Lexikon · Belege & Rechnungen

Rechnung

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; nur mit den Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG berechtigt sie zum Vorsteuerabzug.

Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird – unabhängig davon, wie es überschrieben ist. Auch ein Kassenbon, eine Quittung oder eine Gutschrift des Leistungsempfängers kann damit eine Rechnung sein.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt: Erst wenn alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG vorliegen, kann der Empfänger daraus den Vorsteuerabzug ziehen. Fehlt eine Angabe, bleibt die Zahlungspflicht bestehen, die Vorsteuer aber nicht.

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Nr.PflichtangabePraxishinweis
1Vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und LeistungsempfängerEin Postfach genügt, wenn die Beteiligten eindeutig identifizierbar sind
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des AusstellersEine von beiden reicht
3AusstellungsdatumNicht mit dem Leistungsdatum verwechseln
4Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergebenMehrere Nummernkreise sind zulässig, Lücken müssen erklärbar sein
5Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Umfang und Art der LeistungSammelbegriffe wie „Beratung“ reichen nicht aus
6Zeitpunkt der Lieferung oder LeistungAuch anzugeben, wenn er dem Rechnungsdatum entspricht
7Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes EntgeltVorab vereinbarte Minderungen sind zu nennen
8Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die SteuerbefreiungBei 7 % und 19 % getrennt ausweisen
9Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des EmpfängersNur bei Leistungen rund um ein Grundstück an Privatpersonen, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG
10Angabe „Gutschrift“Wenn der Leistungsempfänger selbst abrechnet

Weitere Pflichtangaben für Sonderfälle regelt § 14a UStG, etwa den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beim Reverse-Charge-Verfahren oder auf die innergemeinschaftliche Lieferung.

Wann eine Rechnung ausgestellt werden muss

Eine Pflicht zur Rechnungsstellung besteht nach § 14 Abs. 2 UStG bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen, bei Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, und bei Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Letzteres auch gegenüber Privatpersonen. Die Frist beträgt jeweils sechs Monate nach Ausführung der Leistung. Zwischen inländischen Unternehmen ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen, soweit die Übergangsregelungen der E-Rechnungspflicht nicht mehr greifen.

Erleichterungen für kleine Beträge und Kleinunternehmer

Rechenbeispiel: Eingangsrechnung buchen

Eine Rechnung über Bürobedarf lautet auf 1.000 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 190 € Steuer und 1.190 € brutto. Der Buchungssatz auf Ziel lautet:

PositionSKR03SKR04Betrag
Bürobedarf (Soll)493068151.000,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19 % (Soll)15761406190,00 €
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Haben)160033001.190,00 €

Die 190 € mindern über die Umsatzsteuervoranmeldung die Zahllast, sofern die Rechnung formal in Ordnung ist. Wie das im Kontenrahmen weitergeht, zeigt Eingangsrechnung buchen; die Kontennummern stammen aus SKR03 und SKR04.

Häufige Fehler

Praxis

Prüfen Sie eingehende Rechnungen sofort auf Leistungszeitpunkt und Leistungsbeschreibung – das sind die beiden Angaben, die in Betriebsprüfungen am häufigsten fehlen. Eine Rechnungsnummer für den eigenen Ausgang erzeugt der Rechnungsnummer-Generator.

Häufige Fragen

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

Zehn Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, aufgeschlüsseltes Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag sowie in Sonderfällen der Aufbewahrungshinweis und die Kennzeichnung als Gutschrift.

Bis wann muss ich eine Rechnung stellen?

Innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Diese Frist gilt für Leistungen an Unternehmer, an juristische Personen und für Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Was ist der Unterschied zwischen Rechnungsdatum und Leistungsdatum?

Das Rechnungsdatum ist der Tag der Ausstellung, das Leistungsdatum der Tag der Lieferung oder Leistungsausführung. Beide müssen auf der Rechnung stehen, auch wenn sie identisch sind – ein Hinweis wie Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum genügt.

Ist eine Rechnung ohne Rechnungsnummer gültig?

Umsatzsteuerlich nein: Ohne fortlaufende Rechnungsnummer fehlt eine Pflichtangabe und der Empfänger verliert den Vorsteuerabzug. Zivilrechtlich bleibt die Forderung bestehen, der Rechnungssteller muss aber korrigieren.

Kann eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend berichtigt werden?

Ja, wenn das ursprüngliche Dokument die Kernangaben schon enthielt: Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Dann wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der ersten Ausstellung zurück; fehlt eine dieser Kernangaben, wirkt sie erst ab Berichtigung.

Muss auf einer Rechnung Steuernummer und USt-IdNr. stehen?

Nein, eine von beiden genügt. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen und beim Reverse-Charge-Verfahren ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Beteiligten allerdings anzugeben.