7 % auf Speisen: Die Mehrwertsteuer-Umstellung 2026 in Kasse und Buchhaltung

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie dauerhaft 7 % Mehrwertsteuer auf Speisen, 19 % auf Getränke. Was das für Kasse, Z-Bon und Buchhaltung bedeutet, wo die typischen Fehler liegen (Kombiangebote, Trinkgeld) und wie die Erlöskonten sauber getrennt werden.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 6 Min.·Aktualisiert: 12.07.2026

Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt — Getränke bleiben bei 19 %. Was nach Entlastung klingt, bedeutet in Kasse und Buchhaltung vor allem eins: zwei Steuersätze auf jedem Bon, die sauber getrennt werden müssen. Hier steht, worauf es ein halbes Jahr nach der Umstellung ankommt.

Die Regelung seit 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 UStG). Die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr im Haus (19 %) und Außer-Haus-Verkauf (7 %) ist damit Geschichte — das jahrelange Abgrenzungstheater um den Stehtisch beim Imbiss entfällt. Getränke bleiben bei 19 %: Der Cappuccino zur 7-%-Torte kostet weiterhin 19 % Umsatzsteuer.

Für die Silvesternacht 2025/26 gab es eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung; seit dem ersten regulären Geschäftstag 2026 müssen Kasse und Buchhaltung die neuen Sätze korrekt anwenden.

Kasse: Steuersätze und Warengruppen richtig umstellen

In der Kasse ist die Umstellung eine Frage der Artikel- bzw. Warengruppen-Programmierung: alle Speisen auf 7 %, alle Getränke auf 19 %. Ein halbes Jahr nach dem Stichtag lohnt der Kontrollblick, ob wirklich alles sauber läuft:

Falsch programmierte Steuersätze fallen dem Finanzamt über die Umsatzsteuer-Voranmeldung und bei der Kassennachschau auf — die Prüfsoftware vergleicht die Steuersatz-Verteilung mit Branchenwerten.

Buchhaltung: getrennte Erlöskonten für 7 % und 19 %

Der Z-Bon liefert die Tageserlöse bereits getrennt nach Steuersätzen — die Buchhaltung muss diese Trennung übernehmen: Speiseerlöse auf ein Erlöskonto mit 7 % USt, Getränkeerlöse auf ein Konto mit 19 % USt (im SKR 03/04 stehen dafür getrennte Erlöskonten bereit; die konkrete Kontenwahl stimmt der Steuerberater ab). Wer weiterhin alles auf ein Sammelkonto bucht, produziert falsche Voranmeldungen — und Nacharbeit, die teurer ist als die saubere Buchung.

Wie der komplette Tagesabschluss — Erlöse nach Steuersätzen, Zahlarten-Split, Kassendifferenzen — Schritt für Schritt in Lexware Office landet, zeigt der Artikel Z-Bon in Lexware buchen.

Typische Fehler: Kombiangebote, Trinkgeld, Altbestände

Fazit

Die 7 % auf Speisen sind eine echte Entlastung — aber nur, wenn Kasse und Buchhaltung die zwei Steuersätze sauber trennen. Die Kasse ist meist schnell umgestellt; der wiederkehrende Aufwand steckt im täglichen Übertrag des Kassenabschlusses in die Buchhaltung. belege.ai automatisiert genau diesen Schritt: Kassenabschlüsse automatisch abholen, nach Steuersätzen getrennt als Beleg aufbereiten, der Bankbuchung zuordnen und an Lexware Office übergeben — mehr auf belege.ai für die Gastronomie.

Häufige Fragen

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt 2026 in der Gastronomie?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 % auf Speisen — unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder außer Haus verkauft werden. Getränke bleiben bei 19 %, mit den bekannten Ausnahmen wie Milch oder Leitungswasser-basierte Sonderfälle.

Muss ich meine Kasse für die neuen Steuersätze umstellen?

Ja. Alle Speise-Artikel bzw. Warengruppen müssen seit dem 1. Januar 2026 mit 7 % statt 19 % programmiert sein. Falsch programmierte Steuersätze führen zu falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und sind ein naheliegender Anlass für eine Kassennachschau.

Wie buche ich Gastronomie-Umsätze mit zwei Steuersätzen?

Der Z-Bon weist die Tageserlöse getrennt nach Steuersätzen aus. In der Buchhaltung gehören Speiseerlöse auf ein Erlöskonto mit 7 % Umsatzsteuer, Getränkeerlöse auf ein Konto mit 19 %. Wer alles auf ein Konto bucht, produziert falsche Voranmeldungen und Nacharbeit beim Steuerberater.

Wie wird Trinkgeld steuerlich behandelt?

Freiwilliges Trinkgeld, das Gäste dem Servicepersonal geben, ist für die Mitarbeiter steuerfrei und für den Betrieb kein Umsatz. Trinkgeld an den Unternehmer selbst ist dagegen steuerpflichtiger Umsatz. Läuft Trinkgeld über die Kartenzahlung, muss es im Kassen- bzw. Buchungsweg sauber vom Umsatz getrennt werden.