Bewirtungskosten buchen 2026: SKR03 4650/4654, SKR04 6640/6644

Bewirtungskosten buchen: SKR03 4650/4654, SKR04 6640/6644. 70/30-Aufteilung, volle Vorsteuer, Buchungsbeispiel und Bewirtungsbeleg-Vorlage zum Download.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 5 Min.·Aktualisiert: 14.08.2026

Bewirtungskosten werden steuerlich gesplittet: 70 % mindern den Gewinn, 30 % nicht – die Vorsteuer dagegen voll. Damit das sauber in der Buchhaltung landet, brauchst du die richtigen Konten. Hier sind sie für SKR03 und SKR04, mit Buchungsbeispiel.

Die 70/30-Regel und die Vorsteuer

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen und mindern den Gewinn nicht.

Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar – die 70-%-Kürzung gilt nur ertragsteuerlich, nicht umsatzsteuerlich. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, maschinell erstellte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant-Speisen grundsätzlich 7 % Umsatzsteuer, Getränke weiterhin 19 %. Grundlage ist § 12 UStG. Enthält die Rechnung beides, müssen die Steuerbeträge getrennt ausgewiesen und auf die jeweiligen Vorsteuerkonten gebucht werden.

Die Konten in SKR03 und SKR04

Die üblichen DATEV-Standardkonten für die geschäftliche Bewirtung:

PostenSKR03SKR04
Bewirtungskosten (70 % abziehbar)46506640
Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %)46546644
Abziehbare Vorsteuer 7 % (z. B. Speisen seit 2026)15711401
Abziehbare Vorsteuer 19 % (z. B. Getränke)15761406

Die Kontenrahmen sind Standard, können in deiner Kanzlei aber abweichen – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.

Buchungsbeispiel

Eine geschäftlich veranlasste Restaurantrechnung enthält 100 € netto Speisen zuzüglich 7 € Umsatzsteuer und 20 € netto Getränke zuzüglich 3,80 € Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag beträgt 130,80 €. Der Nettoaufwand von 120 € wird im Verhältnis 70/30 aufgeteilt:

Die volle Vorsteuer von 10,80 € wird also auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-%-Anteil gezogen – getrennt nach Steuersatz. Das ist korrekt, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Trinkgeld und Sonderfälle

Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-%-Regel. Da für Trinkgeld meist keine Rechnung vorliegt, ist darauf in der Regel keine Vorsteuer abziehbar – am besten als separater Posten auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.

Abzugrenzen ist die reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass (z. B. ein Arbeitsessen ohne externe Gäste): Sie kann zu 100 % abziehbar sein und wird dann nicht auf den Bewirtungskonten gebucht. Mehr zu den Pflichtangaben im Beleg selbst steht in unserem Artikel Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.

Unternehmer, GmbH und Arbeitnehmerbewirtung

Die 70/30-Regel gilt für geschäftliche Bewirtung — unabhängig von der Rechtsform. Was sich unterscheidet, ist der Anlass und damit das Konto:

FallAbziehbarKonten
Einzelunternehmer bewirtet Geschäftsfreunde
Kunde, Lieferant, Interessent am Tisch
70 % der Kosten,
Vorsteuer 100 %
SKR03 4650 / 4654
SKR04 6640 / 6644
GmbH bewirtet Geschäftsfreunde
durch Geschäftsführer oder Mitarbeitende
70 % der Kosten,
Vorsteuer 100 %
SKR03 4650 / 4654
SKR04 6640 / 6644
Reine Arbeitnehmerbewirtung
internes Arbeitsessen ohne externe Gäste
bis zu 100 %,
keine 30-%-Kürzung
nicht auf den Bewirtungskonten
(z. B. Sonstiger Betriebsbedarf)

Der teuerste Fehler ist der dritte Fall in der falschen Richtung: Wer ein internes Arbeitsessen vorsorglich auf 4650/4654 bucht, verschenkt 30 % Betriebsausgabenabzug. Umgekehrt gilt: Sitzt auch nur ein externer Geschäftsfreund mit am Tisch, ist es geschäftliche Bewirtung mit 70/30 — und der Beleg braucht Anlass und alle Teilnehmer namentlich.

Bei Arbeitnehmerbewirtung sind zusätzlich die lohnsteuerlichen Grenzen im Blick zu behalten (etwa bei Betriebsveranstaltungen). Welche Unterkonten deine Kanzlei dafür verwendet, klärst du am besten einmalig ab.

Den Beleg automatisch zur Buchung

Einen einzelnen Nachweis kannst du mit dem kostenlosen Bewirtungsbeleg-Generator als PDF erstellen. Im laufenden Betrieb bucht belege.ai nicht selbst – das bleibt bei deiner Buchhaltung. Der automatisierte Bewirtungsbeleg-Workflow erkennt die Restaurant-Zahlung, erfasst Anlass und Teilnehmer und dokumentiert die elektronische Genehmigung. Danach wird der Beleg der Bankbuchung zugeordnet und DATEV-fertig exportiert. Dein Steuerberater bucht dann auf 4650/4654 – mit vollständiger Grundlage und ohne erneute Rückfrage.

Fazit

Bewirtungskosten buchen heißt: 70 % auf das abziehbare Konto, 30 % auf das nicht abziehbare, Vorsteuer zu 100 %. Mit den Standardkonten 4650/4654 (SKR03) bzw. 6640/6644 (SKR04) ist das schnell erledigt – vorausgesetzt, der Beleg mit allen Pflichtangaben liegt vor.

Häufige Fragen

Auf welches Konto buche ich Bewirtungskosten?

Den abziehbaren 70-%-Anteil auf Bewirtungskosten (SKR03 4650, SKR04 6640), den nicht abziehbaren 30-%-Anteil auf Nicht abziehbare Bewirtungskosten (SKR03 4654, SKR04 6644). Die Vorsteuer ist grundsätzlich vollständig abziehbar: 7 % auf SKR03 1571/SKR04 1401, 19 % auf SKR03 1576/SKR04 1406.

Sind Bewirtungskosten zu 70 % abziehbar?

Ja. Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind ertragsteuerlich zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die übrigen 30 % mindern den Gewinn nicht.

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskosten voll abziehbar?

Ja. Anders als beim Betriebsausgabenabzug ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.

Wie buche ich Trinkgeld bei einer Bewirtung?

Trinkgeld zählt zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt ebenfalls der 70-%-Regel. Auf das Trinkgeld entfällt mangels Rechnung in der Regel keine abziehbare Vorsteuer.

Gelten die Konten 4650 und 6640 für jede Bewirtung?

Es sind die üblichen DATEV-Standardkonten für geschäftliche Bewirtung. Reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass kann zu 100 % abziehbar sein und wird anders gebucht – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.