OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)
Das OSS-Verfahren nach § 18j UStG erlaubt es, die Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende B2C-Verkäufe in andere EU-Länder zentral beim Bundeszentralamt für Steuern zu erklären, statt sich in jedem Bestimmungsland einzeln registrieren zu müssen.
Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) gibt es seit dem 1. Juli 2021 und ist in § 18j UStG geregelt. Es löst ein praktisches Problem: Verkauft ein Händler Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern, liegt der Leistungsort ab einer bestimmten Umsatzhöhe im Bestimmungsland – die Umsatzsteuer des Kundenlandes wird fällig. Statt sich dort überall registrieren zu lassen, meldet der Händler diese Umsätze gebündelt beim Bundeszentralamt für Steuern und zahlt einmal an die Bundeskasse, die das Geld an die Mitgliedstaaten weiterleitet.
Die 10.000-Euro-Schwelle
Die Schwelle gilt EU-einheitlich und einmal für alle Länder zusammen, nicht pro Land. In sie fließen innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (Telekommunikation, Rundfunk, digitale Dienste) ein. Wird sie im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, verlagert sich der Leistungsort ins jeweilige Bestimmungsland – und zwar bereits mit dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet. Auf die Schwelle kann freiwillig verzichtet werden; der Verzicht bindet zwei Kalenderjahre.
| Kumulierte Fernverkäufe im Jahr | Zwischenstand | Steuerlich |
|---|---|---|
| Frankreich 6.000 € | 6.000 € | deutsche Umsatzsteuer |
| Österreich 3.500 € | 9.500 € | deutsche Umsatzsteuer |
| Niederlande 1.200 € | 10.700 € | Schwelle überschritten: dieser Umsatz und alle weiteren mit dem Steuersatz des Bestimmungslands |
Registrierung, Meldezeitraum und Fristen
- Anzeige der Teilnahme beim BZSt vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dem das Verfahren genutzt werden soll.
- Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Registrierung noch bis zum 10. Tag des Folgemonats möglich; eine rückwirkende Anmeldung danach nicht mehr.
- Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr, unabhängig vom Voranmeldungsrhythmus im Inland.
- Abgabe und Zahlung bis zum Ende des Monats nach Quartalsende: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar.
- Alle Erklärungen laufen elektronisch über das BZSt-Online-Portal; auch eine Null-Meldung ist abzugeben.
Abgrenzung: was nicht ins OSS gehört
Nicht über das OSS abgewickelt werden B2B-Umsätze – dort greifen die innergemeinschaftliche Lieferung und die Zusammenfassende Meldung –, rein inländische Verkäufe und Lieferungen mit Montage. Ebenfalls außen vor bleibt der Vorsteuerabzug: Ausländische Vorsteuer holt man über das Vorsteuervergütungsverfahren oder eine lokale Registrierung zurück. Für Wareneinfuhren aus dem Drittland mit einem Sachwert bis 150 € gibt es das IOSS nach § 18k UStG mit monatlichem Meldezeitraum; ohne IOSS wird an der Grenze Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Eine ausführliche Einordnung für Shopbetreiber steht unter OSS-Verfahren im Onlinehandel.
Rechnung, Aufzeichnungen und Zahlung
Für Fernverkäufe, die über das OSS erklärt werden, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaats der Identifizierung – für deutsche Händler also nach dem UStG, auch wenn der Kunde in Italien oder Schweden sitzt. Ausgewiesen wird jedoch der Steuersatz des Bestimmungslands, weshalb das Shopsystem für jedes Zielland den richtigen Satz kennen und die Umsätze getrennt je Land ausweisen muss. Die OSS-Erklärung ist eine reine Aufstellung nach Ländern und Steuersätzen; gezahlt wird der Gesamtbetrag in einer Summe an die Bundeskasse, mit der Registrierungsnummer als Verwendungszweck. Die Aufzeichnungen zu den über das OSS erklärten Umsätzen sind zehn Jahre aufzubewahren und den Finanzbehörden aller beteiligten Mitgliedstaaten auf Anforderung elektronisch bereitzustellen – deutlich länger als die achtjährige Frist für gewöhnliche Buchungsbelege. Wer die Meldung wiederholt versäumt, wird vom Verfahren ausgeschlossen und muss sich in jedem Bestimmungsland einzeln registrieren.
Kleinunternehmer und OSS
Auch Betriebe mit der Kleinunternehmerregelung sind von der 10.000-Euro-Schwelle nicht ausgenommen. Überschreiten sie sie, verlagert sich der Leistungsort ins Bestimmungsland, und die deutsche Steuerbefreiung des § 19 UStG trägt dort nicht mehr. Sie brauchen dann entweder eine OSS-Registrierung oder das besondere Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG.
OSS ersetzt keine lokale Registrierung, sobald eigene Ware in einem ausländischen Lager liegt – der klassische Fall bei Fulfillment-Programmen großer Marktplätze. Die Einlagerung ist ein innergemeinschaftliches Verbringen, und der spätere Verkauf aus dem Lager an einen Kunden im selben Land ist eine dortige Inlandslieferung. Beides ist über das OSS nicht abbildbar.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich das OSS-Verfahren nutzen?
Sobald die EU-weite Schwelle von 10.000 € für Fernverkäufe und digitale Leistungen an Privatkunden überschritten ist. Ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle reißt, gilt der Steuersatz des Bestimmungslands.
Bis wann muss die OSS-Meldung abgegeben werden?
Bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal folgt – also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Übermittelt wird elektronisch über das BZSt-Online-Portal.
Kann ich über das OSS-Verfahren auch Vorsteuer geltend machen?
Nein. Das OSS kennt nur Ausgangsumsätze. Ausländische Vorsteuer wird über das Vorsteuervergütungsverfahren oder über eine lokale Registrierung zurückgeholt.
Was ist der Unterschied zwischen OSS und IOSS?
Das OSS deckt Verkäufe an Privatkunden innerhalb der EU ab, das IOSS nach § 18k UStG die Einfuhr von Sendungen aus dem Drittland mit einem Sachwert bis 150 €. Das IOSS wird monatlich gemeldet.
Reicht OSS, wenn ich Ware in einem ausländischen Lager habe?
Nein. Lagerbestände im Ausland lösen dort steuerpflichtige Inlandslieferungen und ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Dafür ist eine lokale umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich.
Gilt die 10.000-Euro-Schwelle je Land?
Nein, sie gilt einmal für sämtliche betroffenen EU-Umsätze zusammen. Wer freiwillig auf die Schwelle verzichtet, ist zwei Kalenderjahre an den Verzicht gebunden.