Privateinlage
Eine Privateinlage liegt vor, wenn ein Unternehmer Geld oder Wirtschaftsgüter aus seinem Privatvermögen in den Betrieb einbringt; sie erhöht das Eigenkapital, ist aber keine Betriebseinnahme und erhöht den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 1 EStG).
Eine Privateinlage ist das Gegenstück zur Privatentnahme: Der Unternehmer führt seinem Betrieb Werte aus dem Privatvermögen zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter — Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter —, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Das reicht von der Überweisung vom Privatkonto bis zum bisher privat genutzten Laptop.
Warum die Einlage den Gewinn nicht erhöht
Der Gewinn ist beim Betriebsvermögensvergleich der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres — vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Genau diese Korrektur sorgt dafür, dass nur der erwirtschaftete Erfolg übrig bleibt. Eine Einlage ist deshalb keine Betriebseinnahme, sondern erhöht schlicht das Eigenkapital. Gebucht wird über ein Privatkonto, das zum Jahresende gegen das Kapitalkonto abgeschlossen wird.
Bewertung: Teilwert und Dreijahresfrist
Geldeinlagen werden mit dem Nennbetrag angesetzt. Für Sacheinlagen gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Ansatz mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage privat angeschafft oder hergestellt wurde. Die Deckelung greift also nur, wenn der Teilwert über den ursprünglichen Kosten liegt — bei gebrauchter Technik ist er praktisch immer darunter.
So wird gebucht
| Vorgang | Buchungssatz SKR 03 | Buchungssatz SKR 04 |
|---|---|---|
| Bareinzahlung in die Kasse | 1000 Kasse an 1890 Privateinlagen | 1600 Kasse an 2180 Privateinlagen |
| Überweisung vom Privatkonto | 1200 Bank an 1890 | 1800 Bank an 2180 |
| Betriebsausgabe privat bezahlt | 4930 Bürobedarf und 1576 Vorsteuer an 1890 | 6815 Bürobedarf und 1406 Vorsteuer an 2180 |
| Sacheinlage eines Wirtschaftsguts | 0480 Geringwertige Wirtschaftsgüter an 1890 | 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter an 2180 |
Die Konten stammen aus den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04; das Privateinlagenkonto trägt keinen Steuerschlüssel, weil aus einer Einlage nie Umsatzsteuer entsteht.
Rechenbeispiel: Laptop aus dem Privatvermögen
Ein Freiberufler legt einen Laptop ein, den er vor 20 Monaten privat für 1.400 € gekauft hat. Der Teilwert im Einlagezeitpunkt beträgt 700 €. Weil der Teilwert unter den Anschaffungskosten liegt, greift die Deckelung nicht: Angesetzt werden 700 €. Da an die Stelle der Anschaffungskosten der Einlagewert tritt und dieser die Grenze von 800 € netto nach § 6 Abs. 2 EStG nicht übersteigt, ist der Laptop ein geringwertiges Wirtschaftsgut und sofort abziehbar. Weil der Wert über 250 € liegt, gehört er in das laufend zu führende GWG-Verzeichnis. Im SKR 03 also: 0480 an 1890 mit 700 €, anschließend 4855 Sofortabschreibung GWG an 0480 mit 700 €.
Bareinlagen sind der Klassiker in der Betriebsprüfung. Wer regelmäßig Bargeld einlegt, muss die Herkunft der Mittel plausibel nachweisen können — sonst liegt der Verdacht nahe, dass nicht erklärte Einnahmen über das Privatkonto in den Betrieb zurückfließen, und die Prüfung darf hinzuschätzen. Halte jede Einlage mit Datum, Betrag und Quelle fest, notfalls über einen Eigenbeleg.
Abgrenzung und Nebenwirkungen
Der häufigste Alltagsfall ist unspektakulär: Eine betriebliche Ausgabe wird privat bezahlt, weil die Firmenkarte gerade nicht zur Hand war. Buchhalterisch ist das eine Einlage gegen den Aufwand — abziehbar bleibt sie trotzdem nur mit Nachweis, notfalls über einen Eigenbeleg. Umgekehrt liegt eine Privatentnahme vor, sobald betriebliche Mittel privat verwendet werden.
Einlagen haben außerdem eine Nebenwirkung, die oft übersehen wird: Bei der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG entsteht eine Überentnahme nur, soweit die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Nicht abziehbar sind dann typisiert 6 % der Überentnahmen, wobei der hinzuzurechnende Betrag um einen Sockelbetrag von 2.050 € gemindert wird. Eine Einlage vor dem Bilanzstichtag kann diesen Effekt dämpfen — Gestaltungen dieser Art gehören allerdings in die Hand des Steuerberaters. In der Einnahmenüberschussrechnung gibt es keine Kapitalkonten; dort werden Einlagen und Entnahmen nur nachrichtlich aufgezeichnet und wirken sich nicht auf den Überschuss aus.
Häufige Fragen
Erhöht eine Privateinlage den Gewinn?
Nein. Beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Wert der Einlagen ausdrücklich abgezogen. Die Einlage erhöht nur das Eigenkapital, nicht den steuerpflichtigen Gewinn.
Mit welchem Wert setze ich einen privat gekauften Laptop an?
Mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage, also dem Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs dafür ansetzen würde. Wurde das Gerät innerhalb der letzten drei Jahre privat angeschafft, ist der Ansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf die Anschaffungskosten begrenzt.
Brauche ich für eine Privateinlage einen Beleg?
Ja. Eine Einlage ist ein Geschäftsvorfall wie jeder andere und muss belegt werden — bei einer Überweisung genügt der Kontoauszug, bei einer Bareinlage oder Sacheinlage ist ein Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Gegenstand und Wertermittlung nötig.
Kann ich die Vorsteuer aus einem eingelegten Gegenstand noch abziehen?
Nein. Wer beim Kauf privat handelt, ist insoweit kein Unternehmer; ein Vorsteuerabzug lässt sich durch die spätere Einlage nicht nachholen. Anders liegt der Fall, wenn eine betriebliche Ausgabe nur privat bezahlt wurde und die Rechnung auf das Unternehmen lautet.
Warum fragt das Finanzamt bei Bareinlagen nach der Herkunft des Geldes?
Weil eine Bareinlage nicht aufgezeichnete Betriebseinnahmen verdecken kann. Ohne plausiblen Nachweis der Mittelherkunft darf die Betriebsprüfung die Kassenführung verwerfen und hinzuschätzen.
Gibt es Privateinlagen auch bei der GmbH?
Nein. Bei Kapitalgesellschaften ist die Zuführung durch einen Gesellschafter entweder eine Einlage in das Kapital oder ein Gesellschafterdarlehen — die Trennung von Betriebs- und Privatvermögen läuft dort über das Gesellschaftsverhältnis.