Reverse Charge · Vorlage

Reverse-Charge-Rechnung
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Kein Steuerausweis, dafür die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – und die USt-IdNr. beider Seiten. Diese Seite trennt die beiden Fälle, die ständig vermischt werden: die EU-Dienstleistung an einen Unternehmer und das inländische § 13b UStG. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Bei einer Reverse-Charge-Rechnung schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der Aussteller weist deshalb keine Steuer aus und nimmt stattdessen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf – im Inlandsfall verlangt das § 14a Abs. 5 UStG, bei einem Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG. Hintergrund im Lexikon-Eintrag Reverse Charge.

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Netto, mit Pflichtangabe

Bewusst ohne Excel-Variante: In einer Reverse-Charge-Rechnung wird keine Umsatzsteuer berechnet – es gibt nur eine Nettosumme. Der Nutzwert liegt in den richtigen Angaben, nicht in einer Formel.

Zwei Fälle

Gleicher Satz auf der Rechnung,
zwei völlig verschiedene Vorgänge

EU-Dienstleistung an einen Unternehmer

Du erbringst eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat. Der Leistungsort verlagert sich an den Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG), der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar, der Empfänger schuldet die Steuer in seinem Land. Deine Rechnungspflicht folgt aus § 14a Abs. 1 UStG – plus Zusammenfassende Meldung.

Inländisches § 13b UStG

Der Umsatz ist im Inland steuerpflichtig, aber das Gesetz verlagert die Steuerschuld auf deinen Kunden – etwa bei Bauleistungen an einen selbst bauleistenden Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG). Deine Rechnungspflicht folgt aus § 14a Abs. 5 UStG; eine Zusammenfassende Meldung gibt es hier nicht.

Die beiden Fälle sehen auf dem Papier fast gleich aus – beide Rechnungen zeigen nur einen Nettobetrag und denselben Hinweissatz. Steuerlich haben sie nichts miteinander zu tun: Der eine Umsatz ist in Deutschland gar nicht steuerbar, der andere ist steuerpflichtig und wird nur von jemand anderem geschuldet. Deshalb die Meldepflichten getrennt prüfen.

Fall 1 · EU-B2B

Leistung an einen Unternehmer in der EU,
im Inland nicht steuerbar

  • Eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen wird dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) – bei einer Betriebsstätte am Ort der Betriebsstätte (Satz 2)
  • Der Umsatz ist damit im Inland nicht steuerbar; die Steuer schuldet der Empfänger nach dem Recht seines Mitgliedstaats
  • Du bist zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
  • Die Rechnung ist bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Ausführung folgt (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG)
  • In der Rechnung sind die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG)
  • Diese Umsätze gehören in die Zusammenfassende Meldung, bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG)
  • Die USt-IdNr. des Kunden vor der Rechnung prüfen: Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt sie auf Anfrage (§ 18e UStG)

Achtung bei den Ausnahmen: § 3a Abs. 2 UStG gilt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8. Grundstücksleistungen, kurzfristige Fahrzeugvermietung, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung und Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen haben eigene Ortsregeln – dort greift die Verlagerung an den Empfängersitz nicht. Prüfe die Leistungsart, bevor du netto abrechnest.

Fall 2 · § 13b UStG

Inländischer Umsatz,
aber der Kunde schuldet die Steuer

  • Bauleistungen: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – ohne Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
  • Steuerschuldner wird dein Kunde dabei nur, wenn er selbst nachhaltig solche Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG); Nachweis ist die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG des Finanzamts, die längstens drei Jahre gilt
  • Gebäudereinigungsleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Gebäude reinigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
  • Lieferungen von Schrott und Altmetallen nach Anlage 3 (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
  • Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Entgelt im wirtschaftlichen Vorgang (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG), Edelmetalle nach Anlage 4 ebenfalls ab 5.000 € (Nr. 11)
  • In allen diesen Fällen: kein Steuerausweis, sondern die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG)
  • Bei Anzahlungen entsteht die Steuer beim Leistungsempfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13b Abs. 4 UStG)

Die vereinfachten Angaben einer Kleinbetragsrechnung sind hier nicht anwendbar: § 33 UStDV gilt ausdrücklich nicht für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Auch ein Beleg über 40 € braucht deshalb die vollen Pflichtangaben und den Hinweissatz. Die vollständige Liste der § 13b-Tatbestände steht im Gesetz; wir nennen hier nur die im Mittelstand üblichen.

Pflichtangaben

Was auf die Rechnung gehört,
wenn keine Steuer daraufsteht

  • Alle Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG – bis auf Steuersatz und Steuerbetrag
  • Der Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; das Gesetz nennt genau diese Formulierung in § 14a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 UStG
  • Die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers – im EU-Fall ausdrücklich vorgeschrieben (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG)
  • Das Entgelt in einer Nettosumme, ohne Steuerspalte und ohne Steuerbetrag
  • Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt wie bei jeder anderen Rechnung
  • Bei Bauleistungen: der Verweis auf die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG des Kunden, damit die Voraussetzung dokumentiert ist
  • In der Praxis zusätzlich die englische Entsprechung „Reverse charge“ für Empfänger im Ausland – rechtlich verlangt ist die deutsche Formulierung

Ein häufiges Missverständnis: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG verlangt entweder Steuersatz und Steuerbetrag oder – bei einer Steuerbefreiung – einen Hinweis auf die Befreiung. Reverse Charge ist keine Steuerbefreiung, sondern eine Verlagerung der Steuerschuld. Deshalb tritt an die Stelle des Steuerausweises nicht ein Befreiungshinweis, sondern die Angabe nach § 14a UStG. Wer beides mischt, verwirrt die Buchhaltung des Kunden.

