Kaum eine Regel wurde so laut beschimpft wie die Bonpflicht — und kaum eine wird so oft falsch wiedergegeben. Sie gilt nicht für jeden, sie zwingt niemanden, Papier mitzunehmen, und sie ist nicht direkt bußgeldbewehrt. Trotzdem sollte man sie ernst nehmen: Ein fehlender Bon ist selten das Problem, aber oft der Anfang davon.
Wen die Bonpflicht trifft — und wen nicht
Die Belegausgabepflicht steht in § 146a Abs. 2 AO: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne der Vorschrift erfasst, muss über den Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen und dem Beteiligten zur Verfügung stellen — und zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorgang.
- Betroffen: jeder Betrieb mit elektronischer Kasse und zertifizierter TSE — Gastronomie, Einzelhandel, Friseure, Bäckereien, Kioske, Marktstände mit Kassensystem.
- Nicht betroffen: wer mit einer offenen Ladenkasse arbeitet. Ohne elektronisches Aufzeichnungssystem greift § 146a AO nicht — dafür gelten dort die strengeren Anforderungen an tägliche Kassenberichte und das Kassenbuch.
Zwei häufige Missverständnisse: Es gibt keine Annahmepflicht des Kunden — der Bon darf liegen bleiben. Und es gibt keine Wertgrenze: Auch das Brötchen für 60 Cent löst die Pflicht aus, solange über eine elektronische Kasse abgerechnet wird.
Was auf dem Beleg stehen muss
Die Pflichtangaben regelt § 6 KassenSichV:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und des Vorgangsendes
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung
- die Transaktionsnummer
- das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz — oder im Fall der Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
- Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler aus dem Sicherheitsmodul
Die Angaben müssen entweder ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer E-Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein. In der Praxis erledigt das die Kassensoftware — dein Job ist zu prüfen, dass Anschrift und Steuersätze im System korrekt hinterlegt sind. Seit der Steuersatzumstellung 2026 lohnt der Blick auf den Bon doppelt.
Zur Abgrenzung: Ein Kassenbon bis 250 € brutto ist zugleich eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV und berechtigt den Kunden zum Vorsteuerabzug — deshalb ist der Bon für Geschäftskunden mehr als ein Zettel.
Digitaler Bon statt Papier
Der Beleg darf elektronisch in einem standardisierten Datenformat bereitgestellt werden: als QR-Code auf dem Kundendisplay, per E-Mail, per App oder über einen Bon-Dienst. Das spart Thermopapier und ist beim Kunden meist beliebter.
Die Grenze: Der Kunde muss den Beleg tatsächlich entgegennehmen können. Wer keine App installieren und keine E-Mail-Adresse angeben will, darf nicht leer ausgehen — eine rein digitale Ausgabe lässt sich deshalb nicht erzwingen, und der Ausdruck muss auf Wunsch möglich bleiben. Wer digital anbietet, sollte den Papierweg also als Rückfalloption behalten.
Befreiung aus Zumutbarkeitsgründen
§ 146a Abs. 2 AO sieht eine Ausnahme vor: Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht befreien. Die Befreiung ist widerruflich.
Was du dazu wissen solltest:
- Sie gilt nicht automatisch. Nötig ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt (§ 148 AO).
- Sie wird restriktiv gehandhabt. Typische Argumente sind hohe Kundenfrequenz bei Kleinstbeträgen und unverhältnismäßiger Aufwand — „meine Kunden wollen die Bons nicht“ reicht allein nicht.
- Sie befreit nur von der Belegausgabe — nicht von TSE, Einzelaufzeichnung, ELSTER-Kassenmeldung oder Aufbewahrung.
Was bei einem Verstoß passiert
Hier lohnt Präzision, weil kursierende Angaben oft falsch sind: Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Es gibt keinen eigenen Bußgeldtatbestand dafür.
Trotzdem ist das kein Freibrief:
- Der Verstoß kann als Indiz gewertet werden, dass das Aufzeichnungssystem nicht ordnungsgemäß verwendet oder geschützt wird — und das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 €.
- Er ist ein naheliegender Anlass für eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO — die unangekündigt kommt und in eine Außenprüfung übergehen kann.
- Er ist ein Baustein für eine Hinzuschätzung: Wer Bons nicht ausgibt, erfasst oft auch nicht vollständig — und dann steht § 162 AO im Raum. Wie das in der Praxis läuft, steht in Betriebsprüfung in der Gastronomie.
Was sich ändern soll
Die Bonpflicht steht seit Jahren politisch zur Diskussion. Der aktuelle Stand: Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem Juni 2026 sieht vor, die Pflicht zur ungefragten Belegausgabe für kleine Beträge zu streichen — im Gespräch ist eine Grenze von 30 €. Im Gegenzug soll eine Registrierkassenpflicht für Betriebe ab 100.000 € Jahresumsatz eingeführt werden.
Wichtig für die Praxis: Beschlossen ist davon nichts. Solange kein Gesetz verkündet ist, gilt § 146a Abs. 2 AO unverändert — mit allen oben beschriebenen Folgen. Wer heute auf eine kommende Lockerung setzt und Bons weglässt, riskiert genau die Indizwirkung, um die es oben ging. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Die andere Seite: der Bon als dein eigener Beleg
Die Bonpflicht betrifft dich zweimal — als Aussteller und als Empfänger. Auf der Empfängerseite sind Kassenbons der mit Abstand fragilste Belegtyp: Thermopapier verblasst innerhalb weniger Monate, Bons verschwinden in Jacken und Autos, und beim Jahresabschluss fehlt zur Kartenzahlung im Baumarkt jeder Nachweis. Fehlt der Beleg, ist die Ausgabe bezahlt, aber weder als Betriebsausgabe noch als Vorsteuer abziehbar.
belege.ai schließt diese Lücke von der Zahlung her: Der Agent sieht die Kartenzahlung auf dem Geschäftskonto, erkennt, dass kein Beleg vorliegt, und fragt per Telegram nach dem Foto des Bons — im selben Moment, in dem du dich noch erinnerst, wofür er war. Das Foto wird der Buchung zugeordnet und unveränderbar archiviert, sodass das verblassende Papier keine Rolle mehr spielt. Aus Ausgangssicht sorgt derselbe Mechanismus dafür, dass Kassenabschlüsse und Terminal-Abrechnungen vollständig in der Buchhaltung landen — siehe Kassenabschluss und Z-Bon buchen.
Fazit
Die Bonpflicht gilt für alle, die elektronisch kassieren, kennt keine Wertgrenze und verlangt nur das Bereitstellen — nicht das Mitnehmen. Digitale Belege sind ausdrücklich erlaubt, eine Befreiung gibt es nur auf Antrag und selten. Direkt bebußt wird ein Verstoß nicht, aber er ist ein Einstieg für Nachschau und Schätzung. Die geplante Lockerung für Kleinbeträge ist bislang ein Entwurf — bis zur Verkündung bleibt alles, wie es ist.