Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt — Getränke bleiben bei 19 %. Was nach Entlastung klingt, bedeutet in Kasse und Buchhaltung vor allem eins: zwei Steuersätze auf jedem Bon, die sauber getrennt werden müssen. Hier steht, worauf es ein halbes Jahr nach der Umstellung ankommt.
Die Regelung seit 1. Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 UStG). Die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr im Haus (19 %) und Außer-Haus-Verkauf (7 %) ist damit Geschichte — das jahrelange Abgrenzungstheater um den Stehtisch beim Imbiss entfällt. Getränke bleiben bei 19 %: Der Cappuccino zur 7-%-Torte kostet weiterhin 19 % Umsatzsteuer.
Für die Silvesternacht 2025/26 gab es eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung; seit dem ersten regulären Geschäftstag 2026 müssen Kasse und Buchhaltung die neuen Sätze korrekt anwenden.
Kasse: Steuersätze und Warengruppen richtig umstellen
In der Kasse ist die Umstellung eine Frage der Artikel- bzw. Warengruppen-Programmierung: alle Speisen auf 7 %, alle Getränke auf 19 %. Ein halbes Jahr nach dem Stichtag lohnt der Kontrollblick, ob wirklich alles sauber läuft:
- Stichprobe auf dem Z-Bon: Werden beide Steuersätze getrennt ausgewiesen und wirken die Anteile plausibel (ein reiner Barbetrieb hat kaum 7-%-Umsatz, ein Café viel)?
- Neue Artikel, Saisonkarten und Aktionen: Landen sie in der richtigen Warengruppe?
- Lieferdienst- und To-go-Artikel: doppelt angelegte Artikel („Pizza außer Haus“) aus der 19-%-Zeit konsolidieren.
Falsch programmierte Steuersätze fallen dem Finanzamt über die Umsatzsteuer-Voranmeldung und bei der Kassennachschau auf — die Prüfsoftware vergleicht die Steuersatz-Verteilung mit Branchenwerten.
Buchhaltung: getrennte Erlöskonten für 7 % und 19 %
Der Z-Bon liefert die Tageserlöse bereits getrennt nach Steuersätzen — die Buchhaltung muss diese Trennung übernehmen: Speiseerlöse auf ein Erlöskonto mit 7 % USt, Getränkeerlöse auf ein Konto mit 19 % USt (im SKR 03/04 stehen dafür getrennte Erlöskonten bereit; die konkrete Kontenwahl stimmt der Steuerberater ab). Wer weiterhin alles auf ein Sammelkonto bucht, produziert falsche Voranmeldungen — und Nacharbeit, die teurer ist als die saubere Buchung.
Wie der komplette Tagesabschluss — Erlöse nach Steuersätzen, Zahlarten-Split, Kassendifferenzen — Schritt für Schritt in Lexware Office landet, zeigt der Artikel Z-Bon in Lexware buchen.
Typische Fehler: Kombiangebote, Trinkgeld, Altbestände
- Kombiangebote: Menü mit Getränk („Schnitzel + Bier für 19,90 €“) ist ein gemischter Umsatz — der Preis muss auf 7-%- und 19-%-Anteil aufgeteilt werden. Die Kasse sollte das über getrennte Artikelpositionen abbilden, nicht über einen Pauschalartikel.
- Trinkgeld: Freiwilliges Trinkgeld ans Personal ist kein Umsatz und für die Mitarbeiter steuerfrei; Trinkgeld an den Inhaber ist steuerpflichtig. Bei Kartenzahlung läuft Trinkgeld mit über das Terminal und muss im Tagesabschluss und in der Auszahlungs-Abstimmung vom Umsatz getrennt bleiben.
- Gutscheine aus 2025: Bei Einlösung von Wertgutscheinen gilt der Steuersatz der Einlösung — Speisen also 7 %, auch wenn der Gutschein 2025 zu 19-%-Zeiten verkauft wurde. Einzweck-Gutscheine aus 2025 bleiben dagegen bei der damaligen Besteuerung; im Zweifel den Steuerberater fragen.
Fazit
Die 7 % auf Speisen sind eine echte Entlastung — aber nur, wenn Kasse und Buchhaltung die zwei Steuersätze sauber trennen. Die Kasse ist meist schnell umgestellt; der wiederkehrende Aufwand steckt im täglichen Übertrag des Kassenabschlusses in die Buchhaltung. belege.ai automatisiert genau diesen Schritt: Kassenabschlüsse automatisch abholen, nach Steuersätzen getrennt als Beleg aufbereiten, der Bankbuchung zuordnen und an Lexware Office übergeben — mehr auf belege.ai für die Gastronomie.