Lexikon · Buchhaltung & Aufbewahrung

Geschenke & Aufmerksamkeiten

Geschenke an Geschäftspartner sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie je Empfänger und Jahr 50 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass bleiben bis 60 € brutto steuerfrei.

Bei Geschenken an Geschäftspartner erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nur an, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; bis 2023 lag die Grenze bei 35 €). Davon streng zu trennen sind Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer: Für sie gelten eigene Regeln und andere Beträge.

Die 50-Euro-Freigrenze im Detail

Die Grenze gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, alle Geschenke an dieselbe Person werden addiert. Sie ist eine Freigrenze: Wer 50,01 € zuwendet, verliert den Abzug vollständig, nicht nur für den übersteigenden Teil. Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird der Nettowert geprüft, sonst der Bruttowert (R 4.10 Abs. 3 EStR). Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Geschenks, die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger dagegen schon.

Ausgenommen sind Gegenstände, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich nutzbar sind, sowie geringwertige Streuwerbeartikel wie Kugelschreiber oder Notizblöcke mit Firmenlogo – sie gelten nicht als Geschenke im Sinne der Vorschrift und bleiben unbeschränkt abziehbar.

Aufzeichnungspflicht

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, und der Empfänger muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Fehlt der Name auf dem Beleg oder laufen die Aufwendungen über ein Sammelkonto, kann das Finanzamt den Abzug streichen, obwohl die Wertgrenze eingehalten ist. Die Anforderung entspricht der Nachweislogik bei Bewirtungsaufwendungen und gehört zu den Punkten, die in einer Betriebsprüfung regelmäßig zuerst angesehen werden.

Abgrenzung: welche Grenze wann gilt

FallGrenzeRechtsgrundlage
Geschenk an Geschäftsfreunde50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Streuwerbeartikel mit Logogilt nicht als Geschenk, voll abziehbarR 4.10 EStR
Aufmerksamkeit an Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass60 € brutto je AnlassR 19.6 LStR
Laufender Sachbezug an Arbeitnehmer50 € brutto je Monat§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Geschenk ausschließlich betrieblich nutzbarkeine Wertgrenze§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Achtung

Die 60 € für Aufmerksamkeiten setzen einen besonderen persönlichen Anlass voraus – Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, bestandene Prüfung. Weihnachten zählt nicht dazu; das Weihnachtspräsent fällt unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze und ist bei Geldzuwendungen immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Überschreitet ein Geschenk die Freigrenze, entfällt neben dem Betriebsausgabenabzug auch der Vorsteuerabzug: § 15 Abs. 1a UStG knüpft das Abzugsverbot unmittelbar an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Wer also von vornherein weiß, dass er die Grenze reißt, sollte die Vorsteuer gar nicht erst ziehen, statt sie später zu berichtigen.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Ein Sachgeschenk ist beim Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Damit der Beschenkte damit nicht belastet wird, kann der Schenker die Steuer pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, die Höchstgrenze liegt bei 10.000 € je Empfänger und Jahr. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben – getrennt für Geschäftsfreunde und für Arbeitnehmer. Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Zuwendung: Ist das Geschenk wegen Überschreitens der 50-Euro-Grenze nicht abziehbar, ist es die Steuer darauf ebenfalls nicht.

Buchung

Getrennte Konten sind hier keine Kür, sondern die praktische Umsetzung der Aufzeichnungspflicht:

Wie die nicht abziehbaren Beträge außerhalb der Gewinnermittlung wieder hinzugerechnet werden, zeigt der Eintrag zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Häufige Fragen

Gilt die 50-Euro-Grenze brutto oder netto?

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen netto, bei Kleinunternehmern und anderen ohne Vorsteuerabzug brutto (R 4.10 Abs. 3 EStR). Verpackung und Versand zählen nicht mit, die Kosten für einen Werbeaufdruck dagegen schon.

Was passiert, wenn ich für 55 Euro schenke?

Dann ist der gesamte Betrag nicht abziehbar, nicht nur der übersteigende Teil – es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Zusätzlich entfällt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG.

Muss ich den Namen des Beschenkten aufschreiben?

Ja. Geschenke sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, und der Empfänger muss benannt sein (§ 4 Abs. 7 EStG). Ohne diese Aufzeichnung ist der Abzug auch unterhalb von 50 Euro gefährdet.

Sind Blumen zum Geburtstag eines Mitarbeiters steuerpflichtig?

Nein, solange sie 60 Euro brutto nicht übersteigen und aus einem besonderen persönlichen Anlass stammen (R 19.6 LStR). Weihnachten ist kein persönlicher Anlass in diesem Sinne.

Was bringt die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG?

Der Schenker übernimmt die Steuer des Empfängers mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass die Zuwendung beim Empfänger steuerfrei bleibt. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres auszuüben.

Zählen mehrere kleine Geschenke an dieselbe Person zusammen?

Ja, alle Geschenke an einen Empfänger werden im Wirtschaftsjahr addiert. Drei Präsente zu je 20 Euro überschreiten die Grenze und machen den gesamten Aufwand nicht abziehbar.