Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG versteuert der Käufer den Wareneinkauf aus einem anderen EU-Land selbst und kann die Erwerbsteuer bei voller Abzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zugleich als Vorsteuer abziehen.

Der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1a UStG) ist das Spiegelbild der innergemeinschaftlichen Lieferung: Kauft ein Unternehmer Waren bei einem Lieferanten in einem anderen EU-Land und gelangt die Ware nach Deutschland, versteuert er den Einkauf hier selbst. Der Lieferant fakturiert steuerfrei, die Besteuerung wandert in das Bestimmungsland.

Der Vorgang ist steuerbar, aber für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen wirtschaftlich neutral: Die angemeldete Erwerbsteuer und der gleich hohe Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG heben sich auf.

Voraussetzungen nach § 1a UStG

Damit der Lieferant netto fakturieren kann, braucht er die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers. Sie sollte im Kundenkonto des Lieferanten dauerhaft hinterlegt sein — sonst kommt die nächste Rechnung wieder mit ausländischer Steuer.

Die Erwerbsschwelle von 12.500 €

Nicht jeder muss die Erwerbsbesteuerung durchführen. § 1a Abs. 3 UStG nimmt Erwerber ohne Vorsteuerabzugsrecht aus, solange sie unter der Erwerbsschwelle bleiben:

MerkmalRegelung
Betroffener PersonenkreisUnternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Abzugsrecht, Land- und Forstwirte mit Durchschnittssätzen, Kleinunternehmer, juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft
Schwellenwert12.500 € Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr
Überschreitungab dem Erwerb, mit dem die Grenze überschritten wird, greift die Erwerbsbesteuerung
Freiwilliger Verzichtdurch Verwendung der eigenen USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer; bindet mindestens zwei Kalenderjahre
Ausnahmenfür neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Schwelle nicht

Für Anwender der Kleinunternehmerregelung ist das die eigentliche Falle: Wird die Schwelle überschritten oder die USt-IdNr. verwendet, entsteht Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug — die Ware wird real um den Steuerbetrag teurer.

Steuerentstehung und Buchung

Die Erwerbsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Sie fällt also auch dann an, wenn die Rechnung auf sich warten lässt.

Rechenbeispiel: Ein Betrieb kauft Ware für 5.000 € netto bei einem niederländischen Lieferanten, Regelsteuersatz 19 %, voller Vorsteuerabzug. Angemeldet werden 950 € Erwerbsteuer und im selben Zeitraum 950 € Vorsteuer:

PositionBetragSKR03SKR04
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer5.000,00 €34255425
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 €17743804
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 €15741404
Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb35505550

Das Erwerbskonto ist ein Automatikkonto: Erfasst wird der Nettobetrag, die beiden Steuerbuchungen erzeugt die Software. Zahllast entsteht nur, soweit der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist — dann bleibt der nicht abziehbare Teil als Aufwand stehen.

Häufige Fehler

Praxis

Der Erwerb muss unabhängig davon angemeldet werden, ob der Lieferant richtig fakturiert hat. Selbst wenn die Rechnung fälschlich mit ausländischer Steuer kommt, bleibt der Erwerb in Deutschland steuerbar — die Korrektur der Rechnung ist zusätzlich nötig, ersetzt die Anmeldung aber nicht.

Häufige Fragen

Muss ich für einen Wareneinkauf aus der EU Umsatzsteuer zahlen?

Ja, aber an das eigene Finanzamt und in der Regel ohne Belastung. Du meldest die Erwerbsteuer in der Voranmeldung an und ziehst sie bei voller Abzugsberechtigung im selben Zug als Vorsteuer ab, sodass sich beides ausgleicht.

Wann entsteht die Erwerbsteuer?

Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Wer die Rechnung nicht rechtzeitig erhält, muss den Erwerb trotzdem spätestens im Folgemonat anmelden.

Was ist die Erwerbsschwelle?

Eine Grenze von 12.500 € für Erwerber ohne Vorsteuerabzug — etwa Kleinunternehmer, Ärzte, Vereine oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft. Bis zu diesem Betrag im Vorjahr müssen sie keine Erwerbsbesteuerung durchführen.

Kann ich freiwillig auf die Erwerbsschwelle verzichten?

Ja, durch Verwendung der eigenen USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten. Dieser Verzicht bindet für mindestens zwei Kalenderjahre und lässt sich nicht kurzfristig zurücknehmen.

Der Lieferant hat trotzdem ausländische Umsatzsteuer berechnet — was tun?

Rechnung korrigieren lassen. Ausländische Umsatzsteuer ist in der deutschen Voranmeldung nicht als Vorsteuer abziehbar; ohne Korrektur bleibt sie eine echte Kostenbelastung.