TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
Die TSE ist die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die jede elektronische Kasse nach § 146a Abs. 1 AO haben muss: Sie signiert jeden Kassenvorgang mit Zeitstempel und Signaturzähler und macht Manipulationen erkennbar.
Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist die zertifizierte Hardware- oder Cloud-Komponente, die jedes elektronische Aufzeichnungssystem in Deutschland absichern muss. § 146a Abs. 1 AO verlangt, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst und durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Sie besteht laut Gesetz aus drei Teilen: Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.
Praktisch heißt das: Die TSE signiert jeden Kassenvorgang bei Beginn und Ende mit Zeitstempel, Transaktionsnummer und einem fortlaufenden Signaturzähler. Wird nachträglich ein Umsatz gelöscht oder verändert, reißt die Kette — die Lücke im Signaturzähler ist ohne den privaten Schlüssel der TSE nicht zu schließen. Genau darauf zielt die Prüfung bei einer Kassennachschau.
Rechtsgrundlage und Zeitschiene
Die Pflicht geht auf das Kassengesetz von 2016 zurück, das § 146a in die Abgabenordnung eingefügt hat; die technischen Anforderungen stehen in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Zertifizierung der TSE nimmt nach § 146a Abs. 3 AO das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor. Für den Betrieb sind vier Termine relevant:
- Seit 01.01.2020: Absicherungspflicht für elektronische Kassensysteme. Für Bestandsgeräte galten befristete Übergangsregelungen der Finanzverwaltung, die im Frühjahr 2021 ausliefen.
- Seit 01.01.2025: Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle verfügbar.
- 31.07.2025: Meldefrist für alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme.
- Seit 01.01.2026: auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler brauchen eine TSE — die Nichtbeanstandungsregelung endete am 31.12.2025.
Eine allgemeine Pflicht, überhaupt elektronisch zu kassieren, folgt daraus nicht: Die offene Ladenkasse bleibt zulässig, § 146a AO greift erst, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Einsatz ist. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom Juni 2026 sieht eine Registrierkassenpflicht für Betriebe oberhalb von 100.000 € Jahresumsatz vor; das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, ein verbindlicher Starttermin steht damit nicht fest. Den Stand fassen wir im Ratgeber zur Registrierkassenpflicht zusammen.
Die drei Bausteine der TSE
| Baustein | Aufgabe |
|---|---|
| Sicherheitsmodul | Signiert Vorgangsbeginn und Vorgangsende mit Zeitstempel, Transaktionsnummer und fortlaufendem Signaturzähler. Der private Schlüssel verlässt das Modul nicht. |
| Speichermedium | Hält die Protokolldaten der signierten Vorgänge vor, bis sie ausgewertet oder in die Archivierung übernommen werden. |
| Einheitliche digitale Schnittstelle | Gibt die Daten in dem Format aus, das die Finanzverwaltung erwartet — in der Praxis der DSFinV-K-Export. |
Zulässig sind sowohl die Hardware-TSE als SD-Karte, microSD oder USB-Stick am Kassengerät als auch die Cloud-TSE, bei der das Sicherheitsmodul im Rechenzentrum eines Anbieters läuft. Das Gesetz macht dazu keine Vorgabe, entscheidend ist allein die Zertifizierung. Im Alltag unterscheiden sich die Bauformen trotzdem: Die Hardware-TSE arbeitet ohne Internetverbindung weiter, muss aber bei Defekt oder Ablauf physisch getauscht werden und hat einen endlichen Speicher. Die Cloud-TSE braucht Konnektivität, wird dafür aber vom Anbieter erneuert und skaliert über mehrere Kassen. Für Meldung, Beleg und Prüfung sind beide gleich zu behandeln.
