Soll- und Ist-Versteuerung
Soll- und Ist-Versteuerung unterscheiden den Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht: bei der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Zeitraums der Leistungsausführung, bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erst mit dem Zahlungseingang.
Soll- und Ist-Versteuerung beantworten dieselbe Frage unterschiedlich: Wann entsteht die Umsatzsteuer? Der gesetzliche Regelfall ist die Soll-Versteuerung, also die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG): Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde — unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat.
Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG entsteht sie erst mit dem Zahlungseingang. Diese Seite stellt beide Verfahren gegenüber; die Voraussetzungen und der Antrag stehen im Eintrag Ist-Besteuerung.
Gegenüberstellung
| Merkmal | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Amtliche Bezeichnung | Besteuerung nach vereinbarten Entgelten | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten |
| Rechtsgrundlage | § 16 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG | § 20, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG |
| Steuer entsteht | mit Ablauf des Zeitraums der Leistungsausführung | mit Ablauf des Zeitraums der Zahlung |
| Zugang | gesetzlicher Regelfall, kein Antrag | nur auf Antrag und Gestattung des Finanzamts |
| Anzahlungen | bereits mit Vereinnahmung steuerpflichtig | mit Vereinnahmung steuerpflichtig |
| Forderungsausfall | Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nötig | tritt nicht auf, da nie versteuert |
| Vorsteuerabzug | mit Leistung und Rechnung | ebenfalls mit Leistung und Rechnung |
| Liquidität | Steuer wird vorfinanziert | Steuer folgt dem Geldeingang |
Bemerkenswert ist die Zeile zu den Anzahlungen: Auch der Soll-Versteuerer muss vereinnahmte Anzahlungen sofort versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Insoweit ist jeder Soll-Versteuerer ein Stück weit Ist-Versteuerer.
Rechenbeispiel: der Liquiditätsunterschied
Eine Agentur stellt am 20. Dezember eine Rechnung über 10.000 € netto zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer, Zahlungsziel 30 Tage. Der Kunde zahlt am 5. Februar. Bei monatlicher Voranmeldung ohne Dauerfristverlängerung gilt:
- Soll-Versteuerung: Steuer entsteht im Dezember, fällig mit der Voranmeldung zum 10. Januar — rund vier Wochen vor dem Geldeingang.
- Ist-Versteuerung: Steuer entsteht im Februar, fällig zum 10. März — rund fünf Wochen nach dem Geldeingang.
Der Unterschied beträgt in diesem Fall zwei Monate für 1.900 €. Bei zwanzig solcher Rechnungen im Quartal geht es um einen fünfstelligen Betrag, der dauerhaft im Umlaufvermögen bleibt statt beim Finanzamt zu liegen. Wer den Effekt für den eigenen Bestand durchrechnen will, nutzt den Soll-/Ist-Versteuerungsrechner.
Wer welche Methode anwenden darf
Die Soll-Versteuerung gilt ohne Zutun für jeden Unternehmer. Die Ist-Versteuerung ist die Ausnahme: Sie setzt einen Antrag und die Gestattung des Finanzamts voraus und steht nach § 20 UStG vor allem Betrieben mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, nicht buchführungspflichtigen Betrieben, Freiberuflern sowie bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts offen. Die Versteuerungsart hat übrigens nichts mit der Gewinnermittlung zu tun: Auch wer eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt, ist ohne Antrag Soll-Versteuerer — die beiden Systeme laufen unabhängig voneinander.
Wenn der Kunde nicht zahlt
Auf der Steuer sitzen bleibt man auch bei der Soll-Versteuerung nicht: Wird die Forderung uneinbringlich, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen; die abgeführte Steuer kommt zurück. Zahlt der Kunde später doch, wird erneut berichtigt. Voraussetzung ist, dass die Uneinbringlichkeit erkannt wird — dafür braucht es eine gepflegte Offene-Posten-Liste.
Der Wechsel und seine Übergangsprobleme
Beim Übergang zwischen beiden Verfahren entsteht eine Lücke oder eine Doppelerfassung, wenn die zum Stichtag offenen Rechnungen nicht gesondert behandelt werden. § 20 Satz 3 UStG verbietet beides ausdrücklich.
| Situation | Wechsel Soll → Ist | Wechsel Ist → Soll |
|---|---|---|
| Leistung im alten Jahr, Zahlung im neuen Jahr | bereits versteuert — im neuen Jahr nicht erneut anmelden | noch nicht versteuert — im ersten Jahr der Soll-Versteuerung nachversteuern |
| Praktische Vorkehrung | Liste der offenen Forderungen zum Stichtag als Ausschlussliste führen | dieselbe Liste als Nachversteuerungsliste führen |
Der teure Fehler ist der Wechsel von Ist auf Soll: Altforderungen, die unter der Ist-Versteuerung noch nicht versteuert waren, fallen ohne Nachversteuerung dauerhaft aus der Besteuerung — und werden in der Betriebsprüfung mit Zinsen nachgefordert. Beim Wechsel gehört deshalb immer ein Stichtagsauszug der offenen Posten in die Unterlagen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung?
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde; bei der Ist-Versteuerung erst mit Ablauf des Zeitraums, in dem der Kunde gezahlt hat.
Welche Methode gilt automatisch?
Die Soll-Versteuerung. Sie ist der gesetzliche Regelfall nach § 16 Abs. 1 UStG; die Ist-Versteuerung muss beantragt und vom Finanzamt gestattet werden.
Muss ich bei der Soll-Versteuerung Steuer zahlen, obwohl der Kunde nicht gezahlt hat?
Zunächst ja. Wird die Forderung aber uneinbringlich, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen und die Steuer kommt zurück. Zahlt der Kunde später doch, wird erneut berichtigt.
Ändert sich beim Wechsel etwas an meinen Rechnungen?
Nein, die Pflichtangaben und der Steuerausweis bleiben identisch. Erst ab 2028 muss ein Ist-Versteuerer auf der Rechnung auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hinweisen.
Was passiert mit offenen Rechnungen beim Wechsel?
Sie sind der kritische Punkt: § 20 Satz 3 UStG verlangt, dass beim Wechsel kein Umsatz doppelt erfasst wird und keiner unversteuert bleibt. Deshalb gehört zu jedem Wechsel eine Liste der zum Stichtag offenen Forderungen.