Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erlaubt es Unternehmern, die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von der eigenen Steuerschuld abzuziehen — Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung über eine Leistung für das Unternehmen.

Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmers, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Steuerschuld abzuziehen (§ 15 UStG). Er hält die Umsatzsteuer entlang der Unternehmerkette wirtschaftlich neutral, sodass am Ende nur der Endverbraucher belastet wird.

Abziehbar ist nicht nur die Steuer aus deutschen Eingangsrechnungen, sondern nach § 15 Abs. 1 UStG auch die Einfuhrumsatzsteuer, die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nach § 13b UStG selbst geschuldete Steuer. Die Zahllast an das Finanzamt ist die Differenz aus vereinnahmter Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer.

Die vier Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG

Gezogen wird die Vorsteuer in dem Zeitraum, in dem beide Bedingungen zusammentreffen: Leistung ausgeführt und Rechnung im Haus. Bei Vorauszahlungen genügt ausnahmsweise die Anzahlungsrechnung zusammen mit der geleisteten Zahlung.

Wann kein Abzug besteht

FallRechtsgrundlageVorsteuer
Geschenke an Geschäftsfreunde über der Freigrenze§ 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStGkein Abzug
Angemessene, nachgewiesene Bewirtung§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStGvoll abziehbar
Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStGkein Abzug
Unangemessene Aufwendungen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStGkein Abzug, soweit unangemessen
Eingangsleistung für steuerfreie Ausgangsumsätze§ 15 Abs. 2 UStGkein Abzug
Unternehmerische Nutzung unter 10 %§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStGkein Abzug

Zeile 2 der Tabelle überrascht viele: Ertragsteuerlich sind nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen Betriebsausgabe, die Vorsteuer bleibt aber zu 100 % abziehbar.

Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung

Dient eine Eingangsleistung teils Umsätzen mit Abzugsrecht, teils steuerfreien Umsätzen ohne Abzugsrecht, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Vorrang hat die wirtschaftliche Zurechnung; der Umsatzschlüssel ist gesetzlich nachrangig.

Beispiel: Ein Betrieb erzielt 60 % steuerpflichtige und 40 % steuerfreie Umsätze ohne Abzugsrecht. Eine Verwaltungsrechnung über 10.000 € netto weist 1.900 € Umsatzsteuer aus. Abziehbar sind 60 %, also 1.140 €; die übrigen 760 € werden Aufwand. Gebucht wird über die Konten für aufzuteilende Vorsteuer 19 % — SKR03 1566 beziehungsweise SKR04 1416. Die Quote lässt sich mit dem Vorsteuer-Aufteilungsrechner vorab durchrechnen.

Berichtigung nach § 15a UStG

Ändern sich die Verwendungsverhältnisse nach der Anschaffung, wird der Abzug nachträglich korrigiert. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern und zehn Jahre bei Grundstücken und Gebäuden.

Rechenbeispiel: Eine Maschine kostet 50.000 € netto, die Vorsteuer von 9.500 € wird zunächst voll gezogen. Ab dem dritten Jahr dient sie zu 40 % steuerfreien Umsätzen. Auf ein Jahr entfällt ein Fünftel der Vorsteuer, also 1.900 €; davon sind 40 % zurückzuzahlen — 760 € je betroffenem Jahr. Gebucht auf SKR03 1557 („Zurückzuzahlende Vorsteuer, bewegliche Wirtschaftsgüter“) beziehungsweise SKR04 1397.

§ 44 UStDV entschärft die Regel: Keine Berichtigung, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigt, und keine Berichtigung, wenn sich die Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte ändern und der Berichtigungsbetrag 1.000 € nicht übersteigt. Beträge bis 6.000 € werden erst mit der Jahreserklärung berücksichtigt, nicht in der laufenden Voranmeldung.

Ab 2028

Nach der mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossenen Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darf die Vorsteuer aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst mit der Zahlung gezogen werden. Solche Rechnungen tragen dann zusätzlich den Hinweis auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten — Details im Eintrag Ist-Besteuerung. Die Neuregelung gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2028.

In der Praxis scheitert der Vorsteuerabzug selten am Gesetz, sondern am fehlenden Dokument: Die Zahlung ist gebucht, die Rechnung liegt aber nur im Portal des Anbieters oder in einem alten Postfach. belege.ai sucht genau diese Belege zu den Banktransaktionen zusammen. Wie eine Eingangsrechnung vor der Buchung geprüft wird, zeigt der Ratgeber Vorsteuerabzug prüfen.

Häufige Fragen

Wann genau darf ich die Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen?

In dem Voranmeldungszeitraum, in dem beide Voraussetzungen erstmals zusammen vorliegen: Die Leistung ist ausgeführt und du besitzt die Rechnung. Kommt die Rechnung erst Monate später, gehört der Abzug in den Monat des Rechnungseingangs.

Was passiert, wenn die Rechnung fehlt?

Ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug — die Zahlung allein genügt nicht. Kontoauszug, Bestellbestätigung oder Kreditkartenabrechnung ersetzen die Rechnung nicht; der Beleg muss beim Anbieter nachgefordert werden.

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungskosten voll abziehbar?

Ja, zu 100 Prozent, obwohl ertragsteuerlich nur 70 Prozent der Kosten den Gewinn mindern. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerausschluss aus.

Wie viel Vorsteuer darf ich bei gemischter Nutzung abziehen?

Nur den Anteil, der auf Umsätze mit Abzugsrecht entfällt. Aufgeteilt wird vorrangig nach wirtschaftlicher Zurechnung; ein Umsatzschlüssel ist nach § 15 Abs. 4 UStG nur zulässig, wenn keine andere Zuordnung möglich ist.

Muss ich abgezogene Vorsteuer zurückzahlen, wenn sich die Nutzung ändert?

Ja, wenn sich die Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums ändern — fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern, zehn Jahre bei Grundstücken. Unterhalb der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV unterbleibt die Berichtigung.

→ Ausführlicher Ratgeber-Artikel zum Thema