Bewirtung · Check

Ist diese Bewirtung
angemessen und nachgewiesen?

Betrag und Angaben eintragen — der Check zeigt den abziehbaren Betriebsausgabenanteil, die voll abziehbare Vorsteuer und was am Beleg noch fehlt. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Für die Angemessenheit einer Bewirtung gibt es keine gesetzliche Euro-Obergrenze. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab und verlangt, dass Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Jede kursierende Zahl, ab der eine Bewirtung angeblich unangemessen wird, ist erfunden. Prüfbar ist stattdessen das Verhältnis der Aufwendungen zu Anlass, Teilnehmerkreis und Betriebsgröße — und ob die formalen Angaben auf dem Bewirtungsbeleg vollständig sind.

Check

Was fehlt noch
an diesem Beleg?

Was liegt vor?

Eine Angabe fehlt noch. Ohne sie ist der Betriebsausgabenabzug gefährdet.
  • Leistungen im Einzelnen bezeichnet

    Speisen und Getränke einzeln, nicht als Sammelposten. Bei Auslandsbewirtungen kann diese Anforderung entfallen.

    liegt vor
  • Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet

    Zwingend, wenn der Gastwirt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE einsetzt. Eine handschriftliche Rechnung genügt dann nicht.

    liegt vor
  • Name des bewirtenden Steuerpflichtigen

    Erst ab einem Rechnungsbetrag über 250 € brutto erforderlich. Bis 250 € genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.

    fehlt
  • Teilnehmer der Bewirtung

    Alle bewirteten Personen mit Namen, einschließlich der eigenen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt die schriftliche Angabe.

    liegt vor
  • Konkreter Anlass der Bewirtung

    Der geschäftliche Anlass, nicht eine Floskel wie Geschäftsessen. Ohne konkreten Anlass ist die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen.

    liegt vor
  • Einzeln und getrennt aufgezeichnet

    § 4 Abs. 7 EStG verlangt die getrennte Aufzeichnung. Fehlt sie, entfällt der Abzug unabhängig von allen übrigen Nachweisen.

    liegt vor
Nettoaufwand292,00 €
Vorsteuer, voll abziehbar28,00 €
Abziehbarer Anteil der Aufwendungen70 %
Abziehbare Betriebsausgabe204,40 €
Nicht abziehbar87,60 €

Geschäftliche Bewirtung: 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Ergebnis ohne Gewähr. Der Check prüft die formalen Nachweise, nicht die Angemessenheit der Höhe — die beurteilt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Einzelfall. Trage die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ein; enthält die Rechnung zwei Steuersätze, ist es die Summe beider Beträge. Die Aufteilung nach Speisen und Getränken rechnet der Bewirtungskosten-Rechner.

Klarstellung

Es gibt keine Euro-Grenze
jede kursierende Zahl ist erfunden

Es gibt keine gesetzliche Euro-Obergrenze für die Angemessenheit einer Bewirtung. Weder das EStG noch die EStDV noch das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 nennen einen Betrag, ab dem eine Bewirtung unangemessen wird. Wer im Netz auf Zahlen wie eine feste Grenze je Person stößt, liest eine Erfindung — oft eine Verwechslung mit der Geschenkegrenze von 50 € oder mit einer Sachbezugsfreigrenze.

Der Gesetzestext sagt stattdessen: Nicht abziehbar sind Aufwendungen, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das ist ein Maßstab, kein Betrag. Ergänzend greift für alles, was die Lebensführung berührt und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen ist, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Prüfbar ist die Angemessenheit deshalb nur im Verhältnis:

  • Verhältnis zum Anlass: Was steht geschäftlich auf dem Spiel? Ein Vertragsabschluss trägt mehr als ein Routinetermin.
  • Teilnehmerkreis: Wie viele Personen, in welcher Position, mit welcher Bedeutung für das Geschäft?
  • Betriebsgröße und Ertragslage: Was für einen Konzern üblich ist, kann bei einem Einzelunternehmen aus dem Rahmen fallen.
  • Branchenüblichkeit: Was ist in deiner Branche für einen vergleichbaren Anlass verkehrsüblich?
  • Verhältnis zum erwarteten Geschäft: Steht der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Umsatz?

Praktisch heißt das: Ein Abendessen für 400 € mit drei Entscheidern zum Abschluss eines großen Rahmenvertrags ist eher angemessen als dasselbe Essen als Dankeschön für eine Kleinbestellung. Wer den Anlass sauber dokumentiert, verteidigt damit auch die Höhe. Wer nur einen Betrag bucht, hat nichts in der Hand.

Wird ein Teil der Aufwendungen als unangemessen behandelt, ist nur dieser Teil vom Abzug ausgeschlossen; auf den angemessenen Rest bleibt es bei den 70 Prozent. Umsatzsteuerlich folgt die Vorsteuer der ertragsteuerlichen 30-Prozent-Kürzung nicht (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) — sie kann aber entfallen, soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind.

So prüfst du

Bewirtungsbeleg in drei Schritten

1

Anlass einordnen

Geschäftliche Bewirtung von Externen bedeutet 70 Prozent Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, sind es 100 Prozent — die Vorschrift greift dann gar nicht.

2

Formale Angaben prüfen

Rechnung des Gastwirts mit allen Pflichtangaben, dazu Teilnehmer und konkreter Anlass. Über 250 € brutto zusätzlich der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen.

