Leistungszeitraum
Der Leistungszeitraum gibt an, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde; die Angabe ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG Pflichtangabe jeder Rechnung, wobei nach § 31 Abs. 4 UStDV die Nennung des Kalendermonats genügt.
Der Leistungszeitraum — bei punktuellen Vorgängen auch Leistungszeitpunkt oder Leistungsdatum — gibt an, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG gehört diese Angabe zu den Pflichtangaben einer Rechnung. § 31 Abs. 4 UStDV lässt es dabei genügen, den Kalendermonat zu nennen, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Die Angabe entscheidet über zwei Dinge zugleich. Beim Rechnungsempfänger hängt der Vorsteuerabzug daran, denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Abzug. Beim Rechnungsaussteller bestimmt sie bei der Sollversteuerung, in welchem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht: nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde — nicht dann, wenn die Rechnung geschrieben oder das Geld überwiesen wird. Die Unterschiede zwischen den Verfahren stehen unter Soll- und Ist-Versteuerung.
Was in welchem Fall in die Rechnung gehört
| Fall | Anzugeben ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einmalige Lieferung | Tag der Lieferung; der Kalendermonat genügt | § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV |
| Einmalige Dienstleistung | Zeitpunkt der Vollendung; der Kalendermonat genügt | § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV |
| Dauerleistung: Miete, Wartung, Abo | Abrechnungszeitraum von-bis, etwa 01.04.2026 bis 30.04.2026 | § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG |
| Anzahlung vor Ausführung | Zeitpunkt der Vereinnahmung, wenn er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht | § 14 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 € | keine Angabe erforderlich | § 33 UStDV |
| E-Rechnung nach EN 16931 | BT-72 für das Lieferdatum, BG-14 mit BT-73 und BT-74 für den Zeitraum | EN 16931 |
Für den Sonderfall der Kleinbetragsrechnung führt Kleinbetragsrechnung die vollständige, kurze Pflichtangabenliste des § 33 UStDV auf; eine passende Blankovorlage steht unter Kleinbetragsrechnung-Vorlage.
Rechnungsdatum gleich Leistungsdatum — reicht das?
Das ist die häufigste Frage zum Thema, und die Antwort hat zwei Ebenen. Formal ist der ausdrückliche Hinweis „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ zulässig und die einfachste Lösung; er erfüllt die Pflichtangabe. Fehlt ein solcher Hinweis, ist die Rechnung zunächst unvollständig — der Bundesfinanzhof hat aber mit Urteil vom 1. März 2018 (V R 18/17) entschieden, dass sich der Kalendermonat der Leistung unionsrechtskonform auch aus dem Ausstellungsdatum ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde.
Verlassen sollte man sich darauf nicht. Sobald branchenüblich später abgerechnet wird oder der Aussteller erkennbar unregelmäßig fakturiert, greift die Erleichterung nicht — und der Streit landet im Einspruchsverfahren.
Drei Daten auf einer Rechnung, drei Funktionen: Das Rechnungsdatum steuert Fristen und die Rechnungsnummernfolge, das Leistungsdatum die Umsatzsteuerentstehung und die periodengerechte Zuordnung, das Zahlungsdatum nur den Geldfluss. Wer sie gleichsetzt, bucht bei einer Dezember-Leistung mit Januar-Rechnung im falschen Jahr.
Dauerleistungen und der Jahreswechsel
Bei fortlaufenden Leistungen wird kein Tag, sondern eine Spanne genannt — deshalb muss auch eine Dauerrechnung ihren Zeitraum ausdrücklich ausweisen. Praktisch relevant wird das am Jahresende: Eine im Dezember 2026 erbrachte Leistung, die erst im Januar 2027 abgerechnet wird, gehört bei der Sollversteuerung in die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2026. Für den Jahresabschluss wiederum ist der Leistungszeitraum das maßgebliche Kriterium der periodengerechten Abgrenzung — Vorauszahlungen über den Bilanzstichtag hinaus landen im Rechnungsabgrenzungsposten.
Der Leistungszeitraum in der E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, und dort steht das Leistungsdatum nicht mehr irgendwo im Fließtext, sondern in einem definierten Feld. Das semantische Modell der Norm kennt dafür BT-72 für das tatsächliche Lieferdatum sowie die Gruppe BG-14 mit BT-73 und BT-74 für Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums; auf Positionsebene gibt es BT-134 und BT-135. Was diese Kürzel bedeuten, erklärt der Eintrag zu den BT-Feldern. Für die Prüfung im Rechnungseingang heißt das: Die Angabe muss im strukturierten Teil stehen, ein PDF-Anhang mit dem Datum ersetzt sie nicht.
Häufige Fragen
Muss auf jeder Rechnung ein Leistungsdatum stehen?
Auf fast jeder. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG macht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zur Pflichtangabe. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, für die § 33 UStDV die Angabe nicht verlangt.
Reicht das Rechnungsdatum als Leistungsdatum?
Nur mit einem ausdrücklichen Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. März 2018 (V R 18/17) entschieden, dass sich der Kalendermonat der Leistung im Einzelfall auch aus dem Ausstellungsdatum ergeben kann — verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Leistungszeitpunkt und Leistungszeitraum?
Der Leistungszeitpunkt ist ein einzelner Tag oder Monat, der Leistungszeitraum eine Spanne von-bis. Punktuelle Lieferungen bekommen einen Zeitpunkt, fortlaufende Leistungen wie Miete, Wartung oder Abonnements einen Zeitraum.
Was gilt bei einer Anzahlung, bevor geleistet wurde?
Statt des Leistungszeitpunkts ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, sofern er feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Das folgt aus § 14 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.
Kann eine Rechnung ohne Leistungsdatum nachgebessert werden?
Ja, der Aussteller kann die fehlende Angabe ergänzen. Eine Berichtigung kann nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, wenn das ursprüngliche Dokument die Mindestangaben enthielt. Bequemer ist es trotzdem, den Fehler vor der Zahlung zu bemerken.
Wo steht der Leistungszeitraum in einer E-Rechnung?
Im Feld BT-72 für das tatsächliche Lieferdatum oder in der Gruppe BG-14 mit BT-73 und BT-74 für Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums. Auf Positionsebene gibt es zusätzlich BT-134 und BT-135.