Fehlerfolgen

Steuer ausgewiesen,
obwohl es nicht durfte

Weist du trotz Reverse Charge Umsatzsteuer aus, schuldest du sie nach § 14c Abs. 1 UStG – während dein Kunde daraus keine Vorsteuer ziehen darf, weil ihm gar keine in Rechnung gestellt werden durfte. Aus der Schuld kommst du in aller Regel nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger heraus; wirksam wird sie in dem Zeitraum, in dem korrigiert wurde.

Umgekehrt gilt für den Bau eine Rückfallregel: Sind beide Seiten in einem Zweifelsfall übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen, bleibt er Steuerschuldner, solange dadurch kein Steuerausfall entsteht (§ 13b Abs. 5 UStG). Das entbindet nicht davon, sich die Bescheinigung USt 1 TG geben zu lassen – es entschärft nur den Grenzfall.

Auf der Empfängerseite gilt: Eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ist keine unvollständige Rechnung. Sie ist der Beleg für deinen Netto-Aufwand und die Grundlage für die § 13b-Buchung, in der du die Steuer anmeldest und – bei voller Vorsteuerberechtigung – im selben Zug wieder abziehst. Wie das gebucht wird, steht im Ratgeber Reverse-Charge-Rechnung buchen.

So gehst du vor

Reverse-Charge-Rechnung in drei Schritten

1

Fall bestimmen

EU-Dienstleistung an einen Unternehmer oder inländischer § 13b-Tatbestand? Davon hängen Rechnungspflicht, Frist und Meldepflicht ab – der Hinweissatz ist in beiden Fällen derselbe.

2

Voraussetzung nachweisen

Im EU-Fall die USt-IdNr. des Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Bei Bauleistungen die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG einholen und zum Vorgang legen.

3

Netto abrechnen und melden

Rechnung ohne Steuerausweis, mit der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und beiden USt-IdNr. EU-Dienstleistungen zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.

Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Zitierte Normen: § 3a Abs. 2 UStG (Leistungsort bei Leistungen an Unternehmer), § 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 4, 7, 8, 10 und 11, Abs. 4 und Abs. 5 UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG (Steuerausweis oder Befreiungshinweis), § 14a Abs. 1 und Abs. 5 UStG (Pflichtangabe, Ausstellungsfrist, USt-IdNr. beider Seiten), § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis), § 18a Abs. 1 und Abs. 2 UStG (Zusammenfassende Meldung und Fristen), § 18e UStG (Bestätigungsverfahren) sowie § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung, nicht anwendbar bei § 13b UStG). Die Aufzählung der § 13b-Tatbestände ist bewusst nicht vollständig. Diese Vorlage ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG mit Ausnahme von Steuersatz und Steuerbetrag, dazu die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und – im EU-Fall zwingend – die USt-IdNr. von Aussteller und Empfänger. Der Betrag steht als reine Nettosumme auf der Rechnung.

Wie lautet der Hinweissatz genau?

Das Gesetz nennt die Formulierung Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – wörtlich so in § 14a Abs. 1 Satz 1 und in § 14a Abs. 5 UStG. Für ausländische Empfänger wird in der Praxis zusätzlich Reverse charge aufgenommen; verlangt ist die deutsche Angabe.

Was ist der Unterschied zwischen der EU-Dienstleistung und § 13b UStG?

Bei der EU-Dienstleistung an einen Unternehmer verlagert § 3a Abs. 2 UStG den Leistungsort an den Sitz des Empfängers – der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar und gehört in die Zusammenfassende Meldung. Beim inländischen § 13b UStG ist der Umsatz in Deutschland steuerpflichtig, nur die Steuerschuld liegt beim Kunden; eine Zusammenfassende Meldung gibt es dafür nicht.

Wann muss ich die Rechnung ausstellen?

Bei einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat der Ausführung folgt (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Für inländische § 13b-Umsätze bleibt es bei der allgemeinen Sechs-Monats-Frist des § 14 Abs. 2 UStG.

Muss ich die USt-IdNr. meines Kunden prüfen?

Ja, und zwar bevor du netto abrechnest. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 18e UStG). Dokumentiere das Ergebnis der qualifizierten Abfrage zum Vorgang – im Streitfall ist es dein Nachweis.

Wann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen?

Wenn du eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringst und dein Kunde selbst nachhaltig solche Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Nachgewiesen wird das durch die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG des Finanzamts, die längstens drei Jahre gilt. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen fallen nicht darunter.

Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG, obwohl er gar nicht angefallen ist – und dein Kunde darf daraus keine Vorsteuer ziehen. Herauskommen kannst du in aller Regel nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger; sie wirkt in dem Zeitraum, in dem korrigiert wurde.

Gilt die 250-Euro-Grenze für Kleinbetragsrechnungen auch hier?

Nein. § 33 UStDV ist auf Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG ausdrücklich nicht anwendbar. Auch eine kleine Rechnung braucht deshalb die vollen Pflichtangaben und den Hinweissatz.

Muss ich Reverse-Charge-Umsätze melden?

EU-Dienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der Empfänger die Steuer schuldet, gehören in die Zusammenfassende Meldung – bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG). Inländische § 13b-Umsätze gehören nicht in die Zusammenfassende Meldung, sondern nur in die Voranmeldung.

Wie buche ich eine erhaltene Reverse-Charge-Rechnung?

Du meldest die Steuer als Leistungsempfänger an und ziehst sie bei voller Vorsteuerberechtigung im selben Voranmeldungszeitraum wieder ab – wirtschaftlich also ein Nullsummenspiel, buchhalterisch aber zwei Positionen. Bei Anzahlungen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13b Abs. 4 UStG).

Netto-Rechnungen sind keine unwichtigen Rechnungen

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