Bewirtungskosten werden steuerlich gesplittet: 70 % mindern den Gewinn, 30 % nicht – die Vorsteuer dagegen voll. Damit das sauber in der Buchhaltung landet, brauchst du die richtigen Konten. Hier sind sie für SKR03 und SKR04, mit Buchungsbeispiel.
Die 70/30-Regel und die Vorsteuer
Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen und mindern den Gewinn nicht.
Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar – die 70-%-Kürzung gilt nur ertragsteuerlich, nicht umsatzsteuerlich. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, maschinell erstellte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant-Speisen grundsätzlich 7 % Umsatzsteuer, Getränke weiterhin 19 %. Grundlage ist § 12 UStG. Enthält die Rechnung beides, müssen die Steuerbeträge getrennt ausgewiesen und auf die jeweiligen Vorsteuerkonten gebucht werden.
Die Konten in SKR03 und SKR04
Die üblichen DATEV-Standardkonten für die geschäftliche Bewirtung:
| Posten | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten (70 % abziehbar) | 4650 | 6640 |
| Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) | 4654 | 6644 |
| Abziehbare Vorsteuer 7 % (z. B. Speisen seit 2026) | 1571 | 1401 |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % (z. B. Getränke) | 1576 | 1406 |
Die Kontenrahmen sind Standard, können in deiner Kanzlei aber abweichen – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.
Buchungsbeispiel
Eine geschäftlich veranlasste Restaurantrechnung enthält 100 € netto Speisen zuzüglich 7 € Umsatzsteuer und 20 € netto Getränke zuzüglich 3,80 € Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag beträgt 130,80 €. Der Nettoaufwand von 120 € wird im Verhältnis 70/30 aufgeteilt:
- 84,00 € auf Bewirtungskosten (SKR03 4650 / SKR04 6640)
- 36,00 € auf Nicht abziehbare Bewirtungskosten (SKR03 4654 / SKR04 6644)
- 7,00 € auf Abziehbare Vorsteuer 7 % (SKR03 1571 / SKR04 1401)
- 3,80 € auf Abziehbare Vorsteuer 19 % (SKR03 1576 / SKR04 1406)
- 130,80 € an Bank/Kasse
Die volle Vorsteuer von 10,80 € wird also auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-%-Anteil gezogen – getrennt nach Steuersatz. Das ist korrekt, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Trinkgeld und Sonderfälle
Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-%-Regel. Da für Trinkgeld meist keine Rechnung vorliegt, ist darauf in der Regel keine Vorsteuer abziehbar – am besten als separater Posten auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.
Abzugrenzen ist die reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass (z. B. ein Arbeitsessen ohne externe Gäste): Sie kann zu 100 % abziehbar sein und wird dann nicht auf den Bewirtungskonten gebucht. Mehr zu den Pflichtangaben im Beleg selbst steht in unserem Artikel Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.
Unternehmer, GmbH und Arbeitnehmerbewirtung
Die 70/30-Regel gilt für geschäftliche Bewirtung — unabhängig von der Rechtsform. Was sich unterscheidet, ist der Anlass und damit das Konto:
| Fall | Abziehbar | Konten |
|---|---|---|
| Einzelunternehmer bewirtet Geschäftsfreunde Kunde, Lieferant, Interessent am Tisch | 70 % der Kosten, Vorsteuer 100 % | SKR03 4650 / 4654 SKR04 6640 / 6644 |
| GmbH bewirtet Geschäftsfreunde durch Geschäftsführer oder Mitarbeitende | 70 % der Kosten, Vorsteuer 100 % | SKR03 4650 / 4654 SKR04 6640 / 6644 |
| Reine Arbeitnehmerbewirtung internes Arbeitsessen ohne externe Gäste | bis zu 100 %, keine 30-%-Kürzung | nicht auf den Bewirtungskonten (z. B. Sonstiger Betriebsbedarf) |
Der teuerste Fehler ist der dritte Fall in der falschen Richtung: Wer ein internes Arbeitsessen vorsorglich auf 4650/4654 bucht, verschenkt 30 % Betriebsausgabenabzug. Umgekehrt gilt: Sitzt auch nur ein externer Geschäftsfreund mit am Tisch, ist es geschäftliche Bewirtung mit 70/30 — und der Beleg braucht Anlass und alle Teilnehmer namentlich.
Bei Arbeitnehmerbewirtung sind zusätzlich die lohnsteuerlichen Grenzen im Blick zu behalten (etwa bei Betriebsveranstaltungen). Welche Unterkonten deine Kanzlei dafür verwendet, klärst du am besten einmalig ab.
Den Beleg automatisch zur Buchung
Einen einzelnen Nachweis kannst du mit dem kostenlosen Bewirtungsbeleg-Generator als PDF erstellen. Im laufenden Betrieb bucht belege.ai nicht selbst – das bleibt bei deiner Buchhaltung. Der automatisierte Bewirtungsbeleg-Workflow erkennt die Restaurant-Zahlung, erfasst Anlass und Teilnehmer und dokumentiert die elektronische Genehmigung. Danach wird der Beleg der Bankbuchung zugeordnet und DATEV-fertig exportiert. Dein Steuerberater bucht dann auf 4650/4654 – mit vollständiger Grundlage und ohne erneute Rückfrage.
Fazit
Bewirtungskosten buchen heißt: 70 % auf das abziehbare Konto, 30 % auf das nicht abziehbare, Vorsteuer zu 100 %. Mit den Standardkonten 4650/4654 (SKR03) bzw. 6640/6644 (SKR04) ist das schnell erledigt – vorausgesetzt, der Beleg mit allen Pflichtangaben liegt vor.