E-Rechnung für Handwerker: Abschlagsrechnung, Bauleistung, Privatkunde

Was die E-Rechnungspflicht für Handwerksbetriebe bedeutet: Privatkunden bleiben außen vor, Abschlags- und Schlussrechnungen sind vollwertige Rechnungen, § 13b UStG bei Bauleistungen und warum die Eingangsseite mit Großhandels- und Baumarktbelegen der eigentliche Aufwand ist.

Von Marc Scholten·Lesezeit: 8 Min.·Aktualisiert: 14.08.2026

Im Handwerk trifft die E-Rechnungspflicht auf einen Alltag, den sie schlecht kennt: halb Privatkunden, halb Gewerbe, Abschlagszahlungen über Monate, Bauleistungen mit umgekehrter Steuerschuld und ein Stapel Baumarktbons im Handschuhfach. Hier steht, was davon wirklich betroffen ist — und was nicht.

Wen im Handwerk trifft die Pflicht überhaupt?

Die Ausstellungspflicht gilt nur für Umsätze, bei denen beide Seiten Unternehmer mit Sitz im Inland sind (§ 14 UStG). Für einen Handwerksbetrieb heißt das konkret:

Der Stichtag hängt am Gesamtumsatz des Vorjahres, nicht am Anteil der Geschäftskunden: über 800.000 € im Jahr 2026 bedeutet Pflicht ab dem 1. Januar 2027, sonst greift die Übergangsregelung bis Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Ein Betrieb mit 900.000 € Umsatz, der zu 90 % für Privatkunden arbeitet, ist ab 2027 formal ausstellungspflichtig — praktisch betrifft ihn das nur bei den wenigen Gewerbeaufträgen. Umgekehrt trifft es einen 400.000-€-Betrieb, der ausschließlich für einen Bauträger arbeitet, ab 2028 in voller Breite. Den Entscheidungsbaum gibt es in E-Rechnung ab 2027.

Privatkunden: keine E-Rechnungspflicht, aber andere Pflichten

Bei Privatkunden bleibt alles beim Alten — Papier oder, mit Zustimmung, PDF. Was dabei gern untergeht: Für Bauleistungen an Privatpersonen gelten trotzdem die Sonderregeln aus § 14 UStG. Der Betrieb muss innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung stellen, und die Rechnung muss den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des privaten Empfängers enthalten. Diese Vorschriften haben mit der E-Rechnung nichts zu tun, werden aber im Zuge einer Umstellung oft übersehen, weil Rechnungsvorlagen neu gebaut werden.

Abschlags- und Schlussrechnungen

Der häufigste Irrtum im Handwerk: Eine Abschlagsrechnung sei „nur eine Zahlungsaufforderung“. Sie ist eine vollwertige Rechnung nach § 14 UStG — mit allen Pflichtangaben, mit Umsatzsteuerausweis und mit der Folge, dass die ausgewiesene Steuer im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung beziehungsweise Ausstellung fällig wird. Fällt der Umsatz unter die E-Rechnungspflicht, gilt sie damit auch für jede Abschlagsrechnung.

Praktische Konsequenzen für die Umstellung:

Wichtig für Anhänge: Aufmaße, Stundenzettel und Leistungsverzeichnisse dürfen mitgeschickt werden, aber die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil selbst stehen. Ein Verweis auf ein beigefügtes PDF ersetzt eine fehlende Angabe nicht.

Bauleistungen und § 13b UStG

Erbringst du eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Für die Rechnung heißt das:

Das ist keine neue Regel, aber strukturierte Formate sind unbarmherziger als Word-Vorlagen: Eine falsch gesetzte Steuerkategorie fällt sofort auf. Wie die Buchung auf der Empfängerseite aussieht, steht in Reverse-Charge-Rechnung buchen.

Die Eingangsseite ist der eigentliche Aufwand

Ausstellen ist im Handwerk meist eine Software-Einstellung. Der Alltag spielt auf der anderen Seite: Kein Gewerk sammelt so viele kleine Belege wie das Handwerk.

