Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist die Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren aus dem Drittland; sie wird vom Zoll erhoben und ist beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt an, wenn Waren aus einem Nicht-EU-Land in das Inland eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Sie ist der Sache nach nichts anderes als die Umsatzsteuer auf den Wareneinkauf – nur erhoben von der Zollverwaltung statt vom Finanzamt. Verwaltungsrechtlich gilt sie als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, und die Zollvorschriften sind sinngemäß anzuwenden (§ 21 UStG). Die Steuersätze entsprechen den nationalen: in der Regel 19 %, für Gegenstände der Anlage 2 des UStG 7 %.

Bemessungsgrundlage und Rechenbeispiel

Anders als bei der Inlandsrechnung ist nicht der Rechnungsbetrag des Lieferanten die Bemessungsgrundlage, sondern der Zollwert, erhöht um Zölle und Verbrauchsteuern sowie um die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.

PositionBetrag
Warenwert laut Lieferantenrechnung (Zollwert)10.000,00 €
Zoll 4 %400,00 €
Fracht und Versicherung bis zum Bestimmungsort600,00 €
Bemessungsgrundlage der EUSt11.000,00 €
Einfuhrumsatzsteuer 19 %2.090,00 €

Rechnet der Lieferant in Fremdwährung ab, ist der Betrag umzurechnen – wie das belegsicher geht, steht unter Fremdwährungsbelege umrechnen. Kosten, die erst nach dem ersten Bestimmungsort anfallen, etwa die Weiterverteilung im Inland, gehören nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der EUSt; sie werden als eigenständige Leistung mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet. Zölle wiederum sind selbst Teil der Bemessungsgrundlage – die Einfuhrumsatzsteuer wird also auf den Zoll mitberechnet, was den effektiven Importaufschlag höher ausfallen lässt, als der Steuersatz allein vermuten lässt.

Abzug als Vorsteuer

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer zieht die EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer ab. Abziehbar ist die entstandene Steuer; eine vorherige Zahlung ist seit 2013 nicht mehr erforderlich. Der Abzug gehört in den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuer entstanden ist und der Beleg vorliegt. Zwei Voraussetzungen werden in der Praxis übersehen: Die Ware muss für das Unternehmen eingeführt werden, und dem Abziehenden muss im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht zugestanden haben. Bei Lieferungen „verzollt und versteuert“ (DDP) ist das oft der Lieferant, nicht der deutsche Empfänger – dann steht der Abzug dem Empfänger nicht zu.

Der richtige Beleg

Abgrenzung: Einfuhr, Erwerb, Reverse Charge

VorgangHerkunftSteuerErhoben von
Einfuhr von WarenDrittlandEinfuhrumsatzsteuerZoll
Innergemeinschaftlicher ErwerbEU-MitgliedstaatErwerbsteuer, selbst berechnetFinanzamt
Sonstige Leistung eines ausländischen AnbietersEU oder DrittlandSteuer nach § 13b UStGFinanzamt

Für Betriebe mit der Kleinunternehmerregelung ist die Einfuhrumsatzsteuer besonders unangenehm: Sie entsteht wie bei jedem anderen Importeur, mangels Vorsteuerabzug bleibt sie aber als echter Kostenblock im Wareneinsatz stehen und gehört in die Kalkulation.

Zahlungsaufschub

Wer regelmäßig einführt, beantragt beim Hauptzollamt ein Aufschubkonto. Die im Laufe eines Monats entstandene EUSt wird dann gesammelt und ist erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Kalendermonats fällig. Ein Aufschub ohne Sicherheitsleistung ist nur möglich, soweit die Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist. Für Sendungen bis 150 € Sachwert aus dem Drittland tritt an die Stelle der Erhebung an der Grenze häufig das Import-One-Stop-Shop-Verfahren, siehe OSS-Verfahren.

Praxis

Der häufigste EUSt-Fehler in Handelsbetrieben: Der Einfuhrabgabenbescheid liegt beim Spediteur, nicht in der Buchhaltung, und die Vorsteuer wird nie gezogen. Bei einer Einfuhr über 11.000 € Bemessungsgrundlage sind das 2.090 € pro Sendung. Sammeln Sie Zollbescheide deshalb genauso konsequent wie Eingangsrechnungen und prüfen Sie sie gegen die Wareneingänge.

Häufige Fragen

Welcher Beleg berechtigt zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer?

Der zollamtliche Einfuhrabgabenbescheid beziehungsweise der elektronische Steuerbescheid aus ATLAS. Die Rechnung des ausländischen Lieferanten genügt dafür nicht.

Muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt sein, bevor ich sie abziehe?

Nein. Abziehbar ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer; die Zahlung ist seit 2013 keine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs mehr.

Was ist die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer?

Der Zollwert der Ware, erhöht um Zölle und Verbrauchsteuern sowie um die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.

Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer beim Zahlungsaufschub fällig?

Am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Kalendermonats. Ein Aufschub ohne Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit die Steuer voll als Vorsteuer abziehbar ist.

Darf ich die vom Paketdienst verauslagte Einfuhrumsatzsteuer abziehen?

Nur wenn der Einfuhrabgabenbescheid auf das eigene Unternehmen lautet und im Einfuhrzeitpunkt Verfügungsmacht über die Ware bestand. Die bloße Weiterberechnung durch den Dienstleister ist kein Vorsteuerbeleg.

Fällt bei Sendungen unter 150 € Einfuhrumsatzsteuer an?

Ja, eine Wertgrenze für die Steuerfreiheit gibt es nicht mehr. Bei Sendungen bis 150 € Sachwert kann der Händler die Steuer aber über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren abwickeln, statt sie an der Grenze erheben zu lassen.