Belegausgabepflicht und Pflichtangaben auf dem Bon
§ 146a Abs. 2 AO verpflichtet jeden Betreiber einer elektronischen Kasse, dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen. Eine Annahmepflicht des Kunden gibt es nicht, eine Wertgrenze ebenso wenig. Nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen nach § 148 AO befreien — auf Antrag und widerruflich. Was auf dem Beleg stehen muss, regelt § 6 KassenSichV:
| Pflichtangabe nach § 6 KassenSichV | Herkunft |
|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | Stammdaten der Kasse |
| Datum der Belegausstellung, Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -ende | Kasse und TSE |
| Menge und Art der Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung | Bonpositionen |
| Transaktionsnummer | TSE |
| Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung | Kasse |
| Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls | Kasse / TSE |
| Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler | TSE |
Die Angaben müssen entweder ohne maschinelle Hilfe lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung stehen. Der Beleg darf mit Zustimmung des Empfängers elektronisch ausgegeben werden — Papier ist nicht vorgeschrieben.
Meldepflicht: jede Kasse gehört ans Finanzamt gemeldet
Seit dem 01.01.2025 ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 4 AO zu melden. Gemeldet wird je Betriebsstätte, und zwar alle dort eingesetzten Systeme in einer einheitlichen Mitteilung. Zum Datensatz gehören Name und Steuernummer, Art der zertifizierten TSE, Art und Anzahl der Systeme, deren Seriennummern sowie das Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme. Gemietete und geleaste Kassen stehen angeschafften gleich. Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 28.06.2024; den praktischen Ablauf beschreibt unser Ratgeber zur Kassenmeldung über ELSTER.
TSE-Zertifikate haben eine begrenzte Laufzeit, und der TSE-Speicher kann volllaufen. Beides fällt im Alltag erst auf, wenn die Kasse den Dienst verweigert. Setz dir eine Erinnerung auf das Ablaufdatum und dokumentiere jeden TSE-Ausfall mit Zeitraum und Ursache — ein dokumentierter Ausfall ist ein erklärbarer Vorgang, ein undokumentierter ein Mangel.
Was ein Verstoß kostet
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht durch eine zertifizierte TSE schützt, begeht nach § 379 Abs. 1 AO eine Steuergefährdung; die Geldbuße beträgt nach § 379 Abs. 6 AO bis zu 25.000 Euro. Dasselbe gilt für das gewerbsmäßige Bewerben oder Inverkehrbringen nicht konformer Systeme. Bemerkenswert ist, was dort nicht steht: Die Verletzung der Belegausgabe- und der Meldepflicht ist von diesem Bußgeldtatbestand nicht erfasst. Teuer wird sie trotzdem, weil sie als formeller Mangel der Kassenführung gilt und damit die Tür zur Schätzung öffnet — zusammen mit fehlenden Z-Bons, einem unvollständigen DSFinV-K-Export oder einer fehlenden Verfahrensdokumentation. Die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit ergeben sich im Übrigen nicht nur aus § 146a AO, sondern auch aus den GoBD.
Häufige Fragen
Braucht jede Kasse eine TSE?
Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ja, die offene Ladenkasse nein. § 146a AO greift nur, wenn elektronisch aufgezeichnet wird; eine allgemeine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland bislang nicht — ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums liegt seit Juni 2026 vor, verabschiedet ist er nicht.
Bis wann muss ich meine Kasse ans Finanzamt melden?
Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung zu melden; dieselbe Monatsfrist gilt für die Außerbetriebnahme. Für Bestandskassen aus der Zeit davor lief die Frist am 31. Juli 2025 ab.
Was kostet ein Verstoß gegen die TSE-Pflicht?
Bis zu 25.000 Euro. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem entgegen § 146a Abs. 1 AO nicht oder nicht richtig durch eine zertifizierte TSE schützt, begeht eine Steuergefährdung; § 379 Abs. 6 AO sieht dafür eine Geldbuße bis 25.000 Euro vor.
Hardware-TSE oder Cloud-TSE — was ist erlaubt?
Beides. Entscheidend ist nicht die Bauform, sondern die Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Hardware-TSE als SD-Karte oder USB-Stick und Cloud-TSE sind gleichermaßen zulässig.
Gilt die TSE-Pflicht auch für Taxameter?
Ja, seit dem 1. Januar 2026. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler galt eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung, die am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist.
Muss die TSE-Signatur auf jedem Kassenbon stehen?
Ja. Nach § 6 KassenSichV gehören Transaktionsnummer, Seriennummer des Systems oder Sicherheitsmoduls, Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler auf den Beleg. Sie dürfen im Klartext stehen oder in einem QR-Code stecken.