Reverse Charge (§ 13b UStG)
Reverse Charge bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet und erklärt die Umsatzsteuer.
Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Typische Fälle sind Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Kunden, Bauleistungen zwischen Bauunternehmern oder die Lieferung bestimmter Waren. Der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie an und kann sie – bei voller Abzugsberechtigung – zugleich als Vorsteuer abziehen, sodass im Ergebnis keine Zahllast entsteht.