Lexikon · Bewirtung

Repräsentationskosten

Repräsentationskosten sind Aufwendungen für das gesellschaftliche Ansehen eines Unternehmens; berühren sie die Lebensführung und sind sie unangemessen, dürfen sie den Gewinn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht mindern.

Repräsentationskosten sind Aufwendungen, die dem gesellschaftlichen Ansehen und dem äußeren Auftritt eines Unternehmens dienen: aufwendige Einladungen, Geschenke an Geschäftsfreunde, Gästehäuser, Veranstaltungen im gehobenen Rahmen. Der Begriff steht so in keinem Paragrafen – er fasst die Fälle zusammen, in denen § 4 Abs. 5 EStG den Betriebsausgabenabzug beschränkt oder ganz ausschließt, weil die Aufwendungen zugleich die private Lebensführung berühren.

Die Abzugsverbote im Überblick

§ 4 Abs. 5 Satz 1 EStGAufwendungBetriebsausgabenabzugVorsteuerabzug
Nr. 1Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sindbis 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr voll, darüber 0 %nur soweit abziehbar
Nr. 2Bewirtung aus geschäftlichem Anlass70 %100 %, soweit angemessen und nachgewiesen
Nr. 3Gästehäuser außerhalb des Orts eines Betriebs0 %0 %
Nr. 4Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten samt zugehöriger Bewirtung0 %0 %
Nr. 7sonstige unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berührenunangemessener Teil 0 %0 %

Der Vorsteuerausschluss folgt aus § 15 Abs. 1a UStG, der genau auf diese Nummern verweist. Die Bewirtung ist die große Ausnahme: Dort bleibt die Vorsteuer vollständig abziehbar, obwohl 30 Prozent der Kosten den Gewinn nicht mindern dürfen – siehe Bewirtungsaufwendungen.

Hinter allen Nummern steht derselbe Gedanke: Aufwendungen, bei denen sich betriebliche Veranlassung und privater Lebensgenuss nicht sauber trennen lassen, sollen den Gewinn nicht in voller Höhe mindern. Statt jeden Einzelfall zu schätzen, arbeitet das Gesetz mit festen Kappungen – bei Geschenken mit einer Betragsgrenze, bei der Bewirtung mit einem Prozentsatz, bei Jachten und Gästehäusern mit einem vollständigen Verbot.

Angemessenheit: kein fester Betrag

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erklärt Aufwendungen für nicht abziehbar, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Eine Betragsgrenze nennt das Gesetz bewusst nicht. Beurteilt wird im Einzelfall nach Größe des Betriebs, Höhe von Umsatz und Gewinn, Üblichkeit in der Branche und Bedeutung des jeweiligen Geschäfts. Das Wort „soweit“ ist dabei entscheidend: Gestrichen wird nur der unangemessene Teil, der angemessene bleibt Betriebsausgabe. Ob eine Einladung im konkreten Fall noch trägt, lässt sich mit dem Angemessenheits-Check abschätzen.

Ein Beispiel macht den Maßstab greifbar. Ein Handwerksbetrieb mit fünf Beschäftigten lädt seinen größten Auftraggeber zum Abschluss eines Rahmenvertrags in ein gehobenes Restaurant ein. Dieselbe Rechnung wäre bei einem Konzern unauffällig, und auch beim kleinen Betrieb bleibt sie tragbar, solange das Geschäft für ihn Gewicht hat. Kippen kann die Beurteilung erst, wenn sich vergleichbare Einladungen häufen, ohne dass ihnen ein greifbarer Geschäftsvorgang gegenübersteht. Prüfer stellen deshalb weniger auf den einzelnen Betrag ab als auf das Verhältnis von Aufwand, Betriebsgröße und Anlass – ein Grund mehr, den Anlass auf dem Beleg konkret zu benennen und nicht erst in der Betriebsprüfung zu rekonstruieren.

Typische Fälle aus der Praxis

Achtung

§ 4 Abs. 7 EStG verlangt für Aufwendungen nach Nr. 1 bis 4, 6b und 7, dass sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Wird ein Geschenk oder eine Einladung im Sammelkonto „sonstige betriebliche Aufwendungen“ versenkt, kann das Finanzamt den Abzug schon wegen dieses Formfehlers versagen – selbst wenn Beleg und Anlass einwandfrei sind.

Kontierung in SKR03 und SKR04

SachverhaltSKR03SKR04
Repräsentationskosten46406630
Geschenke abzugsfähig46306610
Geschenke nicht abzugsfähig46356620
Bewirtungskosten, abziehbarer Anteil46506640
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten46546644
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten46556645

Die Konten der Reihe 4655 beziehungsweise 6645 sind der Sammelplatz für alles, was betrieblich veranlasst, steuerlich aber gesperrt ist. Sie gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und werden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Zur Systematik der beiden Kontenrahmen siehe die Einträge zu Kontierung und Buchungssatz.

Abgrenzung zu Werbe- und Personalkosten

Werbekosten zielen auf den Absatz eines Produkts und sind unbeschränkt abziehbar – Anzeigen, Messestände, Streuwerbeartikel, Produktverkostungen. Repräsentationskosten pflegen dagegen das Ansehen des Unternehmers und stehen deshalb unter Vorbehalt. Ebenfalls abzugrenzen sind Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer: Sie fallen nicht unter Nr. 1, sondern werden lohnsteuerlich gewürdigt, etwa über die Sachbezugsfreigrenze. Und die Bewirtung eigener Mitarbeiter aus betrieblichem Anlass ist gar keine Repräsentation, sondern voll abziehbarer Betriebsaufwand.

Nachweis in der Praxis

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Euro-Grenze für angemessene Repräsentationskosten?

Nein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab. Beurteilt werden Größe des Betriebs, Umsatz und Gewinn, die Branchenüblichkeit und die Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb.

Sind Geschenke an Kunden Repräsentationskosten?

Ja, und sie sind nur bis 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr abziehbar. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug für das gesamte Geschenk, nicht nur für den übersteigenden Teil.

Darf ich die Vorsteuer aus Repräsentationskosten ziehen?

Meist nicht. § 15 Abs. 1a UStG schließt den Vorsteuerabzug für die Fälle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG aus. Ausgenommen ist die Bewirtung, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind.

Worin unterscheiden sich Repräsentations- und Werbekosten?

Werbekosten sind unbeschränkt abziehbar, weil sie auf konkreten Absatz zielen. Repräsentationskosten pflegen das Ansehen und berühren die private Lebensführung, weshalb sie den Abzugsverboten des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen.

Kann ich eine Segeljacht absetzen, wenn ich dort Kunden empfange?

Nein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG schließt Aufwendungen für Segel- und Motorjachten, Jagd und Fischerei sowie die damit zusammenhängenden Bewirtungen vollständig vom Abzug aus.

Auf welches Konto buche ich Repräsentationskosten?

Auf 4640 in SKR03 und 6630 in SKR04. Nicht abzugsfähige Anteile aus Werbe- und Repräsentationskosten laufen über 4655 beziehungsweise 6645.

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