Die E-Rechnungspflicht wird meistens als Ausstellungsthema diskutiert — dabei ist der Teil, der schon heute ausnahmslos gilt, der Empfang. Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen entgegennehmen können, ohne Übergangsfrist, ohne Umsatzgrenze und auch als Kleinunternehmer. Hier steht, wie du das praktisch aufsetzt.
Die Pflicht in einem Satz
Seit dem 1. Januar 2025 ist der Vorrang der Papierrechnung entfallen: Ein inländischer Lieferant darf dir für einen inländischen B2B-Umsatz eine E-Rechnung schicken, ohne dich vorher um Zustimmung zu bitten (§ 14 UStG). Umgekehrt hast du keinen Anspruch darauf, stattdessen eine PDF oder Papier zu bekommen. Die Empfangsfähigkeit ist damit faktisch Pflicht — auch für Kleinunternehmer, Vereine mit unternehmerischem Bereich und Vermieter, die umsatzsteuerlich Unternehmer sind.
Wichtig ist die Blickrichtung: Die Ausstellungspflicht läuft gestaffelt bis 2028 und kennt Ausnahmen. Beim Empfang gibt es weder Staffelung noch Ausnahme. Wer 2026 noch nichts getan hat, arbeitet seit anderthalb Jahren in einem Zustand, den er beim nächsten Lieferantenwechsel schmerzhaft bemerkt.
Was technisch reicht — und was nicht
Die gute Nachricht: Für den Empfang verlangt das Gesetz keine zertifizierte Software. Ein E-Mail-Postfach genügt, um eine E-Rechnung entgegenzunehmen. Die schlechte Nachricht: Empfangen ist nur der erste von drei Schritten, und die anderen beiden werden regelmäßig übersehen.
- Empfangen — die Datei kommt an und geht nicht verloren. Ein Postfach reicht.
- Auswerten — du musst den Inhalt tatsächlich lesen und prüfen können. Bei einer nackten XRechnung heißt das: eine Darstellung erzeugen, nicht in den Rohdaten scrollen.
- Aufbewahren — der strukturierte Teil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben (§ 14b UStG). Ein Ausdruck, ein Screenshot oder ein daraus erzeugtes Bild-PDF ersetzt das Original nicht.
Für die Aufbewahrungsdauer gilt die allgemeine Frist für Buchungsbelege nach § 147 AO — sie wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist. Details zur revisionssicheren Ablage stehen in E-Rechnung archivieren.
In fünf Schritten den Rechnungseingang aufsetzen
- Eine zentrale Rechnungsadresse festlegen. Nicht das persönliche Postfach des Chefs, sondern eine Funktionsadresse wie rechnung@…. Das ist keine gesetzliche Pflicht, aber die Grundvoraussetzung dafür, dass der Eingang überhaupt organisierbar und automatisierbar wird.
- Die Adresse aktiv verteilen. Lieferantenstammdaten, Kundenkonten in den Portalen (Telekom, Amazon Business, Werbeplattformen, Software-Abos) und Bestellprozesse auf diese Adresse umstellen. Sonst wandern Rechnungen weiter in fünf verschiedene Postfächer.
- Eine Zuständigkeit benennen. Wer sieht den Eingang, wer ordnet zu, wer eskaliert bei fehlenden Rechnungen? Ohne benannte Zuständigkeit fällt jeder Prozess auf den Jahresabschluss zurück.
- Darstellung und Prüfung sicherstellen. Buchhaltungssoftware, Belegtool oder Viewer — irgendetwas muss aus dem XML eine lesbare Rechnung machen (siehe unten).
- Ablage klären, bevor es losgeht. Wohin geht das Original? Wie kommt es zur Steuerkanzlei? Wer die Übergabe erst im Januar klärt, hat elf Monate Rückstand aufzuarbeiten.
Wie du eine XRechnung überhaupt lesbar machst
Eine XRechnung ist eine XML-Datei ohne Layout. Wer sie doppelklickt, landet im Browser oder im Editor und sieht Tags. Drei Wege führen zu einer lesbaren Rechnung:
- Buchhaltungs- oder Belegsoftware: Die gängigen Programme lesen das XML ein und zeigen eine normale Rechnungsansicht. Das ist der Regelweg, weil die Daten dabei gleich für die Buchung übernommen werden.
- Viewer und Visualisierungsdienste: Es gibt kostenlose Werkzeuge, die aus einer XRechnung eine lesbare Darstellung erzeugen. Für gelegentliche Fälle reicht das — aber achte darauf, wohin du Rechnungsdaten hochlädst.
