Lexikon · Buchhaltung & Aufbewahrung

Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist legt fest, wie lange Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden müssen – für Buchungsbelege und Rechnungen sind es seit 2025 acht Jahre, für andere Unterlagen wie Geschäftsbriefe sechs Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist regelt, wie lange steuerlich und handelsrechtlich relevante Unterlagen aufzubewahren sind (§ 147 AO, § 257 HGB). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag bzw. die Ausstellung erfolgte.

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt (gilt für alle Belege, deren Frist Ende 2024 noch nicht abgelaufen war). Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen bleiben es sechs Jahre. Digitale Belege sind dabei GoBD-konform unveränderbar zu archivieren.