Die GoBD sind ein Verwaltungsschreiben von über hundert Seiten — im Alltag entscheiden aber ein gutes Dutzend Punkte darüber, ob eine Prüfung glatt läuft. Hier ist die abhakbare Fassung, auf dem Stand der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025.
Was die GoBD sind — in drei Sätzen
Die GoBD sind kein eigenes Gesetz, sondern die Verwaltungsauffassung dazu, wie Bücher und Aufzeichnungen elektronisch zu führen und aufzubewahren sind und wie der Datenzugriff funktioniert. Rechtsgrundlagen sind vor allem § 145 AO, § 146 AO und § 147 AO sowie handelsrechtlich § 238 HGB und § 257 HGB. Das aktuelle BMF-Schreiben gilt mit sofortiger Wirkung.
Der Maßstab, der alles zusammenhält: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Wie aufwendig die Umsetzung ausfällt, darf sich an Größe und Komplexität des Betriebs orientieren — die Grundsätze selbst gelten für alle.
Teil 1 — Belege
- ✅ Keine Buchung ohne Beleg. Zu jeder Buchung gehört ein Buchungsbeleg — Rechnung, Vertrag, Quittung oder, wenn nichts anderes geht, ein sauber begründeter Eigenbeleg.
- ✅ Vollständigkeit. Jeder Geschäftsvorfall ist zu erfassen, auch Barumsätze, Privatentnahmen, Sachbezüge und Verrechnungen über Zahlungsdienstleister.
- ✅ Zeitgerechte Erfassung. Belege sollen zeitnah erfasst und bis dahin gegen Verlust gesichert werden; Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 AO). Der Schuhkarton, der im Februar geleert wird, erfüllt das nicht.
- ✅ Originalformat erhalten. Elektronisch empfangene Belege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie eingegangen sind. Die PDF ausdrucken und die Datei löschen ist der klassische Fehler; bei E-Rechnungen ist mindestens der strukturierte Teil unversehrt zu erhalten (§ 14b UStG).
- ✅ Unveränderbarkeit. Eine erfasste Aufzeichnung darf nicht so geändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. In der Buchhaltungssoftware heißt das Festschreibung: Nach ihr ist eine Buchung nur noch über eine nachvollziehbare Storno- oder Korrekturbuchung änderbar.
- ✅ Auffindbarkeit. Ein Beleg, den niemand in vertretbarer Zeit findet, gilt praktisch als nicht vorhanden. Lieferant, Datum, Betrag und Belegnummer sollten als Suchmerkmale taugen — worauf es bei der Rechnungsablage ankommt, steht im Lexikon.
Teil 2 — Systeme und Daten
- ✅ Aufbewahrungsfristen korrekt angesetzt. Für Buchungsbelege acht Jahre seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, für Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und vergleichbare Unterlagen weiterhin zehn Jahre, für Handels- und Geschäftsbriefe — E-Mails eingeschlossen — sechs Jahre (§ 147 AO). Beginn jeweils mit Ablauf des Entstehungsjahres — und keine Vernichtung, solange eine Prüfung läuft.
- ✅ Maschinelle Auswertbarkeit erhalten. Daten dürfen nicht in ein Format überführt werden, das die Auswertungsmöglichkeiten verschlechtert. Ein Buchungsjournal als PDF-Bild ist kein Ersatz für die auswertbaren Daten.
- ✅ Datenzugriff vorbereitet. Die Finanzverwaltung kann nach § 147 Abs. 6 AO unmittelbaren Nur-Lese-Zugriff (Z1), Auswertungen nach ihren Vorgaben (Z2) oder die Überlassung der Daten in maschinell auswertbarer Form (Z3) verlangen. Teste einmal, ob dein System das kann — nicht erst im Prüfungstermin.
- ✅ Systemwechsel überstehen. Beim Wechsel der Buchhaltungs- oder Kassensoftware müssen die Altdaten auswertbar bleiben. Das ist der häufigste Punkt, an dem Jahre unbemerkt verloren gehen.
- ✅ Datensicherung und Zugriffsschutz. Ein Backup, das nie zurückgespielt wurde, ist eine Hoffnung. Und Zugriffsrechte gehören sauber vergeben — wer alles löschen kann, gefährdet die Unveränderbarkeit.
Teil 3 — Verfahrensdokumentation und Prozesse
- ✅ Verfahrensdokumentation vorhanden und aktuell. Sie beschreibt Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens — vom Eingang des Belegs bis zur Archivierung. Bei kleinen Betrieben genügen wenige Seiten; entscheidend ist, dass sie den gelebten Ablauf beschreibt und nicht einen Wunschzustand.
