Ordnungsgemäße Buchführung (GoB)
Eine ordnungsgemäße Buchführung erfasst alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet, sodass sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit zurechtfindet (§ 238 HGB).
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils gesetzlich (§ 238 ff. HGB), teils gewohnheitsrechtlich geprägte Regeln für eine korrekte Buchführung. Kernanforderungen sind Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit, Ordnung und Nachvollziehbarkeit.
Ein zentraler Grundsatz lautet „keine Buchung ohne Beleg“. Für die digitale Buchführung konkretisieren die GoBD diese Prinzipien, etwa durch die Pflicht zur Unveränderbarkeit und zur fortlaufenden Belegnummer.