Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die Umsatzsteuer ist die Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland; der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 UStG 19 %, der ermäßigte Satz 7 % – seit dem 1. Januar 2026 auch für Speisen in der Gastronomie.
Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich Mehrwertsteuer – ist eine Verkehrsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Sie ist als Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug konstruiert: Jede Stufe der Wertschöpfungskette führt Steuer ab, zieht aber die selbst gezahlte Vorsteuer ab. Wirtschaftlich getragen wird sie deshalb allein vom Endverbraucher.
Steuersätze nach § 12 UStG
| Satz | Gilt für | Fundstelle |
|---|---|---|
| 19 % | Regelsteuersatz für alle Umsätze ohne Sonderregelung | § 12 Abs. 1 UStG |
| 7 % | Gegenstände der Anlage 2: Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| 7 % | kurzfristige Beherbergung in Hotels und auf Campingplätzen | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| 7 % | Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränkeabgabe, seit 01.01.2026 | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| steuerfrei | Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung, Heilbehandlung, Vermietung, Finanzdienstleistungen | § 4 UStG |
Bemessungsgrundlage und Rechenbeispiel
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10 Abs. 1 UStG). Aus einem vereinbarten Bruttopreis wird die Steuer herausgerechnet, aus einem Nettopreis aufgeschlagen:
| Ausgangswert | 19 % | 7 % |
|---|---|---|
| Netto 100,00 € | 19,00 € Steuer, 119,00 € brutto | 7,00 € Steuer, 107,00 € brutto |
| Brutto 119,00 € | 119,00 € ÷ 1,19 = 100,00 € netto | – |
| Brutto 107,00 € | – | 107,00 € ÷ 1,07 = 100,00 € netto |
Der Umsatzsteuer-Rechner erledigt beide Richtungen; Skontoabzüge mindern das Entgelt und damit auch die Steuer, siehe Skonto.
Wann die Steuer entsteht
Im Regelfall der Sollversteuerung entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Bei der genehmigten Ist-Besteuerung entsteht sie erst mit Vereinnahmung des Entgelts. Anzahlungen sind die Ausnahme von der Ausnahme: Sie lösen die Steuer immer schon im Zeitraum der Vereinnahmung aus. Die Abgrenzung erklärt der Eintrag Soll- und Ist-Versteuerung.
Steuerausweis in der Rechnung
Wer steuerpflichtig abrechnet, muss in der Rechnung das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen (§ 14 Abs. 4 UStG); bei einer Steuerbefreiung tritt an diese Stelle ein Hinweis auf den Befreiungsgrund. Der Steuerausweis ist kein Formalismus, sondern haftungsbewehrt: Weist ein Unternehmer zu viel Steuer aus, schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt. Wer Steuer ausweist, obwohl er dazu gar nicht berechtigt ist – etwa als Kleinunternehmer –, schuldet sie nach § 14c Abs. 2 UStG ebenfalls. Der Empfänger darf zu Unrecht ausgewiesene Steuer in beiden Fällen nicht als Vorsteuer abziehen. Aus demselben Grund lohnt der Blick auf den Steuersatz jeder Eingangsrechnung: Ein falsch mit 19 % statt 7 % abgerechneter Posten kostet den Abzug der Differenz.
Voranmeldung, Zahllast und Fristen
Die Zahllast eines Zeitraums ist die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich der abziehbaren Vorsteuer. Gemeldet wird sie über die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr; überstieg die Steuer des Vorjahres 9.000 €, ist es der Kalendermonat. Betrug sie nicht mehr als 2.000 €, kann das Finanzamt ganz befreien. Wer einen Monat Luft braucht, beantragt eine Dauerfristverlängerung. Kleine Betriebe unterhalb der Grenzen des § 19 UStG bleiben über die Kleinunternehmerregelung ganz außen vor.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Abgabe von Speisen der ermäßigte Satz von 7 % – gleichgültig, ob im Restaurant verzehrt, mitgenommen oder geliefert. Getränke bleiben bei 19 %. Pauschal- und Kombiangebote wie Menüs mit Getränk müssen deshalb aufgeteilt werden. Details im Ratgeber: Mehrwertsteuer Gastronomie 2026.
Häufige Fragen
Wie rechne ich die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag heraus?
Bruttobetrag geteilt durch 1,19 ergibt bei 19 % das Nettoentgelt; die Differenz ist die Umsatzsteuer. Beim ermäßigten Satz wird durch 1,07 geteilt.
Wie oft muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Im Regelfall vierteljährlich. Lag die Steuer des Vorjahres über 9.000 €, wird monatlich gemeldet; bei nicht mehr als 2.000 € kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien.
Gilt seit 2026 auf Essen im Restaurant wirklich nur noch 7 %?
Ja. Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen fallen seit dem 1. Januar 2026 nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG unter den ermäßigten Satz. Getränke bleiben bei 19 %, Kombiangebote müssen aufgeteilt werden.
Wann entsteht die Umsatzsteuer – mit der Rechnung oder mit der Zahlung?
Bei der Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Nur wer die Istversteuerung beantragt und genehmigt bekommen hat, versteuert erst bei Zahlungseingang.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Inhaltlich keiner. Mehrwertsteuer ist der umgangssprachliche Begriff, das Gesetz spricht durchgängig von Umsatzsteuer.