Eine fehlerhafte Rechnung ist kein Grund zur Panik, aber sie sollte nicht einfach stillschweigend ersetzt werden. Eine nachvollziehbare Berichtigung verknüpft Original und Korrektur und hält die Buchhaltung prüfbar.
Wann eine Berichtigung sinnvoll ist
Fehlen oder stimmen für den Vorsteuerabzug relevante Angaben nicht, sollte der Leistungserbringer die Rechnung berichtigen. § 14 UStG stellt klar, dass eine Berichtigung fehlender oder unzutreffender Angaben kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der dort genannten Abgabenordnungsvorschriften ist.
Praktische Checkliste
- Fehler konkret benennen: Nenne Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und genau die Angabe, die falsch ist.
- Korrektur verknüpfen: Die Berichtigung sollte eindeutig auf die Ursprungsrechnung verweisen und nur die richtige Angabe ändern.
- Beide Dokumente ablegen: Original und Berichtigung gehören zusammen zur Buchung, damit der Vorgang vollständig nachvollziehbar bleibt.
Häufiger Fehler
Nur die PDF-Datei lokal zu überschreiben. Dann fehlt später die Erklärung, wann und warum sich eine Angabe geändert hat.
So behält belege.ai den Überblick
belege.ai verknüpft Banktransaktion, eingegangene Rechnung und gegebenenfalls Korrekturen zu einem Vorgang. Fehlt ein Beleg oder ist eine Angabe auffällig, bleibt die Buchung sichtbar, bis sie geklärt ist. So wird die Prüfung Teil des laufenden Prozesses statt einer hektischen Suche vor dem Jahresabschluss.