Entfernung und Arbeitstage eintragen – du siehst sofort, wie hoch deine Entfernungspauschale ausfällt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten einheitlich 0,38 € je Kilometer, und zwar schon ab dem ersten. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale – deckt den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 beträgt sie ab 2026 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer; die frühere Staffelung mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer ist entfallen. Angesetzt wird die einfache Entfernung, einmal je Arbeitstag – unabhängig davon, ob du mit Auto, Rad, Bus, Bahn oder zu Fuß unterwegs bist.
Rechner
Ergebnis ohne Gewähr. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, gerechnet in vollen Kilometern und nur für die einfache Strecke. Der Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr gilt nur, wenn du keinen eigenen oder dir überlassenen Kraftwagen nutzt – bei höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel kannst du diese stattdessen ansetzen. Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Pauschale erst aus, soweit alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen; Selbständige setzen die Entfernungspauschale dagegen als Betriebsausgabe an.
Abgrenzung
Pendlerpauschale und Kilometergeld für Dienstreisen werden ständig verwechselt – und der Unterschied kostet bares Geld, weil beide völlig unterschiedlich rechnen. Die Faustregel: Der tägliche Weg zur Arbeit ist Entfernungspauschale, jede andere beruflich veranlasste Fahrt ist eine Auswärtstätigkeit.
Für Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug rechnest du mit dem Kilometergeld-Rechner.
So rechnest du
Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, in vollen Kilometern – nur der Hinweg zählt.
Wie viele Tage bist du tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren? Urlaub, Krankheit und Homeoffice-Tage zählen nicht mit; üblich sind 220 bis 230 Tage.
0,38 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag ergeben deine jährliche Entfernungspauschale – Werbungskosten in der Anlage N.
FAQ
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je vollem Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.
Nein. Bis einschließlich 2025 galten 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Diese Staffelung ist ab 2026 entfallen; es gibt nur noch einen einheitlichen Satz von 0,38 €. Der Rechner zeigt den Vergleichswert nach altem Recht mit an.
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, also der Hinweg, und diese einmal je Arbeitstag. Das ist der wichtigste Unterschied zum Kilometergeld für Dienstreisen, bei dem die tatsächlich gefahrenen Kilometer inklusive Rückfahrt zählen.
Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und gilt genauso für Rad, Bus, Bahn, Fahrgemeinschaften oder den Weg zu Fuß. Wer kein eigenes Fahrzeug nutzt, ist allerdings auf 4.500 € im Jahr begrenzt, es sei denn, die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel liegen darüber.
Nur die Tage, an denen du tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren bist. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren die Finanzämter üblicherweise 220 bis 230 Tage; Homeoffice-Tage, Urlaub und Krankheit gehören abgezogen.
Die Pendlerpauschale gilt für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte und rechnet die einfache Entfernung mit 0,38 € je Kilometer. Das Kilometergeld gilt für Auswärtstätigkeiten, rechnet die tatsächlich gefahrenen Kilometer und beträgt 0,30 € je Kilometer beim Pkw beziehungsweise 0,20 € bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen.
Bei Arbeitnehmern erst dann, wenn alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen – darunter ist der Pauschbetrag ohnehin schon berücksichtigt. Selbständige setzen die Entfernungspauschale dagegen als Betriebsausgabe an.
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