Reverse Charge (§ 13b UStG)
Reverse Charge bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet und erklärt die Umsatzsteuer; die Rechnung wird ohne Steuerausweis gestellt.
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung an und zieht sie – bei voller Abzugsberechtigung – im selben Schritt als Vorsteuer wieder ab. Rechtsgrundlage ist § 13b UStG; der deutsche Fachbegriff dafür lautet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Was auf der Rechnung stehen muss
Der Leistende stellt eine Nettorechnung ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag aus und ergänzt die Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer gehören zusätzlich beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf die Rechnung, und sie ist bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen. In einer E-Rechnung muss der Hinweis im strukturierten Datenteil stehen, nicht nur in einer Fußzeile des Sichtformats. Wer trotz § 13b UStG Steuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG zusätzlich.
Die Fallgruppen des § 13b UStG
| Norm | Fallgruppe | Betroffener Empfängerkreis |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers | Unternehmer und juristische Personen |
| Abs. 2 Nr. 1 | Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 2 | Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 3 | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 4 | Bauleistungen an Bauwerken, ausgenommen Planungs- und Überwachungsleistungen | nur Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen (Nachweis USt 1 TG) |
| Nr. 5 | Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität | Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Strom |
| Nr. 6 | Übertragung von Treibhausgas-, Brennstoff-, Gas- und Elektrizitätszertifikaten | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 7 | Gegenstände der Anlage 3: Schrott, Altmetalle, Abfallstoffe | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 8 | Gebäudereinigungsleistungen | nur Unternehmer, die selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringen (USt 1 TG) |
| Nr. 9 | Gold in Rohform oder als Halbzeug ab 325 Tausendstel Feingehalt | Unternehmer und juristische Personen |
| Nr. 10 | Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise | Unternehmer, ab 5.000 € je wirtschaftlichem Vorgang |
| Nr. 11 | Gegenstände der Anlage 4: Edelmetalle, unedle Metalle, Cermets | Unternehmer, ab 5.000 € je wirtschaftlichem Vorgang |
| Nr. 12 | Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation | nur Wiederverkäufer (Nachweis USt 1 TQ) |
Nicht unter das Verfahren fallen nach § 13b Abs. 6 UStG unter anderem Personenbeförderungen, Eintrittsberechtigungen für Messen und Ausstellungen im Inland sowie Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen.
Wann die Steuer entsteht und wie gemeldet wird
Bei sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. In den Fällen des Absatzes 2 entsteht sie grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung, spätestens aber mit Ablauf des Monats, der auf die Leistungsausführung folgt. Wichtig ist, dass die selbst geschuldete Steuer und die daraus abgeleitete Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung in getrennten Kennziffern landen – die Bemessungsgrundlage und die Steuer in den § 13b-Zeilen, der Abzug in der Vorsteuerzeile für § 13b-Leistungen. Wer stattdessen nur netto auf ein Aufwandskonto bucht, meldet zu wenig Steuer und zu wenig Vorsteuer; die Zahllast stimmt, die Erklärung nicht. Eine Musterrechnung für die eigene Ausgangsseite steht unter Reverse-Charge-Rechnung Vorlage.
Rechenbeispiel
Eine Cloud-Rechnung eines EU-Anbieters lautet über 1.000,00 € netto ohne Steuerausweis. Der deutsche Empfänger meldet 19 % = 190,00 € als geschuldete Steuer nach § 13b UStG an und zieht dieselben 190,00 € als Vorsteuer ab: Zahllast 0,00 €. Für einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG sieht die Rechnung anders aus – er schuldet die 190,00 € ebenfalls, darf sie aber nicht abziehen und zahlt sie aus eigener Tasche. Sonstige Leistungen an EU-Unternehmer sind zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
Buchen Sie Reverse-Charge-Eingangsrechnungen über den dafür vorgesehenen § 13b-Steuerschlüssel Ihrer Buchhaltungssoftware, nicht über eine manuelle Doppelbuchung. Der Schlüssel setzt geschuldete Steuer und Vorsteuer automatisch in die richtigen Zeilen der Voranmeldung – manuell gebucht landen sie regelmäßig in den falschen Kennziffern und fallen erst bei der Betriebsprüfung auf.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich eine Reverse-Charge-Rechnung?
An der Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 14a Abs. 5 UStG und daran, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Der Rechnungsbetrag entspricht dem Nettobetrag.
Muss ich als Kleinunternehmer die Steuer nach § 13b UStG abführen?
Ja. Die Steuerschuldnerschaft trifft auch Kleinunternehmer. Weil ihnen der Vorsteuerabzug fehlt, wird die Steuer für sie zur echten Zusatzbelastung – anders als bei voll abzugsberechtigten Unternehmen.
Was passiert, wenn der Lieferant trotzdem Umsatzsteuer ausweist?
Er schuldet die unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG, und der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung muss berichtigt werden.
Gilt Reverse Charge auch bei Bauleistungen zwischen deutschen Firmen?
Ja, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt bestätigt das mit dem Vordruck USt 1 TG, der längstens drei Jahre gilt.
Entsteht durch Reverse Charge eine Zahllast?
In der Regel nicht. Wer voll vorsteuerabzugsberechtigt ist, meldet dieselbe Summe als geschuldete Steuer und als Vorsteuer – unterm Strich bleibt null.
Ab welchem Betrag gilt Reverse Charge bei Mobilfunkgeräten?
Ab 5.000 € Entgelt je wirtschaftlichem Vorgang. Darunter bleibt es bei der normalen Besteuerung durch den Lieferanten; nachträgliche Entgeltminderungen bleiben für die Grenze außer Betracht.