Bis 250 € brutto genügt die vereinfachte Rechnung nach § 33 UStDV – die kurze Liste statt der zehn Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG, und der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem. Vorlage als PDF zum Ausdrucken oder als Excel. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (§ 33 UStDV). Statt der zehn Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG genügen die vier Nummern des § 33 UStDV – Details im Lexikon-Eintrag. Der Vorsteuerabzug des Empfängers bleibt erhalten.
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Pflichtangaben
Der Steuerbetrag wird nicht gesondert ausgewiesen: Entgelt und Steuer stehen in einer Summe, dazu der anzuwendende Steuersatz. Der Empfänger rechnet die Vorsteuer daraus heraus. Bei einer Steuerbefreiung tritt an die Stelle des Steuersatzes ein Hinweis auf die Befreiung.
Grenzen
die Betragsgrenze
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. 250,00 Euro fallen noch darunter, ab 250,01 Euro gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Aufteilen einer größeren Leistung in mehrere Kleinbeträge ist kein Ausweg.
die Ausnahmen
Für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt die Erleichterung nicht – also bei Fernverkäufen, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätzen mit Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Dort ist immer eine vollständige Rechnung nötig.
die Übermittlung
Eine Kleinbetragsrechnung darf weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder als PDF (§ 33 UStDV). Unberührt bleibt, dass dein Unternehmen E-Rechnungen empfangen können muss.
Rechtsstand: § 33 UStDV in der 2026 geltenden Fassung. Die Grenze von 250 Euro gilt unverändert seit 2017; angehoben wurde sie damals durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz von 150 auf 250 Euro. Angaben ohne Gewähr.
So füllst du sie aus
Bleibt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer bei höchstens 250 Euro? Dann genügt die vereinfachte Rechnung.
Eigene Firmierung und Anschrift, Datum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz eintragen.
Original an den Kunden, eine Kopie zu den eigenen Unterlagen – damit die Buchung später belegt ist.
FAQ
Bis 250 Euro Gesamtbetrag, also inklusive Umsatzsteuer (§ 33 UStDV). Diese Grenze gilt unverändert seit 2017 und auch 2026. Darüber sind die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.
Der Bruttobetrag. Gemeint ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht das Nettoentgelt.
Ja. Enthält sie die Angaben nach § 33 UStDV, kann der Empfänger die Vorsteuer ziehen – er rechnet den Steuerbetrag mit dem angegebenen Steuersatz aus dem Bruttobetrag heraus.
Leistungsempfänger, fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-IdNr., den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag, den Leistungszeitpunkt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen.
Nein. Sie darf als sonstige Rechnung übermittelt werden, also als Papier- oder PDF-Rechnung. Empfangen können musst du E-Rechnungen trotzdem.
Ja, wenn er die Angaben nach § 33 UStDV enthält – Aussteller mit Anschrift, Datum, Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Genau deshalb sind Kassenbons bis 250 Euro als Vorsteuerbeleg brauchbar.
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