Bewirtungsaufwendungen (nicht abziehbar)
Nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen sind die 30 % der geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen; der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Die übrigen 30 Prozent sind die nicht abziehbaren Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: betrieblich veranlasst, aber gesetzlich vom Gewinnabzug ausgeschlossen. Sie werden in der Buchführung auf einem eigenen Konto erfasst und außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Was zu den Bewirtungsaufwendungen zählt
Erfasst werden Speisen, Getränke und Genussmittel sowie die Nebenkosten, die zwangsläufig mit der Bewirtung zusammenhängen – Trinkgeld und Garderobengebühren gehören dazu. Nicht erfasst sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee, Tee oder Gebäck bei einer Besprechung und Produktverkostungen, die als Werbeaufwand unbeschränkt abziehbar bleiben; siehe Geschenke und Aufmerksamkeiten. Reisekosten des Bewirtenden gehören ebenfalls nicht dazu, sie laufen über die Reisekostenabrechnung und den Verpflegungsmehraufwand.
Maßgeblich ist der Anlass, nicht der Ort und nicht die Höhe. Eine Bewirtung ist geschäftlich veranlasst, wenn Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen – der klassische Kunden- oder Lieferantentermin, das Gespräch mit einem Bewerber, das Essen mit einem Berater. Ist der Anlass rein betrieblich, etwa die Verpflegung des eigenen Teams bei einem internen Workshop, greift die Kürzung nicht. Bewirtungen in der Privatwohnung ordnet die Finanzverwaltung dagegen im Regelfall der privaten Sphäre zu und lässt sie gar nicht zum Abzug zu.
Rechenbeispiel mit Buchungssatz
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen in der Gastronomie dem ermäßigten Satz von 7 Prozent, Getränke weiterhin 19 Prozent. Eine Restaurantrechnung über ein Geschäftsessen lautet: Speisen 200,00 € netto (14,00 € Umsatzsteuer), Getränke 100,00 € netto (19,00 € Umsatzsteuer), Trinkgeld 20,00 €. Brutto sind 353,00 € zu zahlen.
Bemessungsgrundlage für die 70/30-Aufteilung ist der Nettoaufwand einschließlich Trinkgeld, also 320,00 €. Davon sind 224,00 € abziehbar und 96,00 € nicht abziehbar. Die Vorsteuer von 33,00 € wird in voller Höhe geltend gemacht.
| SKR03 | SKR04 | Bezeichnung | Soll | Haben |
|---|---|---|---|---|
| 4650 | 6640 | Bewirtungskosten, abziehbarer Anteil 70 % | 224,00 € | |
| 4654 | 6644 | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 30 % | 96,00 € | |
| 1571 | 1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 14,00 € | |
| 1576 | 1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 19,00 € | |
| 1200 | 1800 | Bank | 353,00 € |
Zwei Details fallen in der Praxis durch. Erstens erzwingt der Steuersatzmix eine Splitbuchung: Speisen und Getränke tragen seit 2026 unterschiedliche Sätze, die Vorsteuer ist deshalb getrennt zu erfassen. Zweitens geht das Trinkgeld ohne Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage ein, weil ein freiwilliges Trinkgeld an das Personal kein Entgelt für eine Leistung des Restaurants ist. Wer stattdessen den Bruttobetrag nimmt und davon 70 Prozent bucht, weist zu viel Aufwand und zu wenig Vorsteuer aus – ein Fehler, der bei jeder Prüfung der Umsatzsteuer auffällt.
Wer die Aufteilung nicht per Hand rechnen möchte, nutzt den Bewirtungskosten-Rechner; die vollständige Kontierungslogik steht im Ratgeber Bewirtungskosten buchen in SKR03 und SKR04.
