Prüfe die drei Wege zum Antrag nach § 20 UStG — und sieh, wie viel Umsatzsteuer du bei Soll-Versteuerung vorfinanzierst, bevor der Kunde überhaupt gezahlt hat. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) — unabhängig davon, ob der Kunde gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst mit der Vereinnahmung des Entgelts (Buchst. b). Der Unterschied ist reine Liquidität — die Steuer selbst ist am Ende dieselbe.
Rechner
Ist-Versteuerung
Auf Antrag möglich — das Finanzamt kann die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gestatten
Liquiditätswirkung der Soll-Versteuerung
Die Ist-Versteuerung ist ein Antrag mit Gestattung durch das Finanzamt, kein Wahlrecht, das du selbst ausübst. Bis zur Gestattung bleibt es bei der Soll-Versteuerung. Der Vorsteuerabzug ändert sich durch den Wechsel nicht.
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Herangezogen sind § 20 Satz 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV. Der Liquiditätsteil ist eine transparente Überschlagsrechnung, kein Ergebnis aus deiner Buchhaltung: Er unterstellt gleichmäßigen Umsatz über den Monat, monatliche Voranmeldung und damit eine Fälligkeit im Mittel rund 25 Tage nach der Rechnung — mit Dauerfristverlängerung rund 55 Tage. Bei vierteljährlicher Voranmeldung fällt der Effekt deutlich kleiner aus. § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG betrifft zusätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Zweifel entscheidet deine Steuerberatung.
Zwei hartnäckige Irrtümer
Erstens: Der Vorsteuerabzug ändert sich nicht. Man liest oft, bei der Ist-Versteuerung dürfe man die Vorsteuer erst nach Zahlung ziehen. Das ist falsch. Der Vorsteuerabzug setzt eine ausgeführte Leistung und eine ordnungsgemäße Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) — nicht die Bezahlung. Wer zur Ist-Versteuerung wechselt, zieht die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen weiterhin sofort. Die Ist-Versteuerung ist damit auf der Eingangsseite kein Nachteil und der Vorsteuerabzug kein Argument für oder gegen sie.
Zweitens: Anzahlungen sind auch bei Soll-Versteuerung sofort steuerpflichtig. Wird das Entgelt oder ein Teil davon vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuer insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Die Soll-Versteuerung ist also keine Regel, die alles auf den Leistungszeitpunkt schiebt — bei Abschlagszahlungen verhält sie sich exakt wie die Ist-Versteuerung.
Daraus folgt ein praktischer Hebel, der ganz ohne Antrag auskommt: Wer mit Abschlagsrechnungen arbeitet, verschiebt die Steuerentstehung ohnehin auf den Zahlungseingang. Für Projektgeschäft mit langen Laufzeiten ist das oft wirksamer als der Wechsel zur Ist-Versteuerung.
Antrag statt Wahlrecht
§ 20 UStG beginnt mit den Worten, dass das Finanzamt auf Antrag gestatten kann, die Steuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Die Ist-Versteuerung ist damit keine Option, die man in der Buchhaltungssoftware anhakt: Sie braucht einen Antrag und eine Gestattung. Bis dahin gilt die Soll-Versteuerung.
Drei Wege stehen Unternehmen offen — sie sind Alternativen, es genügt einer:
Nr. 2 wird regelmäßig missverstanden. Wer als Gewerbetreibender nur deshalb keine Bücher führt, weil er die Grenzen des § 141 AO nicht erreicht, ist damit nicht nach § 148 AO befreit — § 148 AO ist eine Bewilligung von Erleichterungen, die das Finanzamt aussprechen muss. Für Gewerbetreibende trägt in der Praxis deshalb fast immer Nr. 1.
Beim Wechsel der Berechnungsart gilt außerdem ein Grundsatz, der teuer werden kann, wenn man ihn übersieht: Umsätze dürfen nicht doppelt erfasst werden und nicht unversteuert bleiben. Forderungen, die aus der Zeit der Soll-Versteuerung stammen und erst danach bezahlt werden, sind also sauber abzugrenzen.
