Rechner · Aufbewahrung

Was darfst du
dieses Jahr vernichten?

Trag das laufende Jahr ein — die Liste zeigt dir je Belegart, welcher Jahrgang raus darf und welcher bleiben muss. Mit den seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz geltenden Fristen. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden oder die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO, § 257 Abs. 5 HGB). Deshalb endet jede Frist an einem 31. Dezember und jeder Vernichtungstermin fällt auf einen 1. Januar. Die Rechnung ist dann simpel: vernichtet werden darf alles bis einschließlich laufendes Jahr minus Frist minus eins. Nur die Frist selbst ist eben nicht für alle Unterlagen gleich.

Rechner

Ein Jahr eintragen,
drei Jahrgänge ablesen

Im Jahr 2026 darfst du vernichten

10 Jahre

bis 2015

Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse

Aufbewahren ab Jahrgang 2016

8 Jahre

bis 2017

Buchungsbelege und Rechnungen

Aufbewahren ab Jahrgang 2018

6 Jahre

bis 2019

Handels- und Geschäftsbriefe

Aufbewahren ab Jahrgang 2020

Ergebnis ohne Gewähr. Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch offen ist — etwa bei begonnener Außenprüfung, vorläufiger Steuerfestsetzung oder laufendem Rechtsbehelfsverfahren (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Für Institute nach § 1 Abs. 1b KWG, Unternehmen unter Versicherungsaufsicht und Wertpapierinstitute bleibt es bei Buchungsbelegen bei zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Der teure Irrtum

Acht Jahre für alles
ist schlicht falsch

Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sind Buchungsbelege nur noch acht Jahre aufzubewahren. Verkürzt wurde damit aber ausschließlich die Frist für Buchungsbelege — Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren, Handels- und Geschäftsbriefe standen ohnehin schon bei sechs. Wer jetzt pauschal acht Jahre ansetzt und den Rest wegwirft, vernichtet Unterlagen, die noch zwei Jahre bleiben müssten.

Der umgekehrte Fehler kostet Lagerfläche: Wer weiter pauschal zehn Jahre rechnet, schleppt zwei komplette Belegjahrgänge mit, die längst raus dürften. Nach der Anwendungsregelung in Art. 97 § 19a EGAO gilt die verkürzte Frist für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war — praktisch also für jeden Buchungsbeleg, der heute noch im Archiv liegt.

Die Zuordnung ist dabei wichtiger als die Jahreszahl. Der einzelne Kassenbeleg ist Buchungsbeleg und darf nach acht Jahren weg; das Kassenbuch gehört zu den Büchern und Aufzeichnungen und bleibt zehn Jahre. Eine E-Mail ist sechs Jahre aufzubewahren — dient sie zugleich als Grundlage einer Buchung, sind es acht.

