Nicht steuerbare Umsätze
Nicht steuerbare Umsätze fallen mangels eines Tatbestandsmerkmals des § 1 UStG gar nicht erst unter das deutsche Umsatzsteuerrecht — anders als steuerfreie Umsätze, die nach § 4 UStG steuerbar, aber von der Steuer befreit sind.
Nicht steuerbare Umsätze fallen gar nicht erst unter das deutsche Umsatzsteuergesetz, weil eine Tatbestandsvoraussetzung des § 1 UStG fehlt. Sie sind streng von den steuerfreien Umsätzen zu unterscheiden: Diese wären steuerbar, werden aber durch § 4 UStG von der Steuer befreit. Der Unterschied ist keine Wortklauberei — er entscheidet über die Zeile in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und über den Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Eingangsleistungen.
Wann ein Umsatz steuerbar ist
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist ein Umsatz steuerbar, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistungim Inlandgegen Entgeltim Rahmen seines Unternehmens ausführt. Fehlt eines dieser fünf Merkmale, ist der Umsatz nicht steuerbar. Daneben sind die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) und der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) eigene steuerbare Tatbestände.
Die drei Kategorien im Vergleich
| Kriterium | Nicht steuerbar | Steuerfrei (§ 4 UStG) | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Tatbestand des § 1 UStG nicht erfüllt | steuerbar, aber durch § 4 UStG befreit | § 1 Abs. 1 UStG, kein Befreiungstatbestand |
| Beispiel | Beratung eines Unternehmens in Spanien, Geschäftsveräußerung im Ganzen | Ausfuhrlieferung, Heilbehandlung, Vermietung von Wohnraum | Warenverkauf an einen Kunden im Inland |
| Steuer auf der Rechnung | keine deutsche Umsatzsteuer | keine Umsatzsteuer, aber Hinweis auf die Befreiung | 19 % oder 7 % |
| Vorsteuerabzug | bleibt erhalten, wenn der Umsatz im Inland steuerpflichtig wäre | bei § 4 Nr. 1 bis 7 erhalten, sonst regelmäßig ausgeschlossen | erhalten |
| In der Voranmeldung | eigene Zeile oder gar keine Erfassung | eigene Zeile je Befreiungstatbestand | Zeile des jeweiligen Steuersatzes |
Die wichtigsten Fallgruppen
- Leistungsort im Ausland: Sonstige Leistungen an ausländische Unternehmer werden nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo der Kunde sitzt — der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar, der Kunde schuldet die Steuer selbst (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
- Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen, sind die Umsätze nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar; der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Veräußerers ein.
- Echter Schadensersatz und echte Zuschüsse: Es fehlt am Leistungsaustausch — gezahlt wird nicht für eine Leistung, sondern wegen eines Schadens oder zur allgemeinen Förderung.
- Innenumsätze: Vorgänge zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder innerhalb einer Organschaft.
- Durchlaufende Posten: Beträge, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt werden, gehören nach § 10 Abs. 1 UStG nicht zum Entgelt.
- Verkäufe aus dem Privatvermögen: Sie erfolgen nicht im Rahmen des Unternehmens.
„Nicht steuerbar“ heißt nicht „ohne Pflichten“. Bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer muss die Rechnung beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und den Hinweis auf die Reverse-Charge-Regelung enthalten, und der Umsatz gehört zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung. Wer nur „keine Umsatzsteuer“ schreibt und die Meldung weglässt, riskiert eine Nachbelastung. Eine passende Vorlage findest du unter Reverse-Charge-Rechnung.
Ein Fall durchgerechnet
Eine Agentur berät ein Unternehmen in Spanien und stellt 5.000 € in Rechnung. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Spanien, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Rechnung enthält beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, keinen Steuerbetrag und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Gebucht wird der volle Betrag von 5.000 € als nicht steuerbarer Erlös im übrigen Gemeinschaftsgebiet, nicht als steuerfreier Umsatz. Für ein zugekauftes Fremdhonorar von 1.000 € netto bleiben die 190 € Vorsteuer voll abziehbar, weil die Beratung im Inland steuerpflichtig gewesen wäre. In der Voranmeldung erscheinen die 5.000 € in der Zeile für nicht steuerbare sonstige Leistungen, zusätzlich meldet die Agentur den Umsatz im Quartal in der Zusammenfassenden Meldung.
Häufige Fehler in der Buchhaltung
Der klassische Fehler ist die Kontierung auf ein Erlöskonto „steuerfrei“ statt „nicht steuerbar“: Der Gewinn stimmt dann zwar, die Voranmeldung aber nicht, und die Beträge passen nicht mehr zur Zusammenfassenden Meldung. Der zweite Klassiker sind durchlaufende Posten, die als Erlös und Aufwand gebucht werden — der Umsatz ist dann künstlich aufgebläht. Der dritte betrifft Onlinehändler: Lieferungen an Privatkunden im EU-Ausland sind oberhalb der Lieferschwelle im Bestimmungsland steuerbar und laufen über das OSS-Verfahren, nicht über die Rubrik „nicht steuerbar“. Praxisnahe Beispiele dazu stehen unter EU-Auslandsrechnungen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen nicht steuerbar und steuerfrei?
Nicht steuerbare Umsätze erfüllen die Voraussetzungen des § 1 UStG gar nicht erst, steuerfreie Umsätze erfüllen sie und werden erst danach durch § 4 UStG befreit. Praktisch entscheidet der Unterschied darüber, in welcher Zeile der Voranmeldung der Umsatz landet und ob der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
Muss ich nicht steuerbare Umsätze in der Voranmeldung angeben?
Teilweise ja. Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet und übrige Umsätze mit Leistungsort im Ausland haben eigene Zeilen; echter Schadensersatz und durchlaufende Posten tauchen dagegen überhaupt nicht auf.
Ist echter Schadensersatz umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Echter Schadensersatz ist kein Entgelt für eine Leistung und deshalb nicht steuerbar. Anders liegt es beim unechten Schadensersatz, bei dem tatsächlich eine Leistung erbracht wird — der ist steuerbar.
Darf ich Vorsteuer ziehen, wenn mein Umsatz nicht steuerbar ist?
Ja, sofern der Umsatz steuerpflichtig wäre, wenn er im Inland ausgeführt würde. § 15 Abs. 2 und 3 UStG stellt Auslandsumsätze insoweit den steuerpflichtigen Inlandsumsätzen gleich.
Ist der Verkauf meines Betriebs umsatzsteuerpflichtig?
Nein, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt und der Erwerber das Unternehmen fortführt. Der Vorgang ist dann nicht steuerbar, und der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Veräußerers ein.
Was ist ein Innenumsatz?
Ein Vorgang zwischen zwei Teilen desselben Unternehmens, etwa zwischen zwei Betriebsstätten oder innerhalb einer Organschaft. Weil es an einem Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern fehlt, ist er nicht steuerbar.