Lexikon · Buchhaltung & Aufbewahrung

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Gewinn = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben; sie steht Freiberuflern und nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden offen.

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die einfache Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn ergibt sich als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben – ohne Bilanz, ohne Inventur und ohne doppelte Buchführung. Statt Forderungen und Verbindlichkeiten zählt allein, wann Geld tatsächlich geflossen ist.

Wer die EÜR nutzen darf

Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn anwenden. Gewerbetreibende dürfen sie nutzen, solange sie nicht buchführungspflichtig sind: Nach § 141 AO greift die Bilanzierungspflicht bei mehr als 800.000 € Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wichtig ist der zeitliche Ablauf – die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG bilanzieren immer, unabhängig von ihrer Größe.

Zufluss- und Abflussprinzip

Maßgeblich ist § 11 EStG: Einnahmen zählen im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses. Entscheidend ist die Wertstellung beim Zahlungsdienstleister oder der Bareingang, nicht das Rechnungsdatum. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Beiträge oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Werden sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt, gehören sie in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Der Bundesfinanzhof verlangt dabei, dass innerhalb dieser zehn Tage nicht nur gezahlt, sondern die Zahlung auch fällig geworden ist. Wer eine Dezember-Vorauszahlung wegen Dauerfristverlängerung erst im Februar schuldet, kann sie nicht durch frühzeitige Überweisung ins alte Jahr ziehen.

Ausnahmen vom reinen Geldfluss

SachverhaltBehandlung in der EÜRFundstelle
Abnutzbares Anlagevermögenkein Sofortabzug, Verteilung über die Abschreibung§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG
Geringwertige WirtschaftsgüterSofortabzug im Jahr der Zahlung möglich§ 6 Abs. 2 EStG
Waren, Wertpapiere, Grundstücke des UmlaufvermögensAbzug erst bei Veräußerung oder Entnahme§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG
Durchlaufende Postenweder Betriebseinnahme noch Betriebsausgabe§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG
Regelmäßig wiederkehrende ZahlungenZehn-Tage-Regel um den Jahreswechsel§ 11 Abs. 1 und 2 EStG

Rechenbeispiel

Eine Grafikerin vereinnahmt im Jahr 120.000 € netto zuzüglich 22.800 € Umsatzsteuer. Sie zahlt 60.000 € Betriebsausgaben netto, 8.000 € Vorsteuer und überweist 15.000 € Umsatzsteuer ans Finanzamt. Für ihren Rechner setzt sie 4.000 € Abschreibung an.

Praxis

Die EÜR ist eine reine Zahlungsrechnung – trotzdem braucht jede Ausgabe einen Beleg. Ein Kontoauszug allein reicht nicht: Ohne Rechnung fehlt der Nachweis über Leistung und Umsatzsteuer, und der Vorsteuerabzug entfällt.

Abgrenzung zur Bilanz

Der Unterschied zur doppelten Buchführung ist nicht die Sorgfalt, sondern der Zeitpunkt. Die Bilanz erfasst den Gewinn periodengerecht: Eine Forderung erhöht ihn bereits mit der Leistung, eine Verbindlichkeit mindert ihn mit dem Rechnungseingang, und Rückstellungen nehmen künftige Belastungen vorweg. In der EÜR gibt es all das nicht – ebenso wenig wie Bestandskonten, eine Inventur oder eine Eröffnungsbuchung. Das macht sie einfacher, aber auch weniger aussagekräftig: Wer im Dezember viel fakturiert und im Januar kassiert, verschiebt seinen Gewinn.

Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung entsteht ein Übergangsgewinn. Offene Forderungen, Verbindlichkeiten und Warenbestände werden einmalig hinzu- oder abgerechnet, damit kein Geschäftsvorfall doppelt oder gar nicht erfasst wird. Auf Antrag lässt sich dieser Übergangsgewinn gleichmäßig auf zwei oder drei Jahre verteilen (R 4.6 EStR). Umgekehrt gilt dasselbe beim Rückwechsel zur EÜR.

Anlage EÜR und Abgabe

Der Gewinn wird auf dem amtlichen Vordruck Anlage EÜR erklärt und nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch übermittelt; dazu gehören je nach Fall das Anlageverzeichnis und die Ermittlung nicht abziehbarer Beträge. Für den Veranlagungszeitraum 2025 endet die Abgabefrist ohne steuerliche Beratung am 31. Juli 2026; mit Steuerberater verlängert sie sich. Eine Struktur für die eigene Aufstellung liefert die EÜR-Vorlage, für die laufende Belegzuordnung die Seite Belege zuordnen.

Häufige Fragen

Wer darf eine EÜR machen statt einer Bilanz?

Freiberufler unabhängig von der Höhe ihres Gewinns sowie Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind. Die Grenzen des § 141 AO liegen bei 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr und 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr.

Zählt eine Dezember-Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird?

Nein, in der EÜR zählt der Geldeingang. Die Einnahme gehört in das Jahr, in dem der Betrag auf dem Konto ist – anders als bei der Bilanzierung, wo bereits die Forderung den Gewinn erhöht.

Wann gehört eine Zahlung vom Januar noch ins alte Jahr?

Nur wenn sie regelmäßig wiederkehrt und innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel sowohl fällig als auch gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Liegt die Fälligkeit außerhalb dieser zehn Tage, zählt allein der Zahlungszeitpunkt.

Muss ich die Anlage EÜR elektronisch abgeben?

Ja, sie ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch zu übermitteln. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Wie erfasse ich eine Maschine in der EÜR?

Nicht in einem Betrag. Abnutzbares Anlagevermögen wird über die Abschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) und in einem Anlageverzeichnis geführt, das zur Anlage EÜR gehört.

Rechne ich in der EÜR mit oder ohne Umsatzsteuer?

Mit. Wer nicht Kleinunternehmer ist, erfasst die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und die gezahlte Vorsteuer sowie die Zahlungen an das Finanzamt als Betriebsausgabe.