Konten in SKR03 und SKR04
| Sachverhalt | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten, abziehbarer Anteil | 4650 | 6640 |
| Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | 4654 | 6644 |
| Aufmerksamkeiten | 4653 | 6643 |
| Repräsentationskosten | 4640 | 6630 |
| Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten | 4655 | 6645 |
Die volle Vorsteuer gibt es nur für angemessene und nachgewiesene Aufwendungen. Ist der Bewirtungsbeleg formell fehlerhaft – Anlass zu allgemein, Teilnehmer unvollständig, Freigabe fehlt –, kippt nicht nur der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe, sondern in der Regel auch der Vorsteuerabzug. Der Formfehler kostet damit deutlich mehr als die 30 Prozent.
Wann die Kürzung nicht greift
- Bewirtung eigener Arbeitnehmer aus rein betrieblichem Anlass, etwa bei einem internen Workshop: zu 100 Prozent abziehbar.
- Betriebsveranstaltungen wie das Sommerfest: abziehbar; lohnsteuerlich bleibt je Arbeitnehmer und Veranstaltung ein Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
- Aufmerksamkeiten in geringem Umfang und Produktverkostungen: keine Bewirtung, voller Abzug.
- Gemischte Runden: Sobald ein Geschäftspartner teilnimmt, unterliegt die gesamte Rechnung der 70-Prozent-Grenze, auch der auf eigene Mitarbeiter entfallende Anteil.
Wenn gar nichts abziehbar ist
Die 30-Prozent-Kürzung ist der Normalfall. Es gibt aber Konstellationen, in denen die gesamte Rechnung steuerlich verloren geht:
- Der Nachweis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG fehlt, ist unvollständig oder wurde nicht zeitnah erstellt.
- Der Bewirtungsbetrieb führt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, ausgestellt wurde aber eine handschriftliche Quittung.
- Die Aufwendungen sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen; dann greift zusätzlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, siehe Repräsentationskosten.
- Die Bewirtung hängt mit Jagd, Fischerei oder einer Segel- oder Motorjacht zusammen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).
- Die Veranlassung ist gemischt, ohne dass sich ein klar überwiegender geschäftlicher Anlass feststellen lässt.
Aufzeichnungspflicht und Gewinnwirkung
§ 4 Abs. 7 EStG verlangt, Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Bilanzierende führen dafür eigene Sachkonten, wer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt, trennt die Aufzeichnung von Anfang an. Der auf 4654 beziehungsweise 6644 gebuchte Betrag ist handelsrechtlich Aufwand, wird steuerlich aber als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerbilanziell hinzugerechnet – er mindert damit weder Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer.
Häufige Fragen
Warum sind ausgerechnet 30 Prozent nicht abziehbar?
Weil der Gesetzgeber einen privaten Eigenanteil unterstellt: Wer geschäftlich isst, spart eigene Verpflegungskosten. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschaliert diesen Anteil mit 30 Prozent, statt ihn im Einzelfall zu schätzen.
Verliere ich auch 30 Prozent der Vorsteuer?
Nein, die Vorsteuer bleibt zu 100 Prozent abziehbar. § 15 Abs. 1a UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerausschluss aus, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind.
Auf welches Konto buche ich den nicht abziehbaren Anteil?
Auf 4654 in SKR03 und 6644 in SKR04, jeweils Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten. Der abziehbare Anteil läuft über 4650 beziehungsweise 6640.
Gilt die Kürzung auch bei einem Essen nur mit eigenen Mitarbeitern?
Nein. Die Bewirtung eigener Arbeitnehmer ist betrieblich, nicht geschäftlich veranlasst und zu 100 Prozent abziehbar. Sitzt jedoch ein Geschäftspartner mit am Tisch, fällt die gesamte Rechnung unter die 70-Prozent-Grenze.
Mindern die 30 Prozent wenigstens die Gewerbesteuer?
Nein. Der nicht abziehbare Anteil wird außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet und erhöht damit auch den Gewerbeertrag.
Muss ich Bewirtungskosten getrennt aufzeichnen?
Ja. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Ohne eigenes Konto kann das Finanzamt den Abzug allein wegen dieses Formfehlers versagen.