Kleinbetragsrechnung
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 € brutto, für die nach § 33 UStDV nur fünf Pflichtangaben genügen und die trotz Bruttoausweis in einer Summe zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € nicht übersteigt. Für sie gilt mit § 33 UStDV eine ausdrückliche Vereinfachung: Statt der zehn Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG genügen fünf Angaben – und der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem in voller Höhe erhalten.
Die Grenze ist eine Bruttogrenze. Ein Bon über 250,00 € fällt noch unter die Erleichterung, ein Bon über 250,01 € nicht mehr. Typische Kleinbetragsrechnungen sind Kassenbons, Tankbelege, Taxiquittungen und kleine Handwerkerrechnungen.
Die Pflichtangaben nach § 33 UStDV
| Angabe | Bis 250 € brutto | Über 250 € brutto |
|---|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | Pflicht | Pflicht |
| Ausstellungsdatum | Pflicht | Pflicht |
| Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung | Pflicht | Pflicht |
| Entgelt und Steuerbetrag | in einer Summe | getrennt auszuweisen |
| Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung | Pflicht | Pflicht |
| Name und Anschrift des Leistungsempfängers | entfällt | Pflicht |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers | entfällt | Pflicht |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | entfällt | Pflicht |
| Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung | entfällt | Pflicht |
Für eigene Belege gibt es eine fertige Kleinbetragsrechnungs-Vorlage. Fehlt eine der fünf Pflichtangaben – am häufigsten der Steuersatz –, ist es keine Kleinbetragsrechnung mehr und der Vorsteuerabzug entfällt.
Rechenbeispiel: Vorsteuer herausrechnen
Weil der Steuerbetrag nicht getrennt ausgewiesen wird, muss er aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden. Der Steuersatz auf dem Beleg entscheidet über den Faktor.
- 19 %: 238,00 € brutto × 19/119 = 38,00 € Vorsteuer, Entgelt 200,00 €
- 7 %: 107,00 € brutto × 7/107 = 7,00 € Vorsteuer, Entgelt 100,00 €
- Mischbon: Bei mehreren Steuersätzen auf einem Bon muss der Beleg die Beträge je Steuersatz ausweisen – sonst ist nur der niedrigste Satz sicher abziehbar.
Buchung des 19-%-Beispiels: SKR03 4930 Bürobedarf 200,00 € und 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38,00 € an 1200 Bank 238,00 €; SKR04 6815 und 1406 an 1800 Bank. Zum Gegenrechnen hilft der Umsatzsteuer-Rechner.
Wann die Erleichterung nicht gilt
§ 33 UStDV nimmt drei Fallgruppen ausdrücklich aus. In ihnen ist unabhängig vom Betrag eine vollständige Rechnung erforderlich:
- Fernverkäufe nach § 3c UStG
- Innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG
- Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet – Reverse Charge nach § 13b UStG
Eine eigene Vereinfachung gilt für Fahrausweise: § 34 UStDV lässt dort ebenfalls den Bruttobetrag in einer Summe genügen, verlangt aber den Steuersatz, sobald die Beförderung nicht dem ermäßigten Satz unterliegt.
Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. § 33 Satz 4 UStDV erlaubt seit dem 01.01.2025 ausdrücklich die Übermittlung als sonstige Rechnung – der Papierbon und das PDF bleiben also zulässig, auch wenn die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen im B2B-Bereich greift.
Abgrenzung zur Kleinunternehmer-Rechnung
Die Erleichterung des § 33 UStDV knüpft am Betrag an, nicht am Status des Ausstellers. Für Rechnungen über Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG gilt seit dem Jahressteuergesetz 2024 ein eigener, ebenfalls verkürzter Katalog in § 34a UStDV. Er verlangt allerdings mehr als eine Kleinbetragsrechnung, nämlich zusätzlich den Leistungsempfänger und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers sowie statt eines Steuersatzes den Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.
Praktisch heißt das: Ein Kleinunternehmer, der einen Betrag unter 250 € abrechnet, kann sich nicht auf § 33 UStDV zurückziehen, sondern folgt § 34a UStDV. Und ein Empfänger einer solchen Rechnung kann daraus keine Vorsteuer ziehen, weil gar keine Umsatzsteuer entstanden ist.
Häufige Fehler
- 250 € netto statt brutto gerechnet. Bei 19 % entspricht die Grenze rund 210,08 € netto.
- Beleg ohne Steuersatz. Der häufigste Grund, warum ein Bon in der Betriebsprüfung durchfällt.
- Aufteilung einer Leistung in mehrere Belege unter 250 €, um die Pflichtangaben zu umgehen.
- Nachträglich handschriftlich ergänzte Bons. Angaben muss der Aussteller ergänzen, nicht der Empfänger – sonst bleibt nur ein Eigenbeleg ohne Vorsteuer.
Häufige Fragen
Wo liegt die Grenze für eine Kleinbetragsrechnung?
Bei 250 Euro brutto. Genau 250,00 Euro fallen noch unter § 33 UStDV, ab 250,01 Euro gilt der vollständige Pflichtangabenkatalog des § 14 Abs. 4 UStG. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer, nicht das Nettoentgelt.
Welche Angaben darf eine Kleinbetragsrechnung weglassen?
Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt und den getrennt ausgewiesenen Steuerbetrag. Der Bruttobetrag darf in einer Summe stehen, solange der Steuersatz genannt ist.
Berechtigt eine Kleinbetragsrechnung zum Vorsteuerabzug?
Ja, in voller Höhe. Die Vorsteuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet: bei 19 Prozent mit dem Faktor 19/119, bei 7 Prozent mit 7/107.
Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?
Nein. § 33 Satz 4 UStDV erlaubt seit dem 01.01.2025 ausdrücklich, Kleinbetragsrechnungen als sonstige Rechnung zu übermitteln, also weiterhin als Bon oder PDF. Das gilt auch nach dem Start der Ausstellungspflicht.
Wann gilt die Erleichterung nicht?
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG, bei Fernverkäufen nach § 3c UStG und in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG. Dort ist immer eine vollständige Rechnung nötig, egal wie klein der Betrag ist.
Darf ich eine große Rechnung in mehrere Kleinbeträge aufteilen?
Nein. Eine künstliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung nur zum Unterschreiten der 250-Euro-Grenze erkennt das Finanzamt nicht an und behandelt den Vorgang als eine Rechnung.