Mehrwertsteuer im Hotel 2026: Übernachtung, Frühstück, Getränke — was gilt jetzt?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten 7 % auf Übernachtung und Speisen (auch Frühstück), 19 % auf Getränke, Parken und Wellness. Was das Aufteilungsgebot für Pauschalpreise bedeutet, wie die Hotelrechnung aussehen muss und worauf PMS, Kasse und Buchhaltung achten müssen.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 6 Min.·Aktualisiert: 12.07.2026

Für Hotels und Pensionen hat sich zum 1. Januar 2026 mehr geändert, als viele gemerkt haben: Das Frühstück ist vom 19-%- ins 7-%-Lager gewechselt, das Aufteilungsgebot gilt trotzdem weiter, und die Rechnung muss beides sauber zeigen. Ein halbes Jahr nach der Umstellung lohnt der Kontrollblick auf Preisliste, PMS und Buchhaltung.

Die Steuersätze im Hotel seit 1. Januar 2026

Das Muster entspricht der Gastronomie-Umstellung 2026 — mit der hotelspezifischen Besonderheit, dass die Übernachtung selbst schon immer ermäßigt war und die Trennlinie jetzt fast nur noch zwischen „Essen und Schlafen“ (7 %) und „Trinken und Extras“ (19 %) verläuft.

Das Aufteilungsgebot: Pauschalpreise müssen zerlegt werden

Wer „Übernachtung mit Frühstück“ oder Halbpension zum Pauschalpreis anbietet, muss den Preis weiterhin in seine Bestandteile aufteilen — das deutsche Aufteilungsgebot besteht fort und wurde vom EuGH ausdrücklich gebilligt. Praktisch heißt das: Der Pauschalpreis wird kalkulatorisch zerlegt in Übernachtung (7 %), Speisenanteil des Frühstücks (7 %) und Getränkeanteil bzw. sonstige Extras (19 %). Die gute Nachricht: Seit Speisen ebenfalls bei 7 % liegen, ist der Effekt der Aufteilung kleiner geworden — falsch aufteilen bleibt trotzdem ein Fehler in der Voranmeldung.

Die Hotelrechnung: getrennter Ausweis, zufriedene Geschäftsgäste

Auf der Rechnung müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen sein (§ 14 UStG). Für Geschäftsreisende ist das doppelt wichtig: Ihre Buchhaltung braucht den getrennten Ausweis für Vorsteuerabzug und Reisekostenabrechnung — Stichwort Frühstücksanteil bei der Verpflegungspauschale. Hotels, die hier sauber ausweisen, ersparen ihren Firmenkunden Rückfragen; wie es aus Gäste-Sicht aussieht, zeigt unser Artikel Hotelrechnung von Booking.com anfordern.

PMS, Kasse und Buchhaltung: getrennte Erlöskonten

Die Umstellung muss an drei Stellen konsistent sein: Im PMS bzw. der Kasse müssen Artikel und Leistungsarten den richtigen Steuersätzen zugeordnet sein (Frühstücks-Speisen seit 1.1.2026 auf 7 % — der häufigste Altlast-Fehler). In der Buchhaltung gehören die Erlöse auf nach Steuersätzen getrennte Konten: Logis 7 %, Speisen 7 %, Getränke und Nebenleistungen 19 %. Und die Belegkette muss stehen: Tagesabschlüsse aus PMS/Kasse als Beleg zur Buchung, Karten- und Plattform-Auszahlungen auf die Abschlüsse zurückgeführt, OTA-Kommissionen mit Rechnung belegt.

belege.ai automatisiert den Belegteil davon: Abrechnungen und Rechnungen aus OTA-Extranets und Terminal-Portalen einsammeln, der Bankbuchung zuordnen, an Lexware Office oder die Kanzlei übergeben — mehr auf belege.ai für Hotels & Pensionen.

Fazit

Seit 2026 gilt im Hotel die einfache Merkregel: Schlafen und Essen 7 %, Trinken und Extras 19 % — bei fortbestehendem Aufteilungsgebot für Pauschalpreise. Wer PMS-Artikelstamm, Erlöskonten und Rechnungslayout einmal sauber durchgestellt hat, ist durch; der Dauerbrenner bleibt die Belegkette dahinter, und die lässt sich automatisieren.

Häufige Fragen

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt 2026 für Hotelübernachtungen?

Übernachtungen unterliegen unverändert dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Neu seit dem 1. Januar 2026: Auch Speisen — und damit das Frühstück — werden mit 7 % besteuert, weil der ermäßigte Satz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft gilt. Getränke bleiben bei 19 %.

Ist das Hotelfrühstück jetzt auch mit 7 % zu versteuern?

Ja, der Speisenanteil des Frühstücks seit dem 1. Januar 2026 — vorher galten 19 %. Getränke im Frühstück (Kaffee, Saft) bleiben bei 19 %. Das Aufteilungsgebot besteht fort: Ein Pauschalpreis „Übernachtung mit Frühstück“ muss weiterhin in die Bestandteile zerlegt werden.

Was fällt im Hotel weiterhin unter 19 %?

Getränke, Minibar-Getränke, Parkplatz, Wellness- und Fitnessangebote, WLAN-Zuschläge und ähnliche Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Der EuGH hat das deutsche Aufteilungsgebot für solche Nebenleistungen ausdrücklich bestätigt.

Warum ist der getrennte Ausweis für Geschäftsreisende wichtig?

Geschäftsgäste brauchen für Reisekostenabrechnung und Vorsteuerabzug eine Rechnung, die Übernachtung (7 %) und übrige Leistungen getrennt ausweist. Eine sauber aufgeteilte Rechnung erspart Rückfragen — und dem Gast Probleme mit seiner Buchhaltung.