Lexikon · Jahresabschluss & Bewertung

Forderung

Eine Forderung ist der Anspruch auf Zahlung aus einer bereits erbrachten Leistung; in der Bilanz steht sie im Umlaufvermögen unter „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, bis der Kunde bezahlt.

Eine Forderung ist der Anspruch auf Zahlung aus einer bereits erbrachten Leistung. Sie entsteht, sobald geliefert oder geleistet und abgerechnet wurde — nicht erst mit dem Zahlungseingang. In der Bilanz steht sie im Umlaufvermögen, üblicherweise als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach § 266 Abs. 2 HGB (SKR03 1400 / SKR04 1200). In der Einnahmenüberschussrechnung gibt es sie nicht: Dort zählt allein der Geldfluss.

Bewertung zum Bilanzstichtag

Zum Stichtag ist jede Forderung daraufhin zu prüfen, ob mit ihrem Eingang noch zu rechnen ist. Daraus ergeben sich drei Stufen:

StufeAnsatzBuchung
EinwandfreiNennwertkeine Korrektur
ZweifelhaftNennwert abzüglich Einzelwertberichtigung auf den NettobetragUmbuchung auf zweifelhafte Forderungen (SKR03 1460 / SKR04 1240), dann Einstellung in die Einzelwertberichtigung
UneinbringlichAusbuchungForderungsverlust und Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG
Allgemeines RestrisikoPauschalwertberichtigungpauschaler Abschlag auf den einwandfreien Nettobestand

Rechenbeispiel: Einzelwertberichtigung

Eine Forderung über 11.900 € brutto (10.000 € netto zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer) ist gefährdet, weil der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Der erwartete Ausfall wird auf 60 Prozent geschätzt. Wertberichtigt wird nur das Nettoentgelt, also 10.000 € × 60 % = 6.000 €.

Fällt die Forderung später endgültig aus, wird die Wertberichtigung aufgelöst und der Bruttobetrag ausgebucht: Der Nettoanteil von 10.000 € geht auf Forderungsverluste 19 % USt (SKR03 2406 / SKR04 6936), die 1.900 € Umsatzsteuer werden nach § 17 UStG berichtigt. Zahlt der Kunde wider Erwarten doch noch, ist erneut zu berichtigen — dann im Zeitraum der Vereinnahmung.

Pauschalwertberichtigung

Neben den konkret gefährdeten Forderungen trägt auch der einwandfreie Bestand ein allgemeines Ausfallrisiko. Es wird über eine Pauschalwertberichtigung abgebildet, die auf den um Umsatzsteuer und bereits einzelwertberichtigte Posten bereinigten Bestand gerechnet wird. Der Prozentsatz ist nicht frei wählbar: Er muss aus den tatsächlichen Ausfallquoten der Vergangenheit des eigenen Betriebs abgeleitet und dokumentiert sein, sonst erkennt ihn die Finanzverwaltung nicht an. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, weil sie über § 17 UStG zurückgeholt werden kann und deshalb kein Vermögensschaden ist. Gebildet und angepasst wird die Pauschale als Abschlussbuchung zum Stichtag; in den Folgejahren wird nur noch die Differenz zum Vorjahresbetrag gebucht.

Achtung

Die Umsatzsteuer darf erst berichtigt werden, wenn das Entgelt tatsächlich uneinbringlich ist — die Wertberichtigung in der Bilanz allein genügt nicht. § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG verlangt die Korrektur in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist; zahlt der Kunde später doch, ist erneut zu berichtigen. Betroffen ist nur, wer der Soll-Versteuerung unterliegt: Bei Ist-Besteuerung entsteht die Steuer ohnehin erst mit der Vereinnahmung.

Verwaltung und Verjährung

Geführt werden Forderungen über die Personenkonten der Debitoren und die Offene-Posten-Liste, die je Kunde Betrag, Rechnungsdatum und Fälligkeit zeigt. Sie ist zugleich die Mahngrundlage. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Wer die Fristen im Blick behalten will, braucht saubere Zahlungsbedingungen und ein klares Zahlungsziel auf der Rechnung — und für den Ernstfall eine Mahnung. Nach § 268 Abs. 4 HGB ist außerdem bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken. Das Gegenstück auf der Passivseite ist die Verbindlichkeit.

Häufige Fragen

Wann entsteht eine Forderung buchhalterisch?

Mit der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung, nicht erst mit dem Zahlungseingang. Deshalb kennt nur die Bilanzierung Forderungen; in der Einnahmenüberschussrechnung zählt allein der Geldfluss.

Wann darf ich die Umsatzsteuer auf eine ausgefallene Forderung zurückholen?

Erst wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verlangt die Berichtigung im Besteuerungszeitraum der Uneinbringlichkeit — eine bloße Wertberichtigung in der Bilanz reicht dafür nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Pauschalwertberichtigung?

Die Einzelwertberichtigung bildet das Ausfallrisiko einer konkret gefährdeten Forderung ab, die Pauschalwertberichtigung das allgemeine Ausfallrisiko des restlichen Bestands. Der pauschale Satz muss aus den eigenen Ausfallquoten der Vergangenheit abgeleitet werden.

Wird die Wertberichtigung vom Brutto- oder Nettobetrag gerechnet?

Vom Nettobetrag. Die Umsatzsteuer ist kein Vermögensschaden, solange sie nach § 17 UStG berichtigt werden kann — sonst würde das Ausfallrisiko doppelt erfasst.

Wie lange kann ich eine offene Rechnung noch einfordern?

Regelmäßig drei Jahre. Die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.