Lexikon · Jahresabschluss & Bewertung

Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein selbstständig nutzbares, abnutzbares bewegliches Anlagegut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € netto nicht übersteigen und das deshalb nach § 6 Abs. 2 EStG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein abnutzbarer, beweglicher und selbstständig nutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € netto nicht übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 EStG darf er im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, statt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben zu werden. Maßgebend ist immer der Nettobetrag, also die Anschaffungskosten vermindert um die enthaltene Umsatzsteuer — auch dann, wenn der Betrieb gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Betragsgrenzen im Überblick

Anschaffungskosten nettoSofortabzugSammelpostenVerzeichnis
bis 250,00 €ja, § 6 Abs. 2 EStGnicht erforderlichnein
über 250,00 € bis 800,00 €ja, § 6 Abs. 2 EStGalternativ möglichja, besonderes laufendes Verzeichnis
über 800,00 € bis 1.000,00 €neinja, § 6 Abs. 2a EStG, Auflösung über 5 JahreSammelposten-Buchführung
über 1.000,00 €neinneinAnlagenverzeichnis, planmäßige AfA

So wird ein GWG gebucht

Beispiel: ein Notebook für 749,00 € netto zuzüglich 142,31 € Umsatzsteuer, also 891,31 € brutto. In der Praxis wird es zunächst aktiviert und dann sofort abgeschrieben, damit es im Verzeichnis auftaucht.

Alternative: der Sammelposten

Statt des Sofortabzugs erlaubt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres, deren Anschaffungskosten 250 € übersteigen und 1.000 € nicht übersteigen. Er wird im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst — unabhängig davon, wie lange die Geräte tatsächlich genutzt werden. Gebucht wird er über SKR03 0485 bzw. SKR04 0675 (Wirtschaftsgüter Sammelposten), die jährliche Auflösung über SKR03 4862 bzw. SKR04 6264 (Abschreibungen auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter).

Rechenbeispiel: Ein Betrieb schafft im Jahr drei Geräte für 600 €, 900 € und 1.000 € netto an. Der Sammelposten beträgt 2.500 €, die jährliche Auflösung 500 €. Über den Sofortabzug wären nur die 600 € im ersten Jahr abziehbar gewesen, die beiden anderen Geräte hätten regulär über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen — der AfA-Rechner zeigt den Unterschied im Zeitverlauf.

Achtung

Das Wahlrecht zwischen Sofortabzug und Sammelposten gilt einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres im Bereich über 250 € bis 1.000 €. Wer den Sammelposten wählt, kann im selben Jahr kein einzelnes 700-Euro-Gerät mehr sofort abziehen. Und: Ein Abgang mindert den Sammelposten nicht — er läuft die fünf Jahre durch, auch wenn das Gerät längst verkauft oder verschrottet ist.

Welche Variante sich lohnt

Der Sofortabzug bringt den vollen Aufwand ins erste Jahr und ist damit in gewinnstarken Jahren der schnellste Weg. Der Sammelposten verteilt ihn gleichmäßig auf fünf Jahre und ist vor allem dann attraktiv, wenn viele Anschaffungen knapp über 800 € liegen — sie wären sonst über ihre volle, oft längere Nutzungsdauer abzuschreiben. Die reguläre Abschreibung bleibt für alles über 1.000 € und lohnt sich, wenn der Gewinn erst in den Folgejahren steigt. Da das Wahlrecht jedes Wirtschaftsjahr neu und einheitlich ausgeübt wird, ist die Entscheidung ein fester Punkt der Abschlussvorbereitung: Man sieht sich die Zugangsliste an, bevor gebucht wird, nicht danach.

Selbstständige Nutzbarkeit

Entscheidend ist neben dem Betrag die selbstständige Nutzbarkeit. Ein Gegenstand, der nur im Verbund mit einem anderen Wirtschaftsgut funktioniert und technisch auf dieses abgestimmt ist, erfüllt sie nicht — der klassische Fall ist ein Drucker, der ausschließlich an einem bestimmten Rechner läuft. Ein Monitor, ein netzwerkfähiges Multifunktionsgerät oder ein Bürostuhl sind dagegen selbstständig nutzbar. Falsch eingeordnete Geräte fallen bei der Inventur auf, weil sie im Anlagenverzeichnis fehlen und der Buchwert nicht zur Bestandsliste passt. Auch bei GWG gilt: Ohne Rechnung kein Abzug — die Belege gehören in dieselbe geordnete Rechnungsablage wie größere Investitionen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die GWG-Grenze 2026?

800 € netto. Die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG ist seit 2018 unverändert; die mehrfach diskutierten Erhöhungen im Wachstumschancengesetz und im Steuerfortentwicklungsgesetz wurden nicht umgesetzt.

Gilt die 800-Euro-Grenze auch für Kleinunternehmer?

Ja, sie ist immer ein Nettobetrag. Maßgebend sind die Anschaffungskosten vermindert um die enthaltene Vorsteuer, und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Muss ich ein GWG-Verzeichnis führen?

Ja, für Wirtschaftsgüter über 250 € netto. § 6 Abs. 2 EStG verlangt ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten — es sei denn, diese Angaben ergeben sich bereits aus der Buchführung.

Ist ein Drucker ein GWG?

Nur wenn er selbstständig nutzbar ist. Ein Gerät, das ausschließlich zusammen mit einem bestimmten Rechner funktioniert, erfüllt das Kriterium nicht; ein netzwerkfähiges Multifunktionsgerät dagegen schon.

Was passiert, wenn ich ein Gerät aus dem Sammelposten verkaufe?

Nichts am Sammelposten. Nach § 6 Abs. 2a EStG wird er trotz Abgang unverändert über fünf Jahre aufgelöst; der Verkaufserlös ist als Ertrag zu erfassen.