Vernichtungsliste

Jede Belegart,
ihr letzter Jahrgang

UnterlageFristVernichtbar bis einschließlich JahrgangMaßgeblicher Zeitpunkt
Eingangsrechnung (Lieferantenrechnung)8 Jahre2017Jahr, in dem die Rechnung entstanden ist
Ausgangsrechnung (Doppel der eigenen Rechnung)8 Jahre2017Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde
Kassenbeleg, Kassenbon oder Quittung8 Jahre2017Jahr, in dem der Beleg entstanden ist
Kontoauszug oder Zahlungsbeleg8 Jahre2017Jahr, in dem der Beleg entstanden ist
Bewirtungsbeleg8 Jahre2017Jahr, in dem der Beleg entstanden ist
Reisekosten- oder Spesenabrechnung8 Jahre2017Jahr, in dem die Abrechnung entstanden ist
Eigenbeleg (Ersatzbeleg)8 Jahre2017Jahr, in dem der Eigenbeleg entstanden ist
Lohn- und Gehaltsabrechnung als Buchungsbeleg8 Jahre2017Jahr, in dem die Abrechnung entstanden ist
Jahresabschluss, Bilanz, GuV und Lagebericht10 Jahre2015Jahr, in dem der Abschluss aufgestellt wurde
Eröffnungsbilanz10 Jahre2015Jahr, in dem die Bilanz aufgestellt wurde
Inventar und Inventurunterlagen10 Jahre2015Jahr, in dem das Inventar aufgestellt wurde
Buchführung: Hauptbuch, Journal, Konten10 Jahre2015Jahr der letzten Eintragung
Kassenbuch und digitale Kassenaufzeichnungen10 Jahre2015Jahr der letzten Eintragung
Verfahrensdokumentation, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen10 Jahre2015Jahr, in dem die Unterlage zuletzt gegolten hat
Empfangener Handels- oder Geschäftsbrief (auch E-Mail)6 Jahre2019Jahr des Empfangs
Abgesandter Handels- oder Geschäftsbrief (Kopie)6 Jahre2019Jahr des Versands
Angebot oder Auftragsbestätigung, die zu einem Auftrag geführt hat6 Jahre2019Jahr des Versands oder Empfangs
Vertrag (Frist ab Vertragsende)6 Jahre2019Jahr, in dem der Vertrag geendet hat
Lohnkonto und Lohnunterlagen6 Jahre2019Jahr der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung
Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen6 Jahre2019Jahr, in dem die Unterlage entstanden ist

Rechtsstand 2026. Fristen und Rechtsgrundlagen sind identisch mit dem Aufbewahrungsfristen-Rechner — beide Seiten lesen dieselbe geprüfte Tabelle. Maßgeblich ist nicht das Belegdatum, sondern der Schluss des Kalenderjahres der Entstehung bzw. der letzten Eintragung. Alle Angaben ohne Gewähr; im Zweifel entscheidet die Steuerberatung.

Vor dem Schreddern

Frist abgelaufen heißt
nicht immer vernichtbar

  • Läuft eine Außenprüfung oder ist eine angeordnet? Dann läuft die Frist für die betroffenen Jahre nicht ab (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).
  • Ist eine Steuerfestsetzung vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen? Auch dann bleibt die Frist gehemmt.
  • Läuft ein Einspruch, ein Klage- oder ein Steuerstrafverfahren? Unterlagen dazu bleiben, unabhängig vom Jahrgang.
  • Bist du Institut nach § 1 Abs. 1b KWG, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierinstitut? Dann bleiben Buchungsbelege zehn Jahre (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB).
  • Gibt es außersteuerliche Gründe zum Aufheben? Produkthaftung, Gewährleistung, Bauunterlagen, Arbeitsverträge und Betriebsprüfungen der Sozialversicherung folgen eigenen Fristen.
  • Sind Entgeltunterlagen betroffen? Die Frist knüpft dort an die letzte Betriebsprüfung an (§ 28f Abs. 1 SGB IV) und lässt sich nicht in Jahren rechnen.
  • Wurden Papierbelege ersetzend gescannt? Dann braucht die Vernichtung eine Verfahrensdokumentation, die das Vorgehen beschreibt.
  • Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten? Dann ist die Vernichtung datenschutzkonform vorzunehmen — Aktenvernichtung nach DIN 66399, nicht die Papiertonne.

Sinnvoll ist ein kurzes Vernichtungsprotokoll: welcher Jahrgang, welche Unterlagenarten, welches Datum, wer hat es freigegeben und wie wurde vernichtet. Es kostet fünf Minuten und beantwortet in der nächsten Prüfung die Frage, warum ein Ordner fehlt.

So gehst du vor

Ausmisten in drei Schritten

1

Jahr eintragen

Das laufende Kalenderjahr genügt. Die Liste rechnet je Belegart den letzten Jahrgang aus, dessen Frist am 31.12. des Vorjahres abgelaufen ist.

2

Nach Belegart sortieren

Buchungsbelege, Bücher und Geschäftsbriefe haben unterschiedliche Fristen. Wer den Ordner nach Jahrgang statt nach Art sortiert hat, trennt hier einmal sauber.

