Im Handwerk trifft die E-Rechnungspflicht auf einen Alltag, den sie schlecht kennt: halb Privatkunden, halb Gewerbe, Abschlagszahlungen über Monate, Bauleistungen mit umgekehrter Steuerschuld und ein Stapel Baumarktbons im Handschuhfach. Hier steht, was davon wirklich betroffen ist — und was nicht.
Wen im Handwerk trifft die Pflicht überhaupt?
Die Ausstellungspflicht gilt nur für Umsätze, bei denen beide Seiten Unternehmer mit Sitz im Inland sind (§ 14 UStG). Für einen Handwerksbetrieb heißt das konkret:
- Betroffen: Aufträge für Bauträger, Generalunternehmer, Hausverwaltungen, Gewerbebetriebe, Kommunen und andere Handwerksbetriebe — sobald die Rechnung über 250 € brutto liegt.
- Nicht betroffen: alles, was für private Auftraggeber gemacht wird — der Badumbau, die Heizungswartung im Einfamilienhaus, der Notdienst am Wochenende.
- Nicht betroffen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) und Aufträge für Kunden im Ausland.
Der Stichtag hängt am Gesamtumsatz des Vorjahres, nicht am Anteil der Geschäftskunden: über 800.000 € im Jahr 2026 bedeutet Pflicht ab dem 1. Januar 2027, sonst greift die Übergangsregelung bis Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Ein Betrieb mit 900.000 € Umsatz, der zu 90 % für Privatkunden arbeitet, ist ab 2027 formal ausstellungspflichtig — praktisch betrifft ihn das nur bei den wenigen Gewerbeaufträgen. Umgekehrt trifft es einen 400.000-€-Betrieb, der ausschließlich für einen Bauträger arbeitet, ab 2028 in voller Breite. Den Entscheidungsbaum gibt es in E-Rechnung ab 2027.
Privatkunden: keine E-Rechnungspflicht, aber andere Pflichten
Bei Privatkunden bleibt alles beim Alten — Papier oder, mit Zustimmung, PDF. Was dabei gern untergeht: Für Bauleistungen an Privatpersonen gelten trotzdem die Sonderregeln aus § 14 UStG. Der Betrieb muss innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung stellen, und die Rechnung muss den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des privaten Empfängers enthalten. Diese Vorschriften haben mit der E-Rechnung nichts zu tun, werden aber im Zuge einer Umstellung oft übersehen, weil Rechnungsvorlagen neu gebaut werden.
Abschlags- und Schlussrechnungen
Der häufigste Irrtum im Handwerk: Eine Abschlagsrechnung sei „nur eine Zahlungsaufforderung“. Sie ist eine vollwertige Rechnung nach § 14 UStG — mit allen Pflichtangaben, mit Umsatzsteuerausweis und mit der Folge, dass die ausgewiesene Steuer im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung beziehungsweise Ausstellung fällig wird. Fällt der Umsatz unter die E-Rechnungspflicht, gilt sie damit auch für jede Abschlagsrechnung.
Praktische Konsequenzen für die Umstellung:
- Auch Abschläge müssen strukturiert erzeugt werden. Programme, die Abschläge als freies Textdokument ausgeben, taugen dafür nicht.
- Die Schlussrechnung muss die Abschläge nachvollziehbar absetzen — mit den bereits abgerechneten Nettobeträgen und der darauf entfallenden Steuer. In strukturierten Formaten ist das ein eigenes Feld, kein Freitext am Seitenende.
- Bei VOB-Verträgen kommen zusätzlich die vertraglichen Anforderungen an eine prüfbare Rechnung dazu. Die erfüllt kein Dateiformat für dich — sie bleiben Sache der Leistungsaufstellung und der Aufmaße, die du ergänzend beilegst.
Wichtig für Anhänge: Aufmaße, Stundenzettel und Leistungsverzeichnisse dürfen mitgeschickt werden, aber die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil selbst stehen. Ein Verweis auf ein beigefügtes PDF ersetzt eine fehlende Angabe nicht.
Bauleistungen und § 13b UStG
Erbringst du eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Für die Rechnung heißt das:
- Kein Umsatzsteuerausweis. Wer trotzdem Steuer ausweist, schuldet sie — und der Kunde darf sie nicht als Vorsteuer ziehen.
