Die E-Rechnungspflicht ist eine Formvorschrift — aber sie hängt an derselben Norm wie der Vorsteuerabzug. Das führt zu der Frage, die in jeder Buchhaltung irgendwann auftaucht: Wenn die E-Rechnung „rot“ validiert, darf ich dann noch Vorsteuer ziehen? Seit dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 gibt es darauf eine differenzierte Antwort.
Der Grundsatz: Format und Vorsteuerabzug hängen zusammen
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG voraus. Seit die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze zum gesetzlichen Regelfall geworden ist, gehört das Format zu dieser Ordnungsmäßigkeit: Besteht für einen Umsatz die Pflicht zur E-Rechnung und wird stattdessen eine PDF ausgestellt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor.
Zwei Einschränkungen entschärfen das im Alltag erheblich. Erstens gilt die Ausstellungspflicht erst gestaffelt — bis dahin sind Papier und PDF zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG), siehe Ausstellungspflicht ab 2027. Zweitens ist längst nicht jeder Fehler in einer E-Rechnung ein umsatzsteuerlicher Fehler.
Drei Fehlerarten — und nur bestimmte kosten Vorsteuer
Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet, wie sich Fehler in einer E-Rechnung auswirken. Praktisch lassen sie sich in drei Gruppen sortieren:
- Formatfehler. Die Datei entspricht nicht der geforderten Syntax — es ist gar kein normkonformes strukturiertes Format. Beispiel: Statt XML kommt ein Textdokument oder eine reine PDF, obwohl eine E-Rechnung geschuldet war. Ergebnis: keine E-Rechnung, damit keine ordnungsgemäße Rechnung, wenn die Pflicht bestand.
- Verstöße gegen Geschäftsregeln. Das XML ist syntaktisch in Ordnung, verletzt aber eine hinterlegte Prüfregel. Hier kommt es darauf an, welche Regel: Betrifft sie eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe — etwa fehlender Steuersatz oder fehlende Steuernummer —, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Betrifft sie eine Angabe ohne umsatzsteuerlichen Bezug, etwa eine fehlende Käuferreferenz, bleibt der Vorsteuerabzug unberührt.
- Inhaltliche Fehler. Die Rechnung ist technisch einwandfrei, aber sachlich falsch — falscher Steuersatz, falscher Leistungszeitraum, unbrauchbare Leistungsbeschreibung, falscher Leistungsempfänger. Diese Fehler wiegen am schwersten und werden von keiner Software erkannt.
Die Faustregel für die Buchhaltung: Nicht jede rote Meldung im Validierungsbericht ist ein Vorsteuerproblem — und nicht jede grüne Meldung ist eine Entwarnung. Maßstab ist immer, ob eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe fehlt oder falsch ist.
Ein Punkt fällt in der Praxis besonders oft auf: Die Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil selbst stehen. Ein Verweis auf ein Portal, ein Link oder ein separat mitgeschickter Anhang ersetzt keine fehlende Angabe. Ergänzende Unterlagen wie Stundenzettel oder Aufmaße dürfen zusätzlich beiliegen — sie tragen die Pflichtangaben aber nicht.
Vorsteuerabzug in der Übergangszeit
Solange die Übergangsregelungen greifen, darf dein Lieferant weiter Papier oder PDF verschicken (bei PDF mit deiner Zustimmung). Eine so ausgestellte Rechnung ist eine sonstige Rechnung — und berechtigt bei ordnungsgemäßem Inhalt ganz normal zum Vorsteuerabzug. Du musst also 2026 keine Rechnung zurückweisen, nur weil sie kein XML enthält.
Zur Erinnerung die Fristen (§ 27 Abs. 38 UStG):
- Bis 31.12.2026: Papier und (mit Zustimmung) PDF für alle Unternehmen zulässig.
- Bis 31.12.2027: dieselbe Erleichterung, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug.
- Dauerhaft: Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, B2C, Auslandsumsätze, bestimmte steuerfreie Umsätze und Kleinunternehmer — die vollständige Liste steht in E-Rechnung: die Ausnahmen.
Heikel wird es erst danach: Wenn dein Lieferant ausstellungspflichtig ist und trotzdem nur eine PDF schickt, fordere die E-Rechnung nach, bevor du die Vorsteuer ziehst. Das ist kein Formalismus, sondern derselbe Reflex, den eine gute Buchhaltung bei jeder unvollständigen Rechnung ohnehin hat — siehe Vorsteuerabzug prüfen.
E-Rechnung berichtigen: Was eine neue Rechnung erfordert
Ist eine E-Rechnung inhaltlich falsch, muss der Aussteller sie berichtigen — und zwar wieder in einem strukturierten Format, mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Eine formlose Mail „bitte 19 % statt 7 % lesen“ heilt nichts.
Nicht jede nachträgliche Änderung ist aber eine Berichtigung:
- Berichtigung nötig: falscher Steuersatz oder Steuerbetrag, falscher Leistungsempfänger, fehlende Pflichtangabe, falsches Leistungsdatum.
- Keine Berichtigung nötig: reine Entgeltminderungen — ein nachträglich gewährter Rabatt, ein Bonus oder ein Skontoabzug. Diese Vorgänge ändern die Bemessungsgrundlage, machen die ursprüngliche Rechnung aber nicht falsch.
Für die Ablage heißt das: Ursprungsrechnung und Berichtigung gehören gemeinsam zum Vorgang. Wer nur die korrigierte Fassung behält, kann später nicht mehr erklären, warum sich der Betrag geändert hat. Das Vorgehen im Detail steht in Rechnung korrigieren.
Warum Validierung die inhaltliche Prüfung nicht ersetzt
Validierungswerkzeuge prüfen zwei Dinge: Entspricht die Datei der Syntax, und hält sie die hinterlegten Geschäftsregeln ein. Beides ist nützlich — und beides ist blind für die Fragen, die in einer Prüfung wirklich gestellt werden:
- Wurde die Leistung überhaupt und in diesem Umfang erbracht?
- Ist der ausgewiesene Steuersatz für diese Leistung richtig — 7 oder 19 Prozent, steuerfrei, oder Reverse Charge?
- Ist der Rechnungsempfänger tatsächlich dein Unternehmen — und nicht privat oder eine Schwestergesellschaft?
- Ist die Leistungsbeschreibung so konkret, dass ein Dritter die Leistung identifizieren kann?
Anders gesagt: Die Validierung schützt vor technischen Fehlern, die inhaltliche Prüfung vor teuren. Ein Betrieb braucht beides — und für den zweiten Teil braucht er Menschen oder Systeme, die den Geschäftsvorfall kennen.
Eine Prüfroutine, die im Alltag hält
- Bei Eingang darstellen und lesen. Nicht erst kurz vor der Umsatzsteuervoranmeldung — dann ist der Lieferant schon bezahlt und wenig motiviert.
- Pflichtangaben abhaken gegen die Pflichtangaben-Liste, mit Blick auf den strukturierten Teil.
- Steuersatz und Steuerbetrag gegen den Geschäftsvorfall halten. Bei Reverse Charge, innergemeinschaftlichen Leistungen und ermäßigten Sätzen lohnt der zweite Blick.
- Beträge gegen die Zahlung abgleichen. Rechnungsbetrag ungleich Bankbuchung heißt: Skonto, Teilzahlung, Rücklastschrift oder falsche Rechnung — das gehört geklärt, nicht gebucht.
- Bei Fehlern sofort berichtigen lassen und Original plus Berichtigung gemeinsam ablegen.
belege.ai unterstützt genau diese Kette auf der Eingangsseite: Der Agent sammelt eingehende Rechnungen aus Postfach und Lieferantenportalen, liest die strukturierten Daten aus, ordnet jede Rechnung der passenden Bankbuchung zu und hält Abweichungen zwischen Rechnungsbetrag und Zahlung sichtbar, bis sie geklärt sind. Die umsatzsteuerliche Würdigung bleibt bei dir und deiner Steuerkanzlei — belege.ai sorgt dafür, dass die Rechnung vollständig, zugeordnet und im Originalformat vorhanden ist, wenn diese Würdigung ansteht.
Fazit
Der Zusammenhang zwischen E-Rechnungspflicht und Vorsteuerabzug ist enger geworden, aber nicht so scharf, wie es die roten Validierungsberichte nahelegen. Entscheidend ist nicht, ob eine Prüfregel meckert, sondern ob eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe fehlt oder falsch ist — und ob sie im strukturierten Teil steht. Solange die Übergangsfristen laufen, bleibt die PDF-Rechnung vorsteuerunschädlich. Danach gilt: erst die richtige Rechnung, dann die Vorsteuer.