- ✅ Ersetzendes Scannen sauber geregelt. Wer Papieroriginale nach dem Scan vernichtet, braucht eine Organisationsanweisung: wer scannt, wann, mit welchem Gerät, wie wird die Übereinstimmung geprüft, wie wird archiviert. Ohne diese Beschreibung ist die Vernichtung riskant — siehe ersetzendes Scannen.
- ✅ Internes Kontrollsystem beschrieben. Wer prüft Rechnungen sachlich und rechnerisch, wer gibt Zahlungen frei, wie wird Vier-Augen-Prinzip sichergestellt? Auch hier gilt: der tatsächliche Ablauf, kein Idealbild.
- ✅ Änderungen historisiert. Bei Änderungen an der Dokumentation die alten Fassungen behalten — sie müssen für den jeweiligen Zeitraum nachvollziehbar sein.
Was sich mit der GoBD-Änderung 2025 verändert hat
Das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 hat die GoBD an mehrere Gesetzesänderungen angepasst — vor allem an die obligatorische E-Rechnung. Zwei Punkte sind praxisrelevant:
- E-Rechnungen: der strukturierte Datensatz genügt. Aufbewahrungspflichtig ist der strukturierte Teil; eine zusätzliche PDF- oder Papierablage ist nicht erforderlich, solange dort keine steuerlich relevanten Zusatzinformationen enthalten sind. Wer selbst elektronisch fakturiert, muss auf Abruf eine inhaltsgleiche Kopie erzeugen können — eine parallele PDF-Ablage wird dadurch entbehrlich.
- Mittelbarer Datenzugriff präzisiert. Beim Z2-Zugriff musst du Auswertungen nach den Vorgaben des Prüfers erstellen — mit den vorhandenen Funktionen deiner Software; alternativ kommt ein Nur-Lese-Zugang in Betracht. Zusätzliche Programmierung ist nicht geschuldet, aber die vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten müssen tatsächlich nutzbar sein.
Unterm Strich heißt das: weniger Ablage-Ballast, dafür höhere Erwartungen an die Auswertungsfähigkeit der eingesetzten Systeme. Was das für E-Rechnungen konkret bedeutet, steht in E-Rechnung archivieren.
Die drei häufigsten Befunde
- 1. Belege fehlen ganz. Der mit Abstand teuerste Befund: Zu einer Zahlung existiert kein Nachweis. Dann entfällt der Betriebsausgabenabzug, in der Regel auch der Vorsteuerabzug — und bei Häufung steht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt in Frage, mit einer Schätzung nach § 162 AO als Folge.
- 2. Belege existieren, sind aber nicht auffindbar oder nicht zugeordnet. Rechnungen in Postfächern, Downloads-Ordnern und Portalen, ohne Verbindung zur Buchung. Für die Prüfung ist das fast dasselbe wie Fall 1 — nur ärgerlicher, weil der Beleg ja da wäre.
- 3. Keine oder veraltete Verfahrensdokumentation. Allein selten prüfungsentscheidend, aber ein Verstärker: Wer den eigenen Ablauf nicht beschreiben kann, hat es schwerer, Einzelfälle zu erklären — und beim ersetzenden Scannen fehlt schlicht die Grundlage.
Die ersten beiden Befunde sind derselbe Prozess, nicht zwei. Genau dort setzt belege.ai an: Bankkonto und Postfach verbinden, dann gleicht der Agent jede Zahlung gegen die vorhandenen Belege ab, holt fehlende Rechnungen aus Lieferantenportalen nach, fragt notfalls beim Lieferanten oder per Telegram nach dem Foto eines Bons — und archiviert jeden Beleg unveränderbar mit eingefrorenem Snapshot und Prüfsumme, verknüpft mit der zugehörigen Buchung. Am Monatsende steht ein vollständiges Paket bereit, als DATEV-Export oder direkt gebucht nach Lexware Office. Die Datenhaltung ist DSGVO-konform auf Servern in Deutschland — mehr dazu in Digitale Belege sicher aufbewahren.
Fazit
GoBD-Konformität ist keine Software-Eigenschaft, die man kauft, sondern ein Prozess, den man beschreibt und einhält: vollständige Belege, Originalformate, unveränderbare und auffindbare Ablage, auswertbare Daten und eine Dokumentation, die den tatsächlichen Ablauf abbildet. Die Änderung 2025 nimmt Ablageballast weg und erhöht die Erwartungen an die Systeme. Wer die fünfzehn Punkte oben abhakt, ist auf eine Betriebsprüfung besser vorbereitet als die meisten — und muss im Prüfungsjahr nichts nachbauen.