Lexikon · Buchhaltung & Aufbewahrung

GoBD

Die GoBD sind die Verwaltungsregeln des BMF (Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert am 14.07.2025) zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

Die GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) legen fest, wie digitale Buchführung, digitale Belege und der Zugriff der Finanzverwaltung auf steuerrelevante Daten auszusehen haben. Sie sind kein Gesetz, sondern die Auslegung der §§ 145 bis 147 AO und der §§ 238 ff. HGB durch die Finanzverwaltung – für Betriebsprüfer bindend und damit in der Praxis der entscheidende Maßstab.

Rechtsgrundlage und aktuelle Fassung

Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (IV A 4 - S 0316/19/10003 :001), das die erste GoBD-Fassung von 2014 abgelöst hat. Geändert wurde es zweimal: durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 und zuletzt durch das Schreiben vom 14. Juli 2025, das seit dem 14. Juli 2025 anzuwenden ist. Die gesetzliche Basis bleibt § 147 AO für die Aufbewahrung und § 146 AO für die Ordnungsvorschriften; die GoBD füllen diese Normen nur aus und sind eng mit der ordnungsmäßigen Buchführung verzahnt.

Die Grundsätze im Überblick

GrundsatzWas dahinterstecktTypischer Prüfungspunkt
Nachvollziehbarkeit und NachprüfbarkeitDer Weg vom Beleg über Grund- und Hauptbuch bis zum Abschluss muss in beide Richtungen verfolgbar seinFehlender Belegverweis auf der Buchung
VollständigkeitJeder Geschäftsvorfall wird lückenlos und einzeln erfasstLücken in der Belegnummer
RichtigkeitSachverhalte werden sachlich zutreffend abgebildetFalsches Sachkonto oder falscher Steuerschlüssel
Zeitgerechte ErfassungKasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), übrige Vorfälle zeitnahMonatelang unerfasste Belegstapel
OrdnungSystematische, wiederauffindbare AblageSammelordner ohne Struktur oder Index
UnveränderbarkeitSpätere Änderungen müssen protokolliert und der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibenFehlende Festschreibung der Buchungen

Datenzugriff: Z1, Z2 und Z3

§ 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzbehörde drei Wege zu den steuerrelevanten Daten. In der Praxis dominiert Z3, weil der Prüfer den Export mit einer Analysesoftware auswerten kann. Die Grundlagen dafür stammen aus den früheren GDPdU, die 2014 in den GoBD aufgegangen sind.

ZugriffsartWas die Finanzbehörde verlangen darfBedeutung in der Praxis
Z1 – unmittelbarer ZugriffNur-Lese-Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem im BetriebKommt vor, setzt ein eigens eingerichtetes Prüferkonto voraus
Z2 – mittelbarer ZugriffAuswertungen nach Vorgaben des Prüfers, ausgeführt vom Unternehmen oder seinem DienstleisterSelten, weil aufwendig für beide Seiten
Z3 – DatenträgerüberlassungÜbergabe der Daten in maschinell auswertbarer FormDer Regelfall, auch bei der Kassennachschau und beim DSFinV-K-Export

Was die E-Rechnung geändert hat

Mit der Empfangspflicht für die E-Rechnung seit dem 1. Januar 2025 hat das BMF die GoBD nachgezogen. Kernaussage der Fassung vom 14. Juli 2025: Aufbewahrungspflichtig ist der strukturierte Datensatz, also die XML-Datei. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist der Bildteil nur dann zusätzlich aufzubewahren, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält, etwa Buchungsvermerke.

Seit 2025

Eingehende Dokumente sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden. Wer eine XRechnung nur als hübsch gerendertes PDF ablegt und die XML-Datei verwirft, hat das Original vernichtet – ein Formatwechsel ist nur zulässig, wenn dabei keine maschinelle Auswertbarkeit und keine Information verloren geht.

Häufige Fehler

Wer die Anforderungen strukturiert abarbeiten will, findet die praktischen Schritte in unserer GoBD-Checkliste.

Häufige Fragen

Sind die GoBD ein Gesetz?

Nein, die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums und damit Verwaltungsauffassung. Bindend sind sie für die Finanzverwaltung, nicht für die Gerichte. In der Betriebsprüfung sind sie trotzdem der praktische Maßstab, an dem Ihre Buchführung gemessen wird.

Gelten die GoBD auch für die EÜR und für Kleinunternehmer?

Ja. Die GoBD gelten für jeden, der steuerrelevante Aufzeichnungen führt, also auch für Einnahmenüberschussrechner und Kleinunternehmer. Der Umfang der Anforderungen richtet sich aber nach Größe, Komplexität und Systemlandschaft des Betriebs.

Darf ich meine Buchhaltung in Excel führen?

Nur eingeschränkt. Eine reine Tabellenkalkulation erfüllt die Unveränderbarkeit nicht, weil nachträgliche Änderungen weder protokolliert noch erkennbar sind. Als Vorsystem ist Excel zulässig, wenn die Unveränderbarkeit anderweitig gesichert und in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist.

Reicht es, eine PDF-Rechnung auszudrucken und die Datei zu löschen?

Nein. Elektronisch empfangene Rechnungen sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie eingegangen sind. Ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht, weil dabei die maschinelle Auswertbarkeit und bei strukturierten Formaten der eigentliche Rechnungsinhalt verloren geht.

Muss meine Software GoBD-zertifiziert sein?

Nein, eine GoBD-Zertifizierung gibt es nicht. Testate und Zertifikate Dritter entfalten gegenüber der Finanzbehörde ausdrücklich keine Bindungswirkung. Verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit bleibt immer der Steuerpflichtige selbst.

Was passiert bei einem GoBD-Verstoß?

Schwere formelle Mängel können dazu führen, dass die Buchführung verworfen und der Gewinn nach § 162 AO geschätzt wird. Kleinere Mängel ohne sachliches Gewicht bleiben folgenlos. Entscheidend ist, ob Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit tatsächlich beeinträchtigt sind.

→ Ausführlicher Ratgeber-Artikel zum Thema