Bewirtungskosten werden steuerlich gesplittet: 70 % mindern den Gewinn, 30 % nicht – die Vorsteuer dagegen voll. Damit das sauber in der Buchhaltung landet, brauchst du die richtigen Konten. Hier sind sie für SKR03 und SKR04, mit Buchungsbeispiel.
Die 70/30-Regel und die Vorsteuer
Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen und mindern den Gewinn nicht.
Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar – die 70-%-Kürzung gilt nur ertragsteuerlich, nicht umsatzsteuerlich. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, maschinell erstellte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Die Konten in SKR03 und SKR04
Die üblichen DATEV-Standardkonten für die geschäftliche Bewirtung:
| Posten | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten (70 % abziehbar) | 4650 | 6640 |
| Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) | 4654 | 6644 |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 |
Die Kontenrahmen sind Standard, können in deiner Kanzlei aber abweichen – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.
Buchungsbeispiel
Eine Restaurantrechnung über 119 € brutto (100 € netto + 19 € Umsatzsteuer), geschäftlich veranlasst. Aufgeteilt wird der Netto-Betrag im Verhältnis 70/30:
- 70,00 € auf Bewirtungskosten (SKR03 4650 / SKR04 6640)
- 30,00 € auf Nicht abziehbare Bewirtungskosten (SKR03 4654 / SKR04 6644)
- 19,00 € auf Abziehbare Vorsteuer (SKR03 1576 / SKR04 1406)
- 119,00 € an Bank/Kasse
Die volle Vorsteuer von 19 € wird also auch auf den nicht abziehbaren 30-%-Anteil gezogen – das ist korrekt und gewollt.
Trinkgeld und Sonderfälle
Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-%-Regel. Da für Trinkgeld meist keine Rechnung vorliegt, ist darauf in der Regel keine Vorsteuer abziehbar – am besten als separater Posten auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.
Abzugrenzen ist die reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass (z. B. ein Arbeitsessen ohne externe Gäste): Sie kann zu 100 % abziehbar sein und wird dann nicht auf den Bewirtungskonten gebucht. Mehr zu den Pflichtangaben im Beleg selbst steht in unserem Artikel Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.
Den Beleg automatisch zur Buchung
belege.ai bucht nicht selbst – das bleibt bei deiner Buchhaltung. Aber es liefert die Grundlage dafür lückenlos: Der Agent erstellt aus der Restaurant-Zahlung einen Finanzamt-konformen Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern, ordnet ihn der Bankbuchung zu und exportiert ihn DATEV-fertig. Dein Steuerberater bucht dann auf 4650/4654 – mit Beleg, ohne Nachfragen.
Fazit
Bewirtungskosten buchen heißt: 70 % auf das abziehbare Konto, 30 % auf das nicht abziehbare, Vorsteuer zu 100 %. Mit den Standardkonten 4650/4654 (SKR03) bzw. 6640/6644 (SKR04) ist das schnell erledigt – vorausgesetzt, der Beleg mit allen Pflichtangaben liegt vor.