3

Höhe begründen

Es gibt keine Betragsgrenze. Halte fest, warum der Aufwand zu Anlass, Teilnehmerkreis und Betriebsgröße passt — das ist die einzige belastbare Verteidigung der Angemessenheit.

Pflichtangaben

Was auf den Beleg gehört,
Zeile für Zeile

Auf der Rechnung des Gastwirts

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungen im Einzelnen bezeichnet, nicht als Speisen und Getränke zusammengefasst
  • Tag der Bewirtung
  • Rechnungsbetrag mit Steuersatz und Steuerbetrag
  • Über 250 € brutto zusätzlich der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
  • Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet, wenn der Gastwirt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE einsetzt

Zusätzlich vom Bewirtenden

  • Ort der Bewirtung
  • Tag der Bewirtung
  • Namen aller Teilnehmer, auch der eigenen Personen
  • Konkreter geschäftlicher Anlass, keine Floskel
  • Höhe der Aufwendungen einschließlich Trinkgeld
  • Zeitnah erstellt und unterschrieben oder elektronisch genehmigt
  • Einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet (§ 4 Abs. 7 EStG)

Rechtsstand 2026, alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG, § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG, § 33 UStDV sowie das BMF-Schreiben vom 19.11.2025, das für Bewirtungen ab dem 1.1.2025 anzuwenden ist. Im Zweifel entscheidet die Steuerberatung.

Abgrenzung

Bewirtung, Geschenk
oder eigene Belegschaft?

Geschäftliche Bewirtung

Bewirtung von Personen, die nicht eigene Arbeitnehmer sind: Kunden, Lieferanten, Geschäftsfreunde, Berater. 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt voll abziehbar.

Arbeitnehmerbewirtung

Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, greift Nr. 2 nicht: Die Aufwendungen sind zu 100 Prozent Betriebsausgabe. Sitzt jedoch ein einziger Externer mit am Tisch, wird der gesamte Vorgang zur geschäftlichen Bewirtung.

Geschenk statt Bewirtung

Wird nichts verzehrt, sondern etwas überreicht, gilt nicht die Bewirtungsregel, sondern § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind nur abziehbar, wenn die Anschaffungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € nicht übersteigen.

FAQ

Häufige Fragen

Gibt es eine Obergrenze, ab der eine Bewirtung unangemessen ist?

Nein. Weder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG noch das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 nennen einen Euro-Betrag. Das Gesetz stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab. Jede im Netz kursierende feste Grenze je Person ist erfunden — meist eine Verwechslung mit der Geschenkegrenze von 50 € oder mit einer lohnsteuerlichen Freigrenze.

Woran wird die Angemessenheit dann gemessen?

Am Verhältnis der Aufwendungen zu Anlass, Teilnehmerkreis, Betriebsgröße, Ertragslage und Branchenüblichkeit. Ein aufwendiges Essen zum Abschluss eines großen Auftrags kann angemessen sein, dasselbe Essen ohne erkennbaren geschäftlichen Anlass nicht. Entscheidend ist deshalb, den konkreten Anlass zu dokumentieren.

Wie viel ist von einer Bewirtungsrechnung abziehbar?

Bei geschäftlicher Bewirtung 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen; die übrigen 30 Prozent mindern den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, fällt der Vorgang nicht unter diese Vorschrift und ist zu 100 Prozent abziehbar.

Wird die Vorsteuer auch um 30 Prozent gekürzt?

Nein. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerabzugsverbot aus, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt. Die Vorsteuer bleibt bei ordnungsgemäßer Rechnung zu 100 Prozent abziehbar — das ist der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen.

Ab welchem Betrag muss mein Name auf der Rechnung stehen?

Über 250 € brutto. Bis einschließlich 250 € genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, die den Namen des Leistungsempfängers nicht verlangt. Darüber muss die Rechnung zusätzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; der Gastwirt kann ihn auch handschriftlich ergänzen.

Reicht eine handschriftliche Rechnung?

Nur, wenn der Gastwirt kein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt. Verwendet er ein elektronisches Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung, muss die Bewirtungsrechnung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Eine handschriftliche Quittung genügt dann nicht und kostet den Betriebsausgabenabzug.

Was gilt bei einer Bewirtung im Ausland?

Ist eine Rechnung, die den deutschen Anforderungen entspricht, nach den dortigen Verhältnissen nicht zu erhalten, genügt eine ausländische Rechnung mit geringeren Angaben. Die Unmöglichkeit ist allerdings glaubhaft zu machen — ein Vermerk auf dem Beleg, warum vor Ort nichts anderes zu bekommen war, gehört dazu.

Zählt das Trinkgeld mit?

Ja, Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-Prozent-Regel. Nachzuweisen ist es am besten durch eine Quittierung auf der Rechnung oder durch einen Eigenbeleg, wenn der Betrag nicht auf der Rechnung erscheint.

Was passiert, wenn ich Teilnehmer oder Anlass nicht notiert habe?

Dann ist die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen und der Betriebsausgabenabzug entfällt insgesamt — nicht nur zu 30 Prozent. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt die schriftlichen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass sowie zur Höhe der Aufwendungen. Die Angaben sind zeitnah nachzuholen, nicht Monate später.

Warum reicht die getrennte Aufzeichnung nicht als Formalie?

Weil § 4 Abs. 7 EStG sie zur Abzugsvoraussetzung macht: Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind. Wer Bewirtungen im allgemeinen Aufwand bucht, verliert den Abzug, auch wenn der Beleg sonst perfekt ist.

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