Lexikon · Buchhaltung & Aufbewahrung

§ 147 AO

§ 147 AO regelt die steuerlichen Aufbewahrungspflichten – welche Unterlagen wie lange (sechs, acht oder zehn Jahre) und in welcher Form aufzubewahren sind.

§ 147 der Abgabenordnung (AO) ist die zentrale Norm für die steuerliche Aufbewahrung. Sie zählt auf, welche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind – darunter Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe – und legt die zugehörigen Aufbewahrungsfristen fest.

Die Vorschrift verlangt zudem, dass Unterlagen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind. Damit bildet § 147 AO zusammen mit den GoBD die rechtliche Grundlage für die revisionssichere digitale Archivierung.

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