Bonpflicht: Wer einen Beleg ausgeben muss — und was gerade in Bewegung ist

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt für jeden, der eine elektronische Kasse einsetzt. Was auf den Bon gehört, wann ein digitaler Beleg genügt, wie eine Befreiung funktioniert, welche Folgen ein Verstoß hat — und was die geplante Kassenreform daran ändern soll.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 7 Min.·Aktualisiert: 14.08.2026

Kaum eine Regel wurde so laut beschimpft wie die Bonpflicht — und kaum eine wird so oft falsch wiedergegeben. Sie gilt nicht für jeden, sie zwingt niemanden, Papier mitzunehmen, und sie ist nicht direkt bußgeldbewehrt. Trotzdem sollte man sie ernst nehmen: Ein fehlender Bon ist selten das Problem, aber oft der Anfang davon.

Wen die Bonpflicht trifft — und wen nicht

Die Belegausgabepflicht steht in § 146a Abs. 2 AO: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne der Vorschrift erfasst, muss über den Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen und dem Beteiligten zur Verfügung stellen — und zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorgang.

Zwei häufige Missverständnisse: Es gibt keine Annahmepflicht des Kunden — der Bon darf liegen bleiben. Und es gibt keine Wertgrenze: Auch das Brötchen für 60 Cent löst die Pflicht aus, solange über eine elektronische Kasse abgerechnet wird.

Was auf dem Beleg stehen muss

Die Pflichtangaben regelt § 6 KassenSichV:

Die Angaben müssen entweder ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer E-Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein. In der Praxis erledigt das die Kassensoftware — dein Job ist zu prüfen, dass Anschrift und Steuersätze im System korrekt hinterlegt sind. Seit der Steuersatzumstellung 2026 lohnt der Blick auf den Bon doppelt.

Zur Abgrenzung: Ein Kassenbon bis 250 € brutto ist zugleich eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV und berechtigt den Kunden zum Vorsteuerabzug — deshalb ist der Bon für Geschäftskunden mehr als ein Zettel.

Digitaler Bon statt Papier

Der Beleg darf elektronisch in einem standardisierten Datenformat bereitgestellt werden: als QR-Code auf dem Kundendisplay, per E-Mail, per App oder über einen Bon-Dienst. Das spart Thermopapier und ist beim Kunden meist beliebter.

Die Grenze: Der Kunde muss den Beleg tatsächlich entgegennehmen können. Wer keine App installieren und keine E-Mail-Adresse angeben will, darf nicht leer ausgehen — eine rein digitale Ausgabe lässt sich deshalb nicht erzwingen, und der Ausdruck muss auf Wunsch möglich bleiben. Wer digital anbietet, sollte den Papierweg also als Rückfalloption behalten.

Befreiung aus Zumutbarkeitsgründen

§ 146a Abs. 2 AO sieht eine Ausnahme vor: Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht befreien. Die Befreiung ist widerruflich.

Was du dazu wissen solltest:

Was bei einem Verstoß passiert

Hier lohnt Präzision, weil kursierende Angaben oft falsch sind: Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Es gibt keinen eigenen Bußgeldtatbestand dafür.

Trotzdem ist das kein Freibrief:

Was sich ändern soll

Die Bonpflicht steht seit Jahren politisch zur Diskussion. Der aktuelle Stand: Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem Juni 2026 sieht vor, die Pflicht zur ungefragten Belegausgabe für kleine Beträge zu streichen — im Gespräch ist eine Grenze von 30 €. Im Gegenzug soll eine Registrierkassenpflicht für Betriebe ab 100.000 € Jahresumsatz eingeführt werden.

Wichtig für die Praxis: Beschlossen ist davon nichts. Solange kein Gesetz verkündet ist, gilt § 146a Abs. 2 AO unverändert — mit allen oben beschriebenen Folgen. Wer heute auf eine kommende Lockerung setzt und Bons weglässt, riskiert genau die Indizwirkung, um die es oben ging. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Die andere Seite: der Bon als dein eigener Beleg

Die Bonpflicht betrifft dich zweimal — als Aussteller und als Empfänger. Auf der Empfängerseite sind Kassenbons der mit Abstand fragilste Belegtyp: Thermopapier verblasst innerhalb weniger Monate, Bons verschwinden in Jacken und Autos, und beim Jahresabschluss fehlt zur Kartenzahlung im Baumarkt jeder Nachweis. Fehlt der Beleg, ist die Ausgabe bezahlt, aber weder als Betriebsausgabe noch als Vorsteuer abziehbar.

belege.ai schließt diese Lücke von der Zahlung her: Der Agent sieht die Kartenzahlung auf dem Geschäftskonto, erkennt, dass kein Beleg vorliegt, und fragt per Telegram nach dem Foto des Bons — im selben Moment, in dem du dich noch erinnerst, wofür er war. Das Foto wird der Buchung zugeordnet und unveränderbar archiviert, sodass das verblassende Papier keine Rolle mehr spielt. Aus Ausgangssicht sorgt derselbe Mechanismus dafür, dass Kassenabschlüsse und Terminal-Abrechnungen vollständig in der Buchhaltung landen — siehe Kassenabschluss und Z-Bon buchen.

Fazit

Die Bonpflicht gilt für alle, die elektronisch kassieren, kennt keine Wertgrenze und verlangt nur das Bereitstellen — nicht das Mitnehmen. Digitale Belege sind ausdrücklich erlaubt, eine Befreiung gibt es nur auf Antrag und selten. Direkt bebußt wird ein Verstoß nicht, aber er ist ein Einstieg für Nachschau und Schätzung. Die geplante Lockerung für Kleinbeträge ist bislang ein Entwurf — bis zur Verkündung bleibt alles, wie es ist.

Häufige Fragen

Für wen gilt die Bonpflicht?

Für jeden, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung einsetzt — also eine elektronische Kasse. Wer mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, unterliegt der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO nicht. Die Pflicht trifft dabei den Unternehmer, nicht den Kunden: Der Beleg muss ausgestellt und zur Verfügung gestellt werden, mitnehmen muss ihn niemand.

Muss der Kunde den Bon mitnehmen?

Nein. Es gibt keine Annahmepflicht. Der Unternehmer muss den Beleg in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall ausstellen und zur Verfügung stellen — ob der Kunde ihn mitnimmt, liegen lässt oder ablehnt, ändert daran nichts.

Reicht ein digitaler Kassenbon?

Ja. Der Beleg darf elektronisch in einem standardisierten Datenformat bereitgestellt werden, etwa als QR-Code, per E-Mail oder App. Voraussetzung ist, dass der Kunde ihn tatsächlich entgegennehmen kann; erzwingen lässt sich eine rein digitale Ausgabe deshalb nicht. Ein Ausdruck muss auf Wunsch möglich bleiben.

Was passiert, wenn ich keinen Bon ausgebe?

Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Er kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass das Aufzeichnungssystem nicht ordnungsgemäß verwendet wird — und das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro. Praktisch wichtiger: Es ist ein Anlass für eine Kassen-Nachschau und ein Baustein für eine Hinzuschätzung.

Wird die Bonpflicht abgeschafft?

Vollständig abgeschafft werden soll sie nicht. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem Juni 2026 sieht vor, die Pflicht zur ungefragten Belegausgabe für kleine Beträge zu streichen — im Gespräch ist eine Grenze von 30 Euro. Ein verabschiedetes Gesetz gibt es dazu bislang nicht; bis dahin gilt § 146a Abs. 2 AO unverändert.