- ZUGFeRD statt XRechnung: Kommt die Rechnung als ZUGFeRD-PDF, ist die Lesbarkeit schon eingebaut. Trotzdem gilt: Bei Abweichungen ist der strukturierte XML-Teil maßgeblich, nicht das PDF-Bild.
Merksatz: Die Darstellung ist eine Lesehilfe, kein Beleg. Aufbewahrungspflichtig bleibt die empfangene Datei.
Eingehende E-Rechnung prüfen
Der Prüfumfang ändert sich durch das Format nicht — geprüft wird weiterhin gegen § 14 UStG und § 15 UStG:
- Sind alle Pflichtangaben vorhanden — und stehen sie im strukturierten Teil? Ein Verweis auf einen Anhang oder einen Link ersetzt eine fehlende Pflichtangabe nicht.
- Stimmen Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Zeitraum und Beträge mit dem tatsächlichen Vorgang überein?
- Passen Netto, Steuersatz, Steuerbetrag und Brutto rechnerisch zusammen — und passt die Summe zur Bankbuchung?
- Ist die Rechnung ein Duplikat? Bei hybriden Formaten landen PDF und XML manchmal doppelt in der Ablage.
- Erst danach wird gebucht — wie eine Eingangsrechnung gebucht wird, ändert sich durch das Format übrigens nicht.
Eine technische Validierung („ist das XML normkonform?“) ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht. Eine formal einwandfreie E-Rechnung kann trotzdem den falschen Steuersatz ausweisen. Welche Fehlerarten den Vorsteuerabzug tatsächlich gefährden, steht in E-Rechnung und Vorsteuerabzug.
Die vier typischen Problemfälle
- „Wir bekommen nur XML und können nichts damit anfangen.“ Kein Grund, die Rechnung zurückzuweisen — Anspruch auf ein anderes Format gibt es nicht. Löse es mit Darstellung statt mit Diskussion.
- „Der Lieferant schickt weiter PDF.“ Das ist bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG) und liegt nicht in deiner Verantwortung. Deine Pflicht ist die Empfangsfähigkeit, nicht die Erziehung deiner Lieferanten.
- „Die Rechnung liegt nur im Kundenportal.“ Verbreitet bei Telekommunikation, Cloud-Diensten, Werbeplattformen und Marktplätzen. Portalrechnungen müssen aktiv geholt werden — sie kommen nicht von selbst und fehlen deshalb am Jahresende besonders oft.
- „Wir haben die Rechnung, aber niemand findet sie wieder.“ Der häufigste Fall überhaupt. Empfangen heißt nicht abgelegt: Ohne Zuordnung zur Zahlung ist die Rechnung bei der nächsten Betriebsprüfung praktisch nicht vorhanden.
Warum der Eingang das eigentliche Dauerproblem ist
Die Ausstellung ist ein einmaliges Konfigurationsthema: Format wählen, testen, fertig. Der Eingang dagegen ist jeden Monat neu — und dort entscheidet sich, ob am Jahresende Belege fehlen. Fehlt der Beleg, fehlt der Betriebsausgabenabzug und in der Regel auch der Vorsteuerabzug: Die Ausgabe hast du bezahlt, absetzen kannst du sie nicht.
Genau hier setzt belege.ai an. Der Agent verbindet Postfach und Bankkonto, sieht dadurch jede Zahlung und jede eingehende Rechnung, holt fehlende Belege aus Lieferantenportalen nach, fragt notfalls beim Lieferanten an und legt jede Rechnung unveränderbar im Originalformat ab — inklusive strukturiertem Teil bei E-Rechnungen. Am Monatsende steht ein vollständiges Paket für die Steuerkanzlei bereit, wahlweise als DATEV-Export oder direkt gebucht nach Lexware Office. Wie das im Alltag aussieht, zeigt Belege automatisch erfassen.
Fazit
Die Empfangspflicht ist der unspektakuläre, aber verbindliche Teil der E-Rechnungspflicht: seit 2025 in Kraft, ohne Ausnahme, ohne Frist. Technisch ist sie mit einer zentralen Rechnungsadresse und einer Darstellungsmöglichkeit erledigt. Anspruchsvoll ist nicht das Format, sondern die Vollständigkeit — jede Rechnung angekommen, geprüft, der Zahlung zugeordnet und im Original archiviert. Wer diesen Weg automatisiert, hat die E-Rechnungspflicht auf der Eingangsseite abgehakt.