Betrag und Angaben eintragen — der Check zeigt den abziehbaren Betriebsausgabenanteil, die voll abziehbare Vorsteuer und was am Beleg noch fehlt. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Für die Angemessenheit einer Bewirtung gibt es keine gesetzliche Euro-Obergrenze. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab und verlangt, dass Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Jede kursierende Zahl, ab der eine Bewirtung angeblich unangemessen wird, ist erfunden. Prüfbar ist stattdessen das Verhältnis der Aufwendungen zu Anlass, Teilnehmerkreis und Betriebsgröße — und ob die formalen Angaben auf dem Bewirtungsbeleg vollständig sind.
Check
Was liegt vor?
Leistungen im Einzelnen bezeichnet
Speisen und Getränke einzeln, nicht als Sammelposten. Bei Auslandsbewirtungen kann diese Anforderung entfallen.
Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet
Zwingend, wenn der Gastwirt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE einsetzt. Eine handschriftliche Rechnung genügt dann nicht.
Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
Erst ab einem Rechnungsbetrag über 250 € brutto erforderlich. Bis 250 € genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.
Teilnehmer der Bewirtung
Alle bewirteten Personen mit Namen, einschließlich der eigenen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt die schriftliche Angabe.
Konkreter Anlass der Bewirtung
Der geschäftliche Anlass, nicht eine Floskel wie Geschäftsessen. Ohne konkreten Anlass ist die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen.
Einzeln und getrennt aufgezeichnet
§ 4 Abs. 7 EStG verlangt die getrennte Aufzeichnung. Fehlt sie, entfällt der Abzug unabhängig von allen übrigen Nachweisen.
Geschäftliche Bewirtung: 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Ergebnis ohne Gewähr. Der Check prüft die formalen Nachweise, nicht die Angemessenheit der Höhe — die beurteilt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Einzelfall. Trage die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ein; enthält die Rechnung zwei Steuersätze, ist es die Summe beider Beträge. Die Aufteilung nach Speisen und Getränken rechnet der Bewirtungskosten-Rechner.
Klarstellung
Es gibt keine gesetzliche Euro-Obergrenze für die Angemessenheit einer Bewirtung. Weder das EStG noch die EStDV noch das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 nennen einen Betrag, ab dem eine Bewirtung unangemessen wird. Wer im Netz auf Zahlen wie eine feste Grenze je Person stößt, liest eine Erfindung — oft eine Verwechslung mit der Geschenkegrenze von 50 € oder mit einer Sachbezugsfreigrenze.
Der Gesetzestext sagt stattdessen: Nicht abziehbar sind Aufwendungen, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das ist ein Maßstab, kein Betrag. Ergänzend greift für alles, was die Lebensführung berührt und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen ist, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Prüfbar ist die Angemessenheit deshalb nur im Verhältnis:
Praktisch heißt das: Ein Abendessen für 400 € mit drei Entscheidern zum Abschluss eines großen Rahmenvertrags ist eher angemessen als dasselbe Essen als Dankeschön für eine Kleinbestellung. Wer den Anlass sauber dokumentiert, verteidigt damit auch die Höhe. Wer nur einen Betrag bucht, hat nichts in der Hand.
Wird ein Teil der Aufwendungen als unangemessen behandelt, ist nur dieser Teil vom Abzug ausgeschlossen; auf den angemessenen Rest bleibt es bei den 70 Prozent. Umsatzsteuerlich folgt die Vorsteuer der ertragsteuerlichen 30-Prozent-Kürzung nicht (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) — sie kann aber entfallen, soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind.
So prüfst du
Geschäftliche Bewirtung von Externen bedeutet 70 Prozent Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, sind es 100 Prozent — die Vorschrift greift dann gar nicht.
Rechnung des Gastwirts mit allen Pflichtangaben, dazu Teilnehmer und konkreter Anlass. Über 250 € brutto zusätzlich der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen.
Es gibt keine Betragsgrenze. Halte fest, warum der Aufwand zu Anlass, Teilnehmerkreis und Betriebsgröße passt — das ist die einzige belastbare Verteidigung der Angemessenheit.
Pflichtangaben
Rechtsstand 2026, alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG, § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG, § 33 UStDV sowie das BMF-Schreiben vom 19.11.2025, das für Bewirtungen ab dem 1.1.2025 anzuwenden ist. Im Zweifel entscheidet die Steuerberatung.
Abgrenzung
Bewirtung von Personen, die nicht eigene Arbeitnehmer sind: Kunden, Lieferanten, Geschäftsfreunde, Berater. 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt voll abziehbar.
Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, greift Nr. 2 nicht: Die Aufwendungen sind zu 100 Prozent Betriebsausgabe. Sitzt jedoch ein einziger Externer mit am Tisch, wird der gesamte Vorgang zur geschäftlichen Bewirtung.
Wird nichts verzehrt, sondern etwas überreicht, gilt nicht die Bewirtungsregel, sondern § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind nur abziehbar, wenn die Anschaffungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 € nicht übersteigen.
FAQ
Nein. Weder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG noch das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 nennen einen Euro-Betrag. Das Gesetz stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab. Jede im Netz kursierende feste Grenze je Person ist erfunden — meist eine Verwechslung mit der Geschenkegrenze von 50 € oder mit einer lohnsteuerlichen Freigrenze.
Am Verhältnis der Aufwendungen zu Anlass, Teilnehmerkreis, Betriebsgröße, Ertragslage und Branchenüblichkeit. Ein aufwendiges Essen zum Abschluss eines großen Auftrags kann angemessen sein, dasselbe Essen ohne erkennbaren geschäftlichen Anlass nicht. Entscheidend ist deshalb, den konkreten Anlass zu dokumentieren.
Bei geschäftlicher Bewirtung 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen; die übrigen 30 Prozent mindern den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, fällt der Vorgang nicht unter diese Vorschrift und ist zu 100 Prozent abziehbar.
Nein. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerabzugsverbot aus, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt. Die Vorsteuer bleibt bei ordnungsgemäßer Rechnung zu 100 Prozent abziehbar — das ist der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen.
Über 250 € brutto. Bis einschließlich 250 € genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV, die den Namen des Leistungsempfängers nicht verlangt. