Home-Office-Pauschale
Die Home-Office-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt 6 € für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, höchstens 1.260 € im Jahr — das entspricht 210 Tagen.
Die Home-Office-Pauschale — im Gesetz Tagespauschale genannt — beträgt 6 € je Kalendertag und höchstens 1.260 € im Jahr, was genau 210 Tagen entspricht. Sie steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 unbefristet. Selbstständige ziehen sie als Betriebsausgabe ab, Arbeitnehmer als Werbungskosten.
Voraussetzungen
Abziehbar ist die Pauschale für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. „Überwiegend“ meint dabei mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit dieses Tages. Ein abgetrenntes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, und Einzelnachweise über Miete, Strom oder Nebenkosten sind nicht zu führen. Nachzuweisen ist allein die Zahl der Tage.
Eine wichtige Ausnahme regelt Satz 2: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung — der klassische Fall ist die Lehrkraft ohne Schreibtisch in der Schule —, darf die Pauschale auch für Tage angesetzt werden, an denen zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde. Dann genügt eine Tätigkeit in der Wohnung, sie muss nicht überwiegen. Als anderer Arbeitsplatz gilt jeder Platz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; besondere Anforderungen an Ausstattung oder Lage stellt die Verwaltung nicht.
Die drei Wege im Vergleich
| Tagespauschale (Nr. 6c) | Jahrespauschale (Nr. 6b) | Tatsächliche Kosten (Nr. 6b) | |
|---|---|---|---|
| Höhe | 6 € je Tag, max. 1.260 € | 1.260 € pauschal | anteilige Raumkosten, der Höhe nach unbegrenzt |
| Voraussetzung | überwiegend zu Hause gearbeitet | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Betätigung | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt, abgetrennter Raum |
| Eigener Raum nötig | nein | ja | ja |
| Nachweis | Zahl der Tage | Mittelpunktseigenschaft | Mietvertrag, Nebenkosten, Flächenanteil |
Die Jahrespauschale von 1.260 € ist ein echter Jahresbetrag: Sie wird für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel gekürzt. Für denselben Zeitraum lassen sich Nr. 6b und Nr. 6c nicht nebeneinander nutzen.
Rechenbeispiel 2026
Ein selbständiger Entwickler mietet ein Büro 18 Kilometer von seiner Wohnung entfernt. 2026 arbeitet er an 130 Tagen überwiegend zu Hause und fährt an 90 Tagen ins Büro.
- Tagespauschale: 130 Tage × 6 € = 780 € (unter dem Höchstbetrag von 1.260 €)
- Wege Wohnung–Betriebsstätte: 90 Tage × 18 km × 0,38 € = 615,60 €
- Summe: 1.395,60 €
Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 01.01.2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer; die frühere Staffelung ist entfallen. Hätte derselbe Entwickler dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz, käme er auf 220 Homeoffice-taugliche Tage × 6 € = 1.320 € — gekappt auf den Höchstbetrag von 1.260 € — plus die 615,60 € Entfernungspauschale.
Die Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für den Pkw gilt für Reisekosten zu Kunden und Baustellen, nicht für den Weg zwischen Wohnung und eigener Betriebsstätte. Dort greift die Entfernungspauschale von 0,38 €, und zwar nur für die einfache Strecke. Die beiden Sätze zu verwechseln ist der häufigste Fehler in Reisekostenabrechnungen.
Abgrenzungen, die oft schiefgehen
- Doppelte Haushaltsführung: Soweit für dieselbe Wohnung Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, ist die Tagespauschale ausgeschlossen. Beides für dieselbe Zweitwohnung geht nicht.
- Arbeitszimmer nach Nr. 6b: Für einen Zeitraum, in dem die Jahrespauschale oder die tatsächlichen Raumkosten angesetzt werden, entfällt die Tagespauschale.
- Mehrere Tätigkeiten: Die 6 € gelten je Kalendertag, nicht je Tätigkeit. Wer an einem Tag für zwei Auftraggeber oder neben dem Angestelltenverhältnis selbständig zu Hause arbeitet, muss den Tagesbetrag aufteilen statt ihn zu verdoppeln.
- Zwei Personen im Haushalt: Der Betrag ist personenbezogen. Arbeiten beide Partner im Homeoffice, kann jeder für seine eigenen Tage 6 € ansetzen — auch dann, wenn sie denselben Tisch nutzen.
Aufwendungen für Arbeitsmittel bleiben von alldem unberührt: Laptop, Bürostuhl, Monitor oder Telefonkosten sind weiterhin gesondert abziehbar, weil die Tagespauschale nur die Raumkosten abgilt. Bei Anschaffungen bis 800 € netto greift dabei die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut.
So wird gebucht
Bei Einzelunternehmern fließt kein Geld ab, deshalb ist die Gegenbuchung eine Privateinlage. Für die 780 € aus dem Beispiel lautet der Buchungssatz im SKR 03: 4651 Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Anteil) an 1890 Privateinlagen; im SKR 04 entsprechend 6641 an 2180. Wer die tatsächlichen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzt, nutzt stattdessen 4288 beziehungsweise 6348. Der Betrag wird üblicherweise einmal jährlich im Rahmen der Abschlussbuchungen erfasst, sobald die Tage feststehen. Wie viel im eigenen Fall zusammenkommt, zeigt der Home-Office-Pauschale-Rechner; die Bürotage lassen sich parallel mit dem Pendlerpauschalen-Rechner gegenrechnen.
Häufige Fragen
Brauche ich ein separates Arbeitszimmer für die Pauschale?
Nein. Die Tagespauschale setzt keinen abgetrennten Raum voraus — der Küchentisch genügt. Ein separater Raum ist nur für den Abzug der tatsächlichen Kosten oder der Jahrespauschale nach Nr. 6b nötig.
Kann ich am selben Tag Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale ansetzen?
Grundsätzlich nein, denn die Tagespauschale setzt voraus, dass keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist beides am selben Tag ausnahmsweise zulässig.
Wie viele Tage kann ich höchstens ansetzen?
210 Tage. Bei 6 € je Tag ist damit der Jahreshöchstbetrag von 1.260 € erreicht; weitere Homeoffice-Tage wirken sich nicht mehr aus.
Muss ich die Homeoffice-Tage nachweisen?
Ja, die Zahl der Tage ist glaubhaft zu machen. Miet- oder Nebenkostennachweise sind dagegen nicht erforderlich, weshalb sich eine einfache laufende Liste oder ein Kalendereintrag empfiehlt.
Gilt die Pauschale auch für Selbstständige?
Ja. Selbstständige ziehen sie als Betriebsausgabe ab, Arbeitnehmer als Werbungskosten. Bei Arbeitnehmern wirkt sie sich allerdings erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.
Was gilt bei doppelter Haushaltsführung?
Für dieselbe Wohnung ist kein doppelter Abzug möglich: Soweit Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, scheidet die Tagespauschale aus.