Bewirtungskosten buchen (SKR03 & SKR04): Konten, 70-%-Regel, Vorsteuer

So buchst du Bewirtungskosten korrekt: 70 % abziehbar auf SKR03-Konto 4650 (SKR04 6640), 30 % nicht abziehbar auf 4654 (6644), Vorsteuer zu 100 %. Mit Buchungsbeispiel und Trinkgeld.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 5 Min.·Aktualisiert: 02.06.2026

Bewirtungskosten werden steuerlich gesplittet: 70 % mindern den Gewinn, 30 % nicht – die Vorsteuer dagegen voll. Damit das sauber in der Buchhaltung landet, brauchst du die richtigen Konten. Hier sind sie für SKR03 und SKR04, mit Buchungsbeispiel.

Die 70/30-Regel und die Vorsteuer

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen und mindern den Gewinn nicht.

Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar – die 70-%-Kürzung gilt nur ertragsteuerlich, nicht umsatzsteuerlich. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße, maschinell erstellte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Die Konten in SKR03 und SKR04

Die üblichen DATEV-Standardkonten für die geschäftliche Bewirtung:

PostenSKR03SKR04
Bewirtungskosten (70 % abziehbar)46506640
Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %)46546644
Abziehbare Vorsteuer 19 %15761406

Die Kontenrahmen sind Standard, können in deiner Kanzlei aber abweichen – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.

Buchungsbeispiel

Eine Restaurantrechnung über 119 € brutto (100 € netto + 19 € Umsatzsteuer), geschäftlich veranlasst. Aufgeteilt wird der Netto-Betrag im Verhältnis 70/30:

Die volle Vorsteuer von 19 € wird also auch auf den nicht abziehbaren 30-%-Anteil gezogen – das ist korrekt und gewollt.

Trinkgeld und Sonderfälle

Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-%-Regel. Da für Trinkgeld meist keine Rechnung vorliegt, ist darauf in der Regel keine Vorsteuer abziehbar – am besten als separater Posten auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.

Abzugrenzen ist die reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass (z. B. ein Arbeitsessen ohne externe Gäste): Sie kann zu 100 % abziehbar sein und wird dann nicht auf den Bewirtungskonten gebucht. Mehr zu den Pflichtangaben im Beleg selbst steht in unserem Artikel Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.

Den Beleg automatisch zur Buchung

belege.ai bucht nicht selbst – das bleibt bei deiner Buchhaltung. Aber es liefert die Grundlage dafür lückenlos: Der Agent erstellt aus der Restaurant-Zahlung einen Finanzamt-konformen Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern, ordnet ihn der Bankbuchung zu und exportiert ihn DATEV-fertig. Dein Steuerberater bucht dann auf 4650/4654 – mit Beleg, ohne Nachfragen.

Fazit

Bewirtungskosten buchen heißt: 70 % auf das abziehbare Konto, 30 % auf das nicht abziehbare, Vorsteuer zu 100 %. Mit den Standardkonten 4650/4654 (SKR03) bzw. 6640/6644 (SKR04) ist das schnell erledigt – vorausgesetzt, der Beleg mit allen Pflichtangaben liegt vor.

Häufige Fragen

Auf welches Konto buche ich Bewirtungskosten?

Den abziehbaren 70-%-Anteil auf Bewirtungskosten (SKR03 4650, SKR04 6640), den nicht abziehbaren 30-%-Anteil auf Nicht abziehbare Bewirtungskosten (SKR03 4654, SKR04 6644). Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar (SKR03 1576, SKR04 1406).

Sind Bewirtungskosten zu 70 % abziehbar?

Ja. Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind ertragsteuerlich zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die übrigen 30 % mindern den Gewinn nicht.

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskosten voll abziehbar?

Ja. Anders als beim Betriebsausgabenabzug ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.

Wie buche ich Trinkgeld bei einer Bewirtung?

Trinkgeld zählt zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt ebenfalls der 70-%-Regel. Auf das Trinkgeld entfällt mangels Rechnung in der Regel keine abziehbare Vorsteuer.

Gelten die Konten 4650 und 6640 für jede Bewirtung?

Es sind die üblichen DATEV-Standardkonten für geschäftliche Bewirtung. Reine Arbeitnehmerbewirtung aus betrieblichem Anlass kann zu 100 % abziehbar sein und wird anders gebucht – im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.