Lexikon · Umsatzsteuer & Vorsteuer

Nicht steuerbare Umsätze

Nicht steuerbare Umsätze fallen mangels eines Tatbestandsmerkmals des § 1 UStG gar nicht erst unter das deutsche Umsatzsteuerrecht — anders als steuerfreie Umsätze, die nach § 4 UStG steuerbar, aber von der Steuer befreit sind.

Nicht steuerbare Umsätze fallen gar nicht erst unter das deutsche Umsatzsteuergesetz, weil eine Tatbestandsvoraussetzung des § 1 UStG fehlt. Sie sind streng von den steuerfreien Umsätzen zu unterscheiden: Diese wären steuerbar, werden aber durch § 4 UStG von der Steuer befreit. Der Unterschied ist keine Wortklauberei — er entscheidet über die Zeile in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und über den Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Eingangsleistungen.

Wann ein Umsatz steuerbar ist

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist ein Umsatz steuerbar, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistungim Inlandgegen Entgeltim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Fehlt eines dieser fünf Merkmale, ist der Umsatz nicht steuerbar. Daneben sind die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) und der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) eigene steuerbare Tatbestände.

Die drei Kategorien im Vergleich

KriteriumNicht steuerbarSteuerfrei (§ 4 UStG)Steuerpflichtig
RechtsgrundlageTatbestand des § 1 UStG nicht erfülltsteuerbar, aber durch § 4 UStG befreit§ 1 Abs. 1 UStG, kein Befreiungstatbestand
BeispielBeratung eines Unternehmens in Spanien, Geschäftsveräußerung im GanzenAusfuhrlieferung, Heilbehandlung, Vermietung von WohnraumWarenverkauf an einen Kunden im Inland
Steuer auf der Rechnungkeine deutsche Umsatzsteuerkeine Umsatzsteuer, aber Hinweis auf die Befreiung19 % oder 7 %
Vorsteuerabzugbleibt erhalten, wenn der Umsatz im Inland steuerpflichtig wärebei § 4 Nr. 1 bis 7 erhalten, sonst regelmäßig ausgeschlossenerhalten
In der Voranmeldungeigene Zeile oder gar keine Erfassungeigene Zeile je BefreiungstatbestandZeile des jeweiligen Steuersatzes

Die wichtigsten Fallgruppen

Achtung

„Nicht steuerbar“ heißt nicht „ohne Pflichten“. Bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer muss die Rechnung beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und den Hinweis auf die Reverse-Charge-Regelung enthalten, und der Umsatz gehört zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung. Wer nur „keine Umsatzsteuer“ schreibt und die Meldung weglässt, riskiert eine Nachbelastung. Eine passende Vorlage findest du unter Reverse-Charge-Rechnung.

Ein Fall durchgerechnet

Eine Agentur berät ein Unternehmen in Spanien und stellt 5.000 € in Rechnung. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Spanien, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Rechnung enthält beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, keinen Steuerbetrag und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Gebucht wird der volle Betrag von 5.000 € als nicht steuerbarer Erlös im übrigen Gemeinschaftsgebiet, nicht als steuerfreier Umsatz. Für ein zugekauftes Fremdhonorar von 1.000 € netto bleiben die 190 € Vorsteuer voll abziehbar, weil die Beratung im Inland steuerpflichtig gewesen wäre. In der Voranmeldung erscheinen die 5.000 € in der Zeile für nicht steuerbare sonstige Leistungen, zusätzlich meldet die Agentur den Umsatz im Quartal in der Zusammenfassenden Meldung.

Häufige Fehler in der Buchhaltung

Der klassische Fehler ist die Kontierung auf ein Erlöskonto „steuerfrei“ statt „nicht steuerbar“: Der Gewinn stimmt dann zwar, die Voranmeldung aber nicht, und die Beträge passen nicht mehr zur Zusammenfassenden Meldung. Der zweite Klassiker sind durchlaufende Posten, die als Erlös und Aufwand gebucht werden — der Umsatz ist dann künstlich aufgebläht. Der dritte betrifft Onlinehändler: Lieferungen an Privatkunden im EU-Ausland sind oberhalb der Lieferschwelle im Bestimmungsland steuerbar und laufen über das OSS-Verfahren, nicht über die Rubrik „nicht steuerbar“. Praxisnahe Beispiele dazu stehen unter EU-Auslandsrechnungen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen nicht steuerbar und steuerfrei?

Nicht steuerbare Umsätze erfüllen die Voraussetzungen des § 1 UStG gar nicht erst, steuerfreie Umsätze erfüllen sie und werden erst danach durch § 4 UStG befreit. Praktisch entscheidet der Unterschied darüber, in welcher Zeile der Voranmeldung der Umsatz landet und ob der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Muss ich nicht steuerbare Umsätze in der Voranmeldung angeben?

Teilweise ja. Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet und übrige Umsätze mit Leistungsort im Ausland haben eigene Zeilen; echter Schadensersatz und durchlaufende Posten tauchen dagegen überhaupt nicht auf.

Ist echter Schadensersatz umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Echter Schadensersatz ist kein Entgelt für eine Leistung und deshalb nicht steuerbar. Anders liegt es beim unechten Schadensersatz, bei dem tatsächlich eine Leistung erbracht wird — der ist steuerbar.

Darf ich Vorsteuer ziehen, wenn mein Umsatz nicht steuerbar ist?

Ja, sofern der Umsatz steuerpflichtig wäre, wenn er im Inland ausgeführt würde. § 15 Abs. 2 und 3 UStG stellt Auslandsumsätze insoweit den steuerpflichtigen Inlandsumsätzen gleich.

Ist der Verkauf meines Betriebs umsatzsteuerpflichtig?

Nein, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt und der Erwerber das Unternehmen fortführt. Der Vorgang ist dann nicht steuerbar, und der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Veräußerers ein.

Was ist ein Innenumsatz?

Ein Vorgang zwischen zwei Teilen desselben Unternehmens, etwa zwischen zwei Betriebsstätten oder innerhalb einer Organschaft. Weil es an einem Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern fehlt, ist er nicht steuerbar.

→ Ausführlicher Ratgeber-Artikel zum Thema