Kleinbetragsrechnung · Vorlage

Kleinbetragsrechnung-Vorlage
kostenlos als PDF & Excel

Bis 250 € brutto genügt die vereinfachte Rechnung nach § 33 UStDV – die kurze Liste statt der zehn Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG, und der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem. Vorlage als PDF zum Ausdrucken oder als Excel. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (§ 33 UStDV). Statt der zehn Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG genügen die vier Nummern des § 33 UStDV – Details im Lexikon-Eintrag. Der Vorsteuerabzug des Empfängers bleibt erhalten.

Pflichtangaben

Vier Nummern statt zehn,
und der Vorsteuerabzug bleibt

Das muss drauf (§ 33 UStDV)

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe, also der Bruttobetrag
  • Der anzuwendende Steuersatz – oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf

Das entfällt gegenüber § 14 Abs. 4 UStG

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • Gesondert ausgewiesener Steuerbetrag, getrennt vom Nettoentgelt
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen

Der Steuerbetrag wird nicht gesondert ausgewiesen: Entgelt und Steuer stehen in einer Summe, dazu der anzuwendende Steuersatz. Der Empfänger rechnet die Vorsteuer daraus heraus. Bei einer Steuerbefreiung tritt an die Stelle des Steuersatzes ein Hinweis auf die Befreiung.

Grenzen

Wo die Erleichterung endet,
drei Fälle zum Merken

die Betragsgrenze

250 Euro brutto

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer. 250,00 Euro fallen noch darunter, ab 250,01 Euro gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Aufteilen einer größeren Leistung in mehrere Kleinbeträge ist kein Ausweg.

die Ausnahmen

Nicht bei jeder Leistung

Für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt die Erleichterung nicht – also bei Fernverkäufen, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätzen mit Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Dort ist immer eine vollständige Rechnung nötig.

die Übermittlung

Keine E-Rechnungspflicht

Eine Kleinbetragsrechnung darf weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder als PDF (§ 33 UStDV). Unberührt bleibt, dass dein Unternehmen E-Rechnungen empfangen können muss.

Rechtsstand: § 33 UStDV in der 2026 geltenden Fassung. Die Grenze von 250 Euro gilt unverändert seit 2017; angehoben wurde sie damals durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz von 150 auf 250 Euro. Angaben ohne Gewähr.

So füllst du sie aus

Kleinbetragsrechnung in drei Schritten

1

Betrag prüfen

Bleibt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer bei höchstens 250 Euro? Dann genügt die vereinfachte Rechnung.

2

Vorlage ausfüllen

Eigene Firmierung und Anschrift, Datum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz eintragen.

3

Aushändigen und ablegen

Original an den Kunden, eine Kopie zu den eigenen Unterlagen – damit die Buchung später belegt ist.

FAQ

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag gilt die Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 Euro Gesamtbetrag, also inklusive Umsatzsteuer (§ 33 UStDV). Diese Grenze gilt unverändert seit 2017 und auch 2026. Darüber sind die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.

Brutto oder netto – was zählt für die 250 Euro?

Der Bruttobetrag. Gemeint ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht das Nettoentgelt.

Berechtigt eine Kleinbetragsrechnung zum Vorsteuerabzug?

Ja. Enthält sie die Angaben nach § 33 UStDV, kann der Empfänger die Vorsteuer ziehen – er rechnet den Steuerbetrag mit dem angegebenen Steuersatz aus dem Bruttobetrag heraus.

Welche Angaben darf ich weglassen?

Leistungsempfänger, fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-IdNr., den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag, den Leistungszeitpunkt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen.

Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?

Nein. Sie darf als sonstige Rechnung übermittelt werden, also als Papier- oder PDF-Rechnung. Empfangen können musst du E-Rechnungen trotzdem.

Ist ein Kassenbon eine Kleinbetragsrechnung?

Ja, wenn er die Angaben nach § 33 UStDV enthält – Aussteller mit Anschrift, Datum, Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Genau deshalb sind Kassenbons bis 250 Euro als Vorsteuerbeleg brauchbar.

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