Betriebsausgabenpauschale
Die Betriebsausgabenpauschale erlaubt einzelnen Berufsgruppen, statt der Einzelkosten einen Anteil der Betriebseinnahmen abzuziehen: hauptberuflich schriftstellerisch oder journalistisch 30 %, höchstens 3.600 €; nebenberuflich 25 %, höchstens 900 €.
Die Betriebsausgabenpauschale ist eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Statt jede einzelne Ausgabe zu belegen, darf ein fester Prozentsatz der Betriebseinnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Sie steht nicht im Gesetz, sondern in den Einkommensteuer-Hinweisen zu § 18 EStG (H 18.2 EStH), und sie gilt ausdrücklich nur für einzelne Tätigkeiten — nicht für Selbstständige allgemein.
Wer die Pauschale nutzen darf
| Tätigkeit | Satz | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit | 30 % der Betriebseinnahmen | 3.600 € im Jahr |
| Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit | 25 % der Betriebseinnahmen | 900 € im Jahr |
| Nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit | 25 % der Betriebseinnahmen | 900 € im Jahr |
| Selbständige Kindertagespflege (bei 40 Wochenstunden je Kind) | 400 € je Kind und Monat | anteilig bei kürzerer Betreuungszeit |
| Freihalteplatz in der Kindertagespflege | 50 € je Platz und Monat | — |
Die Sätze für schriftstellerische, journalistische, wissenschaftliche, künstlerische sowie Lehr- und Prüfungstätigkeiten wurden durch BMF-Schreiben vom 06.04.2023 wegen des gestiegenen Preisniveaus angehoben und gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023; ältere Quellen nennen noch deutlich niedrigere Höchstbeträge. Am selben Tag hob die Verwaltung auch die Pauschale in der Kindertagespflege an.
Rechenbeispiel: Wann lohnt sich die Pauschale?
Eine hauptberuflich selbständige Journalistin ermittelt ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben — Fachliteratur, Telefon, anteilige Arbeitsmittel — belaufen sich auf 2.900 €. Die Pauschale entwickelt sich abhängig von den Einnahmen so:
| Betriebseinnahmen | 30 % davon | Ansatz nach Deckelung | Günstiger als 2.900 € Einzelkosten? |
|---|---|---|---|
| 8.000 € | 2.400 € | 2.400 € | nein |
| 12.000 € | 3.600 € | 3.600 € | ja, um 700 € |
| 40.000 € | 12.000 € | 3.600 € | ja, um 700 € |
Ab 12.000 € Betriebseinnahmen ist der Höchstbetrag erreicht — jeder weitere Euro Einnahme erhöht den pauschalen Abzug nicht mehr. Bei der Nebentätigkeitspauschale liegt dieser Kipppunkt schon bei 3.600 € Einnahmen, weil 25 % davon exakt 900 € ergeben. Ein nebenberuflicher Dozent mit 5.000 € Honoraren setzt also nicht 1.250 €, sondern nur 900 € an.
Pauschale und Einzelkosten lassen sich nicht mischen. Wer die 3.600 € ansetzt, kann nicht zusätzlich das Notebook oder die Bahnfahrt zur Recherche geltend machen. Und der Höchstbetrag von 900 € wird für sämtliche begünstigten Nebentätigkeiten zusammen nur einmal im Jahr gewährt — wer nebenbei unterrichtet und schreibt, bekommt ihn nicht doppelt.
Was die Pauschale nicht abdeckt
Sie bezieht sich ausschließlich auf die begünstigte Tätigkeit. Wer daneben andere selbständige Einkünfte erzielt — etwa aus Beratung oder Softwareentwicklung —, muss diese getrennt und mit Einzelnachweis ermitteln; ein einheitlicher Prozentsatz auf sämtliche Honorare ist nicht zulässig. Umsatzsteuerlich ändert sich gar nichts: Die Pauschale ist eine ertragsteuerliche Vereinfachung, Vorsteuer gibt es weiterhin nur aus tatsächlich vorliegenden Rechnungen. Auch die allgemeinen Aufzeichnungspflichten und die Aufbewahrungsfristen für Einnahmenbelege bleiben bestehen.
So wird die Pauschale erfasst
In der Einnahmenüberschussrechnung ist die Pauschale kein Buchungsvorgang, sondern eine Position der Gewinnermittlung: Es fließt kein Geld ab, es gibt keine Rechnung und kein Konto, auf das etwas gebucht würde. Der Betrag wird in der Anlage EÜR als übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe angesetzt. Wer parallel eine laufende Buchhaltung führt, erfasst ihn üblicherweise erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, sobald die Betriebseinnahmen der begünstigten Tätigkeit feststehen.