3

Hemmnisse prüfen, dann vernichten

Außenprüfung, vorläufige Festsetzung oder offener Einspruch halten die Frist an. Ist nichts offen, vernichten und kurz protokollieren.

FAQ

Häufige Fragen

Welche Unterlagen darf ich 2026 vernichten?

Buchungsbelege und Rechnungen aus 2017 und älter, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz aus 2015 und älter, Handels- und Geschäftsbriefe einschließlich E-Mail aus 2019 und älter. Voraussetzung ist jeweils, dass keine Ablaufhemmung nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO greift.

Wie rechne ich den Vernichtungsjahrgang aus?

Laufendes Jahr minus Frist minus eins. Weil die Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt (§ 147 Abs. 4 AO), endet sie am 31.12. und die Vernichtung ist ab dem 1.1. des Folgejahres zulässig. Für Buchungsbelege im Jahr 2026 heißt das: 2026 − 8 − 1 = 2017.

Gelten für alle Unterlagen acht Jahre?

Nein, und das ist der häufigste Fehler nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Verkürzt wurde nur die Frist für Buchungsbelege. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen bleiben bei zehn Jahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Handels- und Geschäftsbriefe stehen bei sechs Jahren.

Zählt eine E-Mail als Geschäftsbrief?

Ja. Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sind unabhängig vom Medium aufzubewahren, also auch als E-Mail, und zwar sechs Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Ist die E-Mail zugleich Grundlage einer Buchung — etwa weil die Rechnung im Text steht —, ist sie Buchungsbeleg und acht Jahre aufzubewahren.

Was ist mit dem Kassenbuch?

Das Kassenbuch und die digitalen Kassenaufzeichnungen zählen zu den Büchern und Aufzeichnungen und bleiben zehn Jahre. Der einzelne Kassenbeleg ist dagegen Buchungsbeleg und darf nach acht Jahren vernichtet werden. Diese Trennung übersehen viele Vernichtungslisten.

Darf ich vernichten, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt ist?

Nein. Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung, ein Vorbehalt der Nachprüfung sowie offene Rechtsbehelfs- und Steuerstrafverfahren hemmen den Ablauf.

Reicht es, die digitalen Kopien zu behalten?

Ja, wenn die Digitalisierung den GoBD entspricht: bildliche Übereinstimmung mit dem Original, Unveränderbarkeit, jederzeitige Verfügbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit. Wer Papierbelege ersetzend scannt und danach vernichtet, braucht dafür eine Verfahrensdokumentation. Umgekehrt darf ein originär elektronischer Beleg nicht durch einen Ausdruck ersetzt werden.

Muss ich die Vernichtung dokumentieren?

Vorgeschrieben ist es nicht, sinnvoll aber sehr. Ein Vernichtungsprotokoll mit Jahrgang, Unterlagenart, Datum, Freigabe und Vernichtungsart beantwortet in der nächsten Prüfung die Frage, warum ein Ordner fehlt — sonst steht die Aussage im Raum, die Unterlagen seien vorhanden, würden aber nicht vorgelegt.

Wie vernichte ich datenschutzkonform?

Unterlagen mit personenbezogenen Daten gehören nicht in die Papiertonne. Üblich ist die Aktenvernichtung nach DIN 66399 in einer für den Datentyp geeigneten Sicherheitsstufe, entweder im Haus oder durch einen Dienstleister mit Vernichtungsnachweis. Für digitale Bestände gilt dasselbe: Löschen heißt nicht in den Papierkorb verschieben.

Was gilt für Banken und Versicherungen?

Für Institute nach § 1 Abs. 1b KWG einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, für Unternehmen unter der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und für Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 1 WpIG bleibt es bei Buchungsbelegen bei zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB). Für diese Häuser liefert die Acht-Jahres-Spalte also den falschen Jahrgang.

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