Lexikon · Zahlungsverkehr & Liquidität

Zahlungsziel

Das Zahlungsziel ist die Frist, innerhalb derer eine Rechnung zu bezahlen ist; zwischen Unternehmen darf es nach § 271a BGB grundsätzlich höchstens 60 Tage betragen, gegenüber öffentlichen Auftraggebern in der Regel höchstens 30 Tage.

Das Zahlungsziel ist die Frist, innerhalb derer eine Rechnung bezahlt sein muss. Es ist keine umsatzsteuerliche Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, sondern eine vertragliche Abrede — steht nirgends etwas, gelten nicht automatisch 30 Tage, sondern die gesetzliche Sofortfälligkeit. Vereinbart wird das Zahlungsziel im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder über die Zahlungsbedingungen; auf der Rechnung wird es wiederholt, damit der Fälligkeitstag dokumentiert und im Streitfall belegbar ist.

Fälligkeit ohne Vereinbarung — § 271 BGB

Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Eine Rechnung ohne Zahlungsziel ist damit ab Zugang fällig. Die Klausel zahlbar sofort ohne Abzug wiederholt also nur das Gesetz, während zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug die Fälligkeit bewusst nach hinten verschiebt. § 271 Abs. 2 BGB ergänzt: Ist eine Zeit bestimmt, darf der Gläubiger vorher nicht fordern, der Schuldner aber früher zahlen — genau darauf setzt der Skonto-Anreiz auf.

Wichtig ist der Fristbeginn. Üblich sind zwei Anknüpfungspunkte: das Rechnungsdatum und der Rechnungszugang. Zwischen beiden liegen bei Postversand schnell drei bis fünf Tage, die im Streit über Verzugstage zählen. Eine saubere Klausel benennt den Anknüpfungspunkt deshalb ausdrücklich, etwa zahlbar 14 Tage ab Rechnungszugang. Bei elektronischem Versand fallen Datum und Zugang praktisch zusammen, was ein Nebeneffekt der E-Rechnung ist.

Wie lang darf ein Zahlungsziel sein?

Zwischen Unternehmen begrenzt § 271a BGB die Länge. Werden die Konditionen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt, kommt die Inhaltskontrolle nach § 308 BGB hinzu. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen — eine individuell ausgehandelte 75-Tage-Frist kann wirksam sein, dieselbe Frist als AGB-Klausel des Schuldners regelmäßig nicht.

KonstellationGrenzeRechtsgrundlage
Keine Vereinbarungsofort fällig§ 271 Abs. 1 BGB
B2B, individuell vereinbartmehr als 60 Tage nur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig§ 271a Abs. 1 BGB
Schuldner ist öffentlicher Auftraggebermehr als 30 Tage nur bei sachlicher Rechtfertigung, mehr als 60 Tage unwirksam§ 271a Abs. 2 BGB
Überprüfungs- oder Abnahmefristmehr als 30 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig§ 271a Abs. 3 BGB
Zahlungsfrist in AGB des Schuldnersmehr als 30 Tage im Zweifel unangemessen lang§ 308 Nr. 1a BGB
Abnahmefrist in AGB des Schuldnersmehr als 15 Tage im Zweifel unangemessen lang§ 308 Nr. 1b BGB
Verbraucherverträge, Raten- und Abschlagszahlungen§ 271a ist nicht anwendbar§ 271a Abs. 5 BGB

Fälligkeit, Mahnung, Verzug

Fälligkeit und Verzug sind zwei verschiedene Zeitpunkte. Fällig wird die Forderung mit Ablauf des Zahlungsziels. In Verzug gerät der Kunde nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst durch eine Mahnung; ist der Zahltag kalendermäßig bestimmt — etwa zahlbar bis 30.04.2026 —, entfällt die Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Erst ab Verzug entstehen Zinsen und Pauschale. Welche Rechnungen betroffen sind, zeigt die Offene-Posten-Liste, aus der sich die anzuschreibenden Debitoren ergeben. Vorlagen dafür stehen unter Zahlungserinnerung und Mahnung bereit.

Achtung

Die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB ist ein Auffangtatbestand, kein gesetzliches Zahlungsziel. Sie legt fest, wann der Verzug spätestens eintritt — nicht, wie lange der Kunde zahlen darf. Wer ein Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbart hat, kann am 15. Tag mahnen und den Verzug sofort auslösen, statt weitere 30 Tage zu warten.

Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale

Der Verzugszins knüpft an den Basiszinssatz nach § 247 BGB an, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli neu festsetzt. Zum 1. Januar 2026 blieb er bei 1,27 Prozent, zum 1. Juli 2026 stieg er auf 1,52 Prozent.

FallZinssatzWert bei Basiszins 1,52 %
Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligtBasiszins + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB)6,52 % p. a.
Entgeltforderung ohne VerbraucherbeteiligungBasiszins + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB)10,52 % p. a.
Schuldner ist kein Verbraucherzusätzlich 40 € Pauschale je Forderung (§ 288 Abs. 5 BGB)40,00 €

Rechenbeispiel. Eine Rechnung über 10.000 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 11.900 € brutto, ist am 16.03.2026 fällig. Gezahlt wird erst am 30.06.2026. Der Kunde ist ein Unternehmen, gemahnt wurde am 17.03.2026, der Verzug läuft also über 105 Tage. Verzinst wird der Bruttobetrag: 11.900 € × 10,52 % × 105/365 = 360,13 €. Hinzu kommt die Pauschale von 40 €, macht 400,13 € Verzugsschaden. Zum Vergleich: Bei einem Verbrauchergeschäft wären es 11.900 € × 6,52 % × 105/365 = 223,20 € und keine Pauschale.

Was ein langes Zahlungsziel kostet

Wirtschaftlich ist das Zahlungsziel ein Kredit an den Kunden. Je länger es ist, desto mehr Kapital steckt in Forderungen statt auf dem Konto. Die folgende Rechnung unterstellt 600.000 € Jahresumsatz brutto, also rund 1.644 € pro Tag, und 8 % Zinsen für die Kontokorrentlinie.

Zahlungszieldurchschnittlich gebundenes KapitalZinskosten p. a. bei 8 %
14 Tage23.014 €1.841 €
30 Tage49.315 €3.945 €
45 Tage73.973 €5.918 €
60 Tage98.630 €7.890 €
90 Tage147.945 €11.836 €

Der Sprung von 14 auf 60 Tage kostet in diesem Beispiel rund 6.000 € Zinsen im Jahr — bevor ein einziger Kunde ausfällt. Deshalb gehört das Zahlungsziel in jede Liquiditätsplanung, und deshalb rechnet sich ein Skontoabzug für den Lieferanten oft, obwohl er auf Umsatz verzichtet. Ob sich die frühere Zahlung lohnt, lässt sich mit dem Skonto-Frist-Rechner gegenrechnen.

Zahlungsziel und Umsatzsteuer

Ein langes Zahlungsziel kostet nicht nur Zinsen, es zwingt den Lieferanten auch zur Vorfinanzierung der Steuer. Bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten — der Soll-Besteuerung — entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde gezahlt hat. Wer die Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllt, kann die Ist-Besteuerung beantragen; dann entsteht die Steuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts und die Zahllast verschiebt sich automatisch mit dem Zahlungsziel. Für Anzahlungen gilt ohnehin die Vereinnahmung: Geht Geld vor der Leistung ein, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bereits mit dem Eingang.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Was gilt, wenn auf der Rechnung kein Zahlungsziel steht?

Dann ist die Forderung sofort fällig. Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn keine Leistungszeit vereinbart ist. Die verbreitete Annahme, es gälten dann automatisch 30 Tage, ist falsch.

Wie lang darf ein Zahlungsziel zwischen Unternehmen sein?

Bis 60 Tage ist unproblematisch. Eine längere Frist ist nach § 271a Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist; gegenüber öffentlichen Auftraggebern sind mehr als 60 Tage stets unwirksam.

Ab wann ist ein Kunde in Verzug?

Sobald nach Fälligkeit gemahnt wird, bei kalendermäßig bestimmtem Zahltag sogar ohne Mahnung. Spätestens tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB), gegenüber Verbrauchern nur bei entsprechendem Hinweis in der Rechnung.

Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?

Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich 6,52 Prozent Verzugszinsen bei Beteiligung eines Verbrauchers und 10,52 Prozent bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).

Darf ich zusätzlich 40 Euro Verzugspauschale berechnen?

Ja, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist. § 288 Abs. 5 BGB gibt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro; sie wird auf einen späteren Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Ist das Zahlungsziel eine Pflichtangabe auf der Rechnung?

Nein, § 14 Abs. 4 UStG verlangt es nicht. Es ist eine vertragliche Vereinbarung, die auf der Rechnung nur wiederholt wird. Sinnvoll ist die Angabe trotzdem, weil sie den Fälligkeitstag für beide Seiten dokumentiert.