Das Wahlrecht wird für jedes Jahr neu ausgeübt. Ein Wechsel zwischen Pauschale und Einzelnachweis von Jahr zu Jahr ist zulässig — er lohnt sich immer dann, wenn in einem Jahr eine größere Anschaffung ansteht. In genau diesem Fall gilt jedoch: Wer die Anschaffung geltend machen will, muss für dieses Jahr komplett auf die Pauschale verzichten und sämtliche Kosten belegen. Deshalb ist es sinnvoll, die Belege auch in Pauschaljahren zu sammeln, statt sie wegzuwerfen — erst am Jahresende zeigt sich, welcher Weg günstiger ist.
Häufige Fehler
- Pauschale auf den Gewinn statt auf die Einnahmen gerechnet: Bemessungsgrundlage sind stets die Betriebseinnahmen der begünstigten Tätigkeit, nicht der Überschuss.
- Höchstbetrag mehrfach angesetzt, weil mehrere Nebentätigkeiten getrennt abgerechnet wurden — die 900 € gibt es nur einmal pro Jahr.
- Nebentätigkeit als Hauptberuf deklariert: Der 30-%-Satz setzt eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit voraus, nicht bloß deren gelegentliche Ausübung.
- Pauschale zusätzlich zu einzelnen Kosten abgezogen — dieser Doppelabzug fällt bei jeder Prüfung sofort auf.
Abgrenzung zu ähnlichen Vergünstigungen
Die Betriebsausgabenpauschale wird häufig mit steuerfreien Einnahmen verwechselt. Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (3.300 € im Jahr) und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (960 € im Jahr) stellen dagegen die Einnahmen selbst steuerfrei — sie setzen eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich voraus und schließen einen zusätzlichen Ausgabenabzug für denselben Bereich weitgehend aus.
Wer nicht zu den begünstigten Gruppen gehört, ist auf die gesetzlich geregelten Einzelpauschalen angewiesen: die Home-Office-Pauschale, die Kilometerpauschale für betriebliche Fahrten und den Verpflegungsmehraufwand auf Reisen. Alles Übrige braucht einen Beleg — und genau daran scheitert der Abzug in der Praxis öfter als an der Rechtslage. Wie viel eine einzelne Fahrt bringt, lässt sich vorab mit dem Kilometergeld-Rechner prüfen.
Häufige Fragen
Gibt es eine allgemeine Betriebsausgabenpauschale für Selbstständige?
Nein. Die Pauschale gilt nur für die in H 18.2 EStH genannten Tätigkeiten sowie für die Kindertagespflege. Alle anderen Selbstständigen müssen ihre Betriebsausgaben einzeln nachweisen.
Kann ich die Pauschale und zusätzlich einzelne Kosten absetzen?
Nein, das ist ausgeschlossen. Es besteht ein Wahlrecht: entweder die Pauschale oder die tatsächlichen, nachgewiesenen Betriebsausgaben der begünstigten Tätigkeit.
Wie hoch ist die Pauschale für nebenberufliche Dozenten?
25 % der Betriebseinnahmen aus der Nebentätigkeit, höchstens 900 € im Jahr. Der Höchstbetrag wird für alle begünstigten Nebentätigkeiten zusammen nur einmal jährlich gewährt.
Ab welchen Einnahmen bringt die Pauschale nichts mehr zusätzlich?
Bei der Hauptberufspauschale ab 12.000 € Betriebseinnahmen, weil 30 % davon genau den Höchstbetrag von 3.600 € ergeben. Bei der Nebentätigkeitspauschale ist der Deckel schon bei 3.600 € Einnahmen erreicht.
Was gilt für Tagesmütter und Tagesväter?
In der selbständigen Kindertagespflege sind 400 € je Kind und Monat abziehbar, bezogen auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Bei kürzerer vereinbarter Betreuungszeit wird der Betrag zeitanteilig gekürzt.
Wirkt sich die Pauschale auch auf die Umsatzsteuer aus?
Nein. Sie ist eine reine Gewinnermittlungsvereinfachung. Vorsteuer lässt sich weiterhin nur aus tatsächlich vorliegenden Eingangsrechnungen ziehen.