So rechnest du
Der Gesamtumsatz des Vorjahres entscheidet über § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG, die Art der Tätigkeit über Nr. 3 — für freie Berufe gilt keine Umsatzgrenze.
Beides zusammen ergibt die Umsatzsteuer, die du bei Soll-Versteuerung im Schnitt vorfinanzierst, bevor der Kunde gezahlt hat.
Der Rechner zeigt, welches der drei Tore des § 20 UStG offen ist und wie viel Liquidität die Soll-Versteuerung mit und ohne Dauerfristverlängerung bindet.
Direkter Vergleich
| Frage | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Wann entsteht die Umsatzsteuer? | Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung | Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung |
| Was passiert bei Anzahlungen? | Steuer entsteht schon mit der Vereinnahmung | Steuer entsteht mit der Vereinnahmung |
| Wann darf ich Vorsteuer ziehen? | Mit Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung | Mit Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung — unverändert |
| Was passiert bei Zahlungsausfall? | Steuer war bereits abzuführen, Korrektur über die Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit | Steuer entsteht gar nicht erst |
| Brauche ich eine Genehmigung? | Nein, es ist der gesetzliche Regelfall | Ja, Antrag und Gestattung durch das Finanzamt |
| Wer kommt in Frage? | Alle | Umsatz bis 800.000 €, Befreiung nach § 148 AO oder freier Beruf |
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und § 20 UStG. Über die gesamte Laufzeit ist die Steuerlast in beiden Verfahren gleich hoch — verschoben wird nur der Zeitpunkt.
FAQ
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst mit der Vereinnahmung des Entgelts (Buchst. b). Die Höhe der Steuer ist identisch — nur der Zeitpunkt verschiebt sich.
Nach § 20 Satz 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 € hatte (Nr. 1), wer von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit ist (Nr. 2) oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt (Nr. 3). Nr. 4 betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts. Es genügt einer dieser Wege.
Nr. 3 enthält keine. Allerdings begrenzt das Wort soweit die Gestattung auf die Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit — wer daneben gewerbliche Umsätze erzielt, kann sich für diese nicht auf Nr. 3 berufen und muss den Weg über Nr. 1 gehen.
Nein. § 20 UStG formuliert eine Gestattung auf Antrag: Das Finanzamt muss zustimmen. Bis zur Gestattung bleibt es bei der Soll-Versteuerung. Das ist kein Wahlrecht, das man in der Buchhaltungssoftware umstellt.
Nein. Der Vorsteuerabzug setzt eine ausgeführte Leistung und eine ordnungsgemäße Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), nicht die Bezahlung. Auch als Ist-Versteuerer ziehst du die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen sofort. Der oft gelesene Nachteil auf der Eingangsseite existiert nicht.
Bei beiden Verfahren gleich: Wird das Entgelt oder ein Teil davon vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Wer mit Abschlagsrechnungen arbeitet, erreicht damit einen Teil des Ist-Effekts ohne Antrag.
Grob die Umsatzsteuer auf die Umsätze, die am Fälligkeitstag der Voranmeldung noch nicht bezahlt sind. Bei 50.000 € Monatsumsatz, 19 % und 60 Tagen Zahlungsziel sind das rund 11.000 €, die dauerhaft vorfinanziert werden — mit Dauerfristverlängerung deutlich weniger, weil sich die Fälligkeit um einen Monat nach hinten schiebt.
Bei Zahlungszielen bis etwa 55 Tagen kann sie den Effekt fast vollständig auffangen, weil sich Abgabe und Zahlung um einen Monat verschieben (§§ 46 bis 48 UStDV). Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel; Quartalszahler bekommen die Verlängerung ohne Gegenleistung.
Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Steuer gar nicht erst, weil nichts vereinnahmt wurde. Bei der Soll-Versteuerung war sie bereits abzuführen; wird das Entgelt uneinbringlich, ist die Steuer zu berichtigen. Der Unterschied ist also weniger die Steuerhöhe als der Aufwand und die zwischenzeitliche Belastung.
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