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ gehört auf die Rechnung — in einer E-Rechnung in den strukturierten Teil, nicht in eine Fußzeile des PDF-Bildes.
- Die USt-IdNr. beziehungsweise Steuernummer des Empfängers wird relevant und muss in den Stammdaten gepflegt sein.
Das ist keine neue Regel, aber strukturierte Formate sind unbarmherziger als Word-Vorlagen: Eine falsch gesetzte Steuerkategorie fällt sofort auf. Wie die Buchung auf der Empfängerseite aussieht, steht in Reverse-Charge-Rechnung buchen.
Die Eingangsseite ist der eigentliche Aufwand
Ausstellen ist im Handwerk meist eine Software-Einstellung. Der Alltag spielt auf der anderen Seite: Kein Gewerk sammelt so viele kleine Belege wie das Handwerk.
- Großhandel und Baustoffhändler stellen Rechnungen zunehmend nur noch im Kundenportal bereit — dort holt sie niemand ab, bis der Steuerberater fragt.
- Baumarkt- und Tankbelege sind Kleinbetragsrechnungen und bleiben ausgenommen. Aufbewahrungspflichtig sind sie trotzdem, und Thermopapier verblasst innerhalb weniger Monate — Beleg verloren, was tun beschreibt, was dann noch geht.
- Werkzeug- und Materialkäufe über Marktplätze landen als Bestellbestätigung im Postfach; die Rechnung liegt im Konto. Ob ein Werkzeugkauf sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgezogen oder über die Anschaffungskosten aktiviert und abgeschrieben wird, entscheidet sich am Betrag — und lässt sich ohne die Rechnung gar nicht erst beurteilen.
- Sammelrechnungen und Monatsabrechnungen des Großhandels müssen zu vielen einzelnen Baustellen zugeordnet werden.
Fehlt ein Beleg, ist die Ausgabe zwar bezahlt, aber steuerlich nicht abziehbar — weder als Betriebsausgabe noch als Vorsteuer. Genau dafür ist belege.ai gebaut: Postfach und Geschäftskonto verbinden, dann erkennt der Agent Zahlungen ohne Beleg, holt die zugehörige Rechnung aus dem Lieferantenportal, fragt notfalls beim Lieferanten nach und archiviert alles unveränderbar im Originalformat. Fotos vom Kassenbon nimmt er per Telegram entgegen und ordnet sie der passenden Kartenzahlung zu. Am Monatsende geht ein vollständiges Paket an die Steuerkanzlei — als DATEV-Export oder direkt gebucht nach Lexware Office. Mehr dazu auf belege.ai für Handwerksbetriebe.
Umsetzung im Betrieb — realistisch geplant
- Kundenstamm sortieren: Wer ist Unternehmer, wer privat? Ohne diese Unterscheidung kann kein Programm entscheiden, welches Format es erzeugen muss.
- Stammdaten vervollständigen: vollständige Anschriften, Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr., bei öffentlichen Auftraggebern die Leitweg-ID.
- Software prüfen — inklusive Abschlagsrechnungen und § 13b. Frag konkret nach, welches ZUGFeRD-Profil erzeugt wird: MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht.
- Einen echten Testlauf machen: eine Abschlagsrechnung an einen Bestandskunden, einmal komplett bis zur Rückmeldung „konnten wir einlesen“.
- Rechnungseingang aufräumen: zentrale Rechnungsadresse, Portale inventarisieren, Zuständigkeit benennen — die Liste steht in der E-Rechnung-Checkliste.
Fazit
Für Handwerksbetriebe ist die E-Rechnungspflicht kein Umbruch, sondern eine Sortieraufgabe: Privatkunden bleiben außen vor, Gewerbeaufträge über 250 € kommen ins strukturierte Format, Abschlagsrechnungen zählen voll mit, und bei Bauleistungen muss der Reverse-Charge-Hinweis in den strukturierten Teil. Der Aufwand, der bleibt, liegt woanders — beim Einsammeln der eigenen Eingangsbelege. Genau dort entscheidet sich, ob am Jahresende Betriebsausgaben fehlen.