Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 UStG sind die Umsätze eines Kleinunternehmers seit 2025 echt steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet; im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug.

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nimmt kleine Betriebe aus dem Umsatzsteuersystem heraus: Sie weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, geben keine Umsatzsteuervoranmeldung ab und haben im Gegenzug kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zum 1. Januar 2025 wurde die Vorschrift grundlegend umgebaut – wer noch mit den alten Zahlen rechnet, rechnet falsch.

Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat

PunktBis 2024Seit 2025
SystematikSteuer wurde nicht erhoben, der Umsatz blieb steuerpflichtigechte Steuerbefreiung des Umsatzes
Vorjahresgrenze22.000 € (brutto)25.000 € Gesamtumsatz
Grenze laufendes Jahr50.000 €, reine Prognose zu Jahresbeginn100.000 €, harte Grenze mit sofortiger Wirkung
Überschreiten im JahrWechsel erst zum FolgejahrWechsel ab dem überschreitenden Umsatz
EU-Auslandnur national anwendbarüber § 19a UStG auch in anderen Mitgliedstaaten

Die zwei Grenzen im Rechenbeispiel

Eine Designerin hat im Vorjahr 24.000 € umgesetzt, bleibt also unter 25.000 € und startet steuerfrei ins neue Jahr. Bis Oktober hat sie 96.000 € abgerechnet. Der nächste Auftrag über 8.000 € reißt die Grenze von 100.000 €. Folge: Dieser Auftrag ist in voller Höhe regelbesteuert, sie stellt 8.000 € netto zuzüglich 1.520 € Umsatzsteuer in Rechnung. Die 96.000 € davor bleiben steuerfrei, ab dem Überschreiten gilt für alle weiteren Umsätze die Regelbesteuerung. Wer den Umstieg durchrechnen will, nutzt den Kleinunternehmer-Rechner und den Wechsel-Rechner.

Rechnung und E-Rechnung

Für Kleinunternehmerrechnungen gilt der erleichterte Katalog des § 34a UStDV: vollständige Namen und Anschriften von Leistendem und Empfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung beziehungsweise Umfang der Leistung, das Entgelt sowie der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer; bei Abrechnung durch den Empfänger zusätzlich das Wort „Gutschrift“. Wichtig für die E-Rechnungspflicht: Kleinunternehmer dürfen ihre Ausgangsrechnungen weiterhin immer als sonstige Rechnung senden. Eine Vorlage steht unter Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Wann sich der Verzicht lohnt

Maßgeblich für beide Grenzen ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die vereinnahmten Entgelte des Unternehmers, bereinigt um bestimmte steuerfreie Umsätze und um Verkäufe von Anlagevermögen. Ob die Befreiung ein Vorteil ist, entscheidet die Kundenstruktur: Wer an Privatkunden verkauft, ist mit steuerfreien Preisen schlicht günstiger. Wer an vorsteuerabzugsberechtigte Firmen liefert, verschenkt dagegen bares Geld, weil der Kunde die Steuer ohnehin zurückholt. Ein Beispiel: Ein Gründer investiert im ersten Jahr 30.000 € netto in Ausstattung. Als Kleinunternehmer bleiben die 5.700 € Vorsteuer bei ihm hängen; verzichtet er auf die Befreiung, bekommt er sie erstattet – bindet sich aber für fünf Kalenderjahre. Der Verzicht kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden und ist dann unwiderruflich.

Die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG

Achtung

Wer als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG – auch wenn er sie nie vereinnahmt hat. Und umgekehrt schützt § 19 UStG nicht vor der Steuerschuldnerschaft aus § 13b UStG: Bei Leistungen ausländischer Anbieter schuldet auch ein Kleinunternehmer die Steuer, ohne sie abziehen zu dürfen.

Häufige Fragen

Welche Umsatzgrenzen gelten 2026?

25.000 € Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Beide Grenzen müssen eingehalten werden; die früheren Werte 22.000 € und 50.000 € gelten seit 2025 nicht mehr.

Was passiert, wenn ich die 100.000 € mitten im Jahr überschreite?

Die Steuerbefreiung endet sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung; alle vorher ausgeführten Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen nach § 34a UStDV immer als sonstige Rechnung übermitteln, also weiterhin als PDF oder auf Papier. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025.

Was muss auf einer Kleinunternehmerrechnung stehen?

Namen und Anschriften beider Seiten, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt sowie ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.

Wie lange bindet der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Mindestens fünf Kalenderjahre. Erklärt werden kann er bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und ist dann unwiderruflich.

Kann ich die Regelung auch in anderen EU-Ländern nutzen?

Ja, über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG. Dafür braucht es eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Bundeszentralamts für Steuern, eine quartalsweise Umsatzmeldung und einen unionsweiten Jahresumsatz von höchstens 100.000 €.

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