Bewirtungsaufwendungen (nicht abziehbar)
Als nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen gelten die 30 % der geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen.
Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die übrigen 30 % sind die nicht abziehbaren Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) – sie werden in der Buchhaltung getrennt erfasst und mindern den steuerlichen Gewinn nicht.
Wichtig: Die Begrenzung gilt nur für die ertragsteuerliche Abziehbarkeit. Die Vorsteuer bleibt zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
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