Privatentnahme
Eine Privatentnahme liegt vor, wenn ein Unternehmer Geld, Waren, Nutzungen oder Leistungen aus dem Betrieb für private Zwecke entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG); sie mindert das Eigenkapital, nicht aber den Gewinn.
Eine Privatentnahme liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder Personengesellschafter etwas aus dem Betrieb für private Zwecke herausnimmt. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG definiert Entnahmen als alle Wirtschaftsgüter — Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen —, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Sie mindert das Eigenkapital, aber nicht den Gewinn: Eine Entnahme ist keine Betriebsausgabe.
Das ist keine Formalie. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn der Unterschied der Betriebsvermögen zweier Stichtage, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Wer entnimmt, senkt das Betriebsvermögen — und bekommt genau diesen Betrag im Gewinn wieder aufgeschlagen.
Vier Arten von Entnahmen
| Art | Beispiel | Bewertung | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Barentnahme | Überweisung vom Geschäfts- aufs Privatkonto | Nennwert | keine |
| Sachentnahme | Ware aus dem Lager, Notebook für das Kinderzimmer | Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) | § 3 Abs. 1b UStG |
| Nutzungsentnahme | Privatfahrten mit dem Firmenwagen | 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch | § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
| Leistungsentnahme | Betriebsmitarbeiter streicht die Privatwohnung | anteilige Selbstkosten | § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG |
Umsatzsteuer: die unentgeltliche Wertabgabe
§ 3 Abs. 1b UStG stellt die Entnahme eines Gegenstands einer Lieferung gegen Entgelt gleich, § 3 Abs. 9a UStG die private Verwendung betrieblicher Gegenstände und unentgeltliche Dienstleistungen einer sonstigen Leistung. Beides steht unter einer Bedingung, die der letzte Satz von § 3 Abs. 1b UStG ausdrücklich nennt: Der Gegenstand oder seine Bestandteile müssen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Ein vom Privatmann gebraucht gekaufter Transporter ohne Vorsteuer löst bei der Entnahme also auch keine Umsatzsteuer aus.
Rechenbeispiel 1: Warenentnahme
Ein Händler nimmt Ware mit einem Einkaufspreis von 200,00 € netto für den Privathaushalt mit. Bemessungsgrundlage ist der Teilwert von 200,00 €, darauf 19 % Umsatzsteuer, also 38,00 €. Gebucht wird 1880 / 2130 Unentgeltliche Wertabgaben 238,00 € an 8910 / 4620 Entnahme durch den Unternehmer (Waren) 19 % USt. Weil 8910 im SKR03 und 4620 im SKR04 Automatikkonten sind, wird die Umsatzsteuer von 38,00 € automatisch auf 1776 beziehungsweise 3806 gebucht.
Rechenbeispiel 2: Firmenwagen nach der 1-%-Regelung
Der Wagen hat einen Bruttolistenpreis von 42.000 €, wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und es gibt kein Fahrtenbuch. Ertragsteuerlich sind 1 % pro Monat anzusetzen, also 420,00 € monatlich und 5.040,00 € im Jahr (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Umsatzsteuerlich wird davon ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten abgezogen:
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Entnahmewert 1-%-Regelung | 42.000 € × 1 % × 12 | 5.040,00 € |
| umsatzsteuerpflichtiger Anteil | 5.040 € × 80 % | 4.032,00 € |
| Umsatzsteuer darauf | 4.032 € × 19 % | 766,08 € |
| Buchung 8921 / 4645 (mit USt) | 4.032,00 € + 766,08 € | 4.798,08 € |
| Buchung 8924 / 4639 (ohne USt) | 5.040 € − 4.032 € | 1.008,00 € |
Gegengebucht wird beides auf 1880 im SKR03 beziehungsweise 2130 im SKR04, zusammen 5.806,08 €. Wie sich die 1-%-Regelung gegen ein Fahrtenbuch rechnet, zeigt der Firmenwagen-Rechner.
Barentnahmen laufen über 1800 im SKR03 und 2100 im SKR04, unentgeltliche Wertabgaben dagegen über 1880 beziehungsweise 2130. Wer alles auf ein Konto wirft, verliert die Trennung zwischen umsatzsteuerfreier Geldentnahme und steuerpflichtiger Wertabgabe — und meldet in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu wenig an. Für Gastronomie, Bäckereien und andere Lebensmittelbranchen setzt das Bundesfinanzministerium jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben fest, für 2026 mit BMF-Schreiben vom 23.12.2025.
Zum Jahresende wird das Privatkonto gegen das Kapitalkonto abgeschlossen (0880 im SKR03, 2010 im SKR04) — dieselbe Abschlussbuchung, die auch die Privateinlage aufnimmt. Bei Kapitalgesellschaften gibt es die Privatentnahme dagegen nicht: Dort sind Zahlungen an Gesellschafter Gehalt, Darlehen oder Ausschüttung, und eine falsche Behandlung führt schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Häufige Fragen
Mindert eine Privatentnahme den Gewinn?
Nein. Eine Entnahme ist keine Betriebsausgabe, sondern eine Eigenkapitalminderung. Im Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG wird der Wert der Entnahmen sogar wieder hinzugerechnet.
Fällt auf eine Barentnahme Umsatzsteuer an?
Nein. Geld ist kein Gegenstand und keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Umsatzsteuer entsteht nur bei Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen.
Mit welchem Wert wird eine Sachentnahme angesetzt?
Mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. In der Praxis ist das bei Handelsware regelmäßig der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, nicht der Verkaufspreis.
Wann löst eine Entnahme keine Umsatzsteuer aus?
Wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile beim Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Das steht ausdrücklich im letzten Satz von § 3 Abs. 1b UStG.
Gibt es Privatentnahmen auch bei einer GmbH?
Nein. Bei Kapitalgesellschaften sind Zahlungen an Gesellschafter Gehalt, Darlehen oder Ausschüttung. Wer sich einfach bedient, riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Nachversteuerung auf beiden Ebenen.
Muss ich jede Warenentnahme einzeln aufzeichnen?
Für Betriebe bestimmter Lebensmittelbranchen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich Pauschbeträge, die die Einzelaufzeichnung ersetzen. Für alle anderen Entnahmen gilt: aufzeichnen und bewerten.