Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist die Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren aus dem Drittland; sie wird vom Zoll erhoben und kann vom vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt an, wenn Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) nach Deutschland eingeführt werden. Sie wird vom Zoll erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und entspricht in der Höhe der normalen Umsatzsteuer — in der Regel 19 %, ermäßigt 7 %.

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann die gezahlte EUSt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen, sofern die Ware fürs Unternehmen bestimmt ist. Der maßgebliche Beleg ist der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls, nicht die Rechnung des ausländischen Lieferanten. Für E-Commerce-Händler mit Wareneinkauf aus China oder den USA ist die EUSt ein häufiger, leicht übersehener Vorsteuerposten.