Fehlt ein Beleg, ist die Ausgabe zwar bezahlt, aber steuerlich nicht abziehbar — weder als Betriebsausgabe noch als Vorsteuer. Genau dafür ist belege.ai gebaut: Postfach und Geschäftskonto verbinden, dann erkennt der Agent Zahlungen ohne Beleg, holt die zugehörige Rechnung aus dem Lieferantenportal, fragt notfalls beim Lieferanten nach und archiviert alles unveränderbar im Originalformat. Fotos vom Kassenbon nimmt er per Telegram entgegen und ordnet sie der passenden Kartenzahlung zu. Am Monatsende geht ein vollständiges Paket an die Steuerkanzlei — als DATEV-Export oder direkt gebucht nach Lexware Office. Mehr dazu auf belege.ai für Handwerksbetriebe.

Umsetzung im Betrieb — realistisch geplant

  1. Kundenstamm sortieren: Wer ist Unternehmer, wer privat? Ohne diese Unterscheidung kann kein Programm entscheiden, welches Format es erzeugen muss.
  2. Stammdaten vervollständigen: vollständige Anschriften, Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr., bei öffentlichen Auftraggebern die Leitweg-ID.
  3. Software prüfen — inklusive Abschlagsrechnungen und § 13b. Frag konkret nach, welches ZUGFeRD-Profil erzeugt wird: MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht.
  4. Einen echten Testlauf machen: eine Abschlagsrechnung an einen Bestandskunden, einmal komplett bis zur Rückmeldung „konnten wir einlesen“.
  5. Rechnungseingang aufräumen: zentrale Rechnungsadresse, Portale inventarisieren, Zuständigkeit benennen — die Liste steht in der E-Rechnung-Checkliste.

Fazit

Für Handwerksbetriebe ist die E-Rechnungspflicht kein Umbruch, sondern eine Sortieraufgabe: Privatkunden bleiben außen vor, Gewerbeaufträge über 250 € kommen ins strukturierte Format, Abschlagsrechnungen zählen voll mit, und bei Bauleistungen muss der Reverse-Charge-Hinweis in den strukturierten Teil. Der Aufwand, der bleibt, liegt woanders — beim Einsammeln der eigenen Eingangsbelege. Genau dort entscheidet sich, ob am Jahresende Betriebsausgaben fehlen.

Häufige Fragen

Müssen Handwerker Privatkunden E-Rechnungen schicken?

Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern. Rechnungen an private Auftraggeber bleiben unbefristet als Papier- oder PDF-Rechnung zulässig. Für Bauleistungen an Privatpersonen gelten aber weiterhin die besonderen Regeln des § 14 UStG: Rechnung innerhalb von sechs Monaten und ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Kunden.

Muss eine Abschlagsrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden?

Ja, wenn für den Umsatz die E-Rechnungspflicht greift. Eine Abschlagsrechnung ist eine vollwertige Rechnung im Sinne des § 14 UStG mit allen Pflichtangaben — sie ist kein formloses Zahlungsschreiben. Dasselbe gilt für die Schlussrechnung, in der die geleisteten Abschläge abzusetzen sind.

Wie funktioniert die E-Rechnung bei Bauleistungen mit Reverse Charge?

Am Format ändert das nichts, am Inhalt schon: Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie.

Ab wann muss mein Handwerksbetrieb E-Rechnungen ausstellen?

Lag dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro, ab dem 1. Januar 2027; andernfalls greift die Übergangsregelung noch bis zum 31. Dezember 2027, sodass die Pflicht ab dem 1. Januar 2028 gilt. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Betriebs, nicht nur der Anteil der Geschäftskunden.

Muss ich für jeden Baumarkt-Kassenbon eine E-Rechnung verlangen?

Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Aufbewahrungspflichtig bleiben sie trotzdem — und weil Thermopapier verblasst, solltest du solche Belege zeitnah digitalisieren.