Trag deine Homeoffice-Tage ein — der Rechner zeigt Tagespauschale, Deckelung und vor allem, ob du sie neben der Entfernungspauschale abziehen darfst. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt 6 € für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird — höchstens 1.260 € im Jahr. Der Höchstbetrag ist bei 210 Tagen erreicht. Kein Arbeitszimmer, kein Flächennachweis, keine Belegsammlung: Es zählt allein der Tag.
Rechner
Weil du keinen anderen Arbeitsplatz hast, zählt jeder Tag mit überwiegend häuslicher Tätigkeit — auch Tage, an denen du zusätzlich zum Kunden oder ins Büro fährst. Die Voraussetzung muss dauerhaft vorliegen, nicht nur an einzelnen Tagen.
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Herangezogen sind § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale 6 €, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer) und § 9 Abs. 5 EStG für Arbeitnehmer. Der Höchstbetrag von 1.260 € gilt personenbezogen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung — nicht je Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Tagespauschale nur aus, soweit die Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Im Zweifel entscheidet deine Steuerberatung.
Der entscheidende Unterschied
Im Grundfall gibt es die Tagespauschale nur für Kalendertage, an denen die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Wer morgens zu Hause und nachmittags im Büro arbeitet, bekommt für diesen Tag also keine Tagespauschale — wohl aber die Entfernungspauschale für die Fahrt.
Steht für die Tätigkeit dagegen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kippt die Regel: Dann ist der Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Tagespauschale und Entfernungspauschale stehen dann nebeneinander.
Typische Fälle ohne anderen Arbeitsplatz sind Lehrkräfte für ihre Vor- und Nachbereitung, Außendienstlerinnen ohne festen Schreibtisch und Selbstständige, die kein Büro angemietet haben. Entscheidend ist, dass der Arbeitsplatz dauerhaft fehlt — ein Bürotag, an dem zufällig kein Schreibtisch frei war, reicht nicht.
Tagespauschale oder Arbeitszimmer
Neben der Tagespauschale steht die Regelung für das häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sie greift nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet — ein hoher Maßstab, den ein Schreibtisch im Wohnzimmer nicht erfüllt.
Liegt der Mittelpunkt dort, hast du die Wahl: entweder die tatsächlichen Aufwendungen für den Raum — anteilige Miete, Nebenkosten, Renovierung — oder pauschal 1.260 € als Jahrespauschale, ohne Einzelnachweis. Beides zusammen mit der Tagespauschale für denselben Zeitraum geht nicht; die Tagespauschale ist der Weg für alle, die kein Arbeitszimmer haben oder auf den Abzug nach Nr. 6b verzichten.
Zufall der Gesetzgebung: Beide Beträge liegen bei 1.260 €. Wer 210 Homeoffice-Tage im Jahr erreicht, kommt über die Tagespauschale auf denselben Betrag wie über die Jahrespauschale — ohne die Anforderungen an Raum und Mittelpunkt erfüllen zu müssen. Nur wer tatsächlich höhere Raumkosten hat und den Mittelpunkt im Arbeitszimmer, fährt mit Nr. 6b besser.
Unabhängig davon bleiben Arbeitsmittel abziehbar: Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Laptop, Fachliteratur und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten werden von der Tagespauschale nicht abgegolten. Dafür brauchst du allerdings Belege.
So rechnest du
Entweder Homeoffice-Tage pro Woche mal Arbeitswochen im Jahr oder gleich die Jahressumme. Urlaub, Krankheit und Feiertage gehören nicht dazu.
Steht dir dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Von dieser einen Frage hängt ab, ob du die Tagespauschale auch neben der Entfernungspauschale bekommst.
Der Rechner zeigt die Tagespauschale, ab welchem Tag der Höchstbetrag von 1.260 € greift und wie sich Tagespauschale und Entfernungspauschale zueinander verhalten.
Übersicht 2026
| Situation am Tag | Anderer Arbeitsplatz vorhanden | Kein anderer Arbeitsplatz |
|---|---|---|
| Ganzer Tag zu Hause gearbeitet, keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte | Tagespauschale 6 € | Tagespauschale 6 € |
| Überwiegend zu Hause, nachmittags noch ins Büro gefahren | Keine Tagespauschale, nur Entfernungspauschale | Tagespauschale 6 € und Entfernungspauschale |
| Überwiegend im Büro, abends noch zu Hause weitergearbeitet | Keine Tagespauschale, nur Entfernungspauschale | Tagespauschale 6 € und Entfernungspauschale |
| Ganzer Tag beim Kunden, abends zu Hause Angebote geschrieben | Keine Tagespauschale, Reisekosten für die Auswärtstätigkeit | Tagespauschale 6 € und Reisekosten |
| Urlaub, Krankheit oder Feiertag | Kein Abzug | Kein Abzug |
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Der Höchstbetrag von 1.260 € gilt für das gesamte Jahr und die gesamte Betätigung, auch bei mehreren Tätigkeiten. Für Arbeitnehmer gilt die Regelung über § 9 Abs. 5 EStG.
FAQ
6 € für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Der Höchstbetrag ist nach 210 Tagen erreicht.
Für denselben Tag nur, wenn dir für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist die Tagespauschale auch dann abziehbar, wenn du am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitest. Steht ein anderer Arbeitsplatz bereit, schließen sich Tagespauschale und Entfernungspauschale für denselben Tag aus.
Ab dem 211. Homeoffice-Tag. 210 Tage mal 6 € ergeben genau 1.260 €; jeder weitere Tag wirkt sich nicht mehr aus. Der Höchstbetrag ist personenbezogen und gilt für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung, auch wenn du mehrere Tätigkeiten ausübst.
Mehr als die Hälfte der an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitszeit muss in der häuslichen Wohnung stattfinden. Eine Stunde E-Mails am Küchentisch nach einem vollen Bürotag genügt im Grundfall nicht — anders nur, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nein. Genau darin liegt der Sinn der Tagespauschale: Sie setzt keinen abgetrennten Raum, keine Mindestfläche und keine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung voraus. Küchentisch und Wohnzimmerecke reichen. Ein Arbeitszimmer brauchst du nur für den Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betrifft das häusliche Arbeitszimmer und setzt voraus, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie steht alternativ zu den tatsächlichen Raumkosten. Die Tagespauschale nach Nr. 6c braucht davon nichts — dafür ist sie an Tage gebunden.
Du solltest sie festhalten können. Eine formlose Aufstellung nach Kalendertagen genügt in der Regel; wer nebenbei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend macht, sollte darauf achten, dass sich Homeoffice-Tage und Fahrttage nicht widersprechen. Belege für Miete oder Strom brauchst du für die Tagespauschale nicht.
Ja. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG steht im Betriebsausgabenrecht und gilt damit unmittelbar für Gewinneinkünfte. Für Arbeitnehmer wird die Regelung über § 9 Abs. 5 EStG auf die Werbungskosten übertragen — dort wirkt sie sich allerdings nur aus, soweit die Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
Nein. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Laptop und Fachliteratur sowie beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten bleiben daneben abziehbar. Anschaffungen über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Dafür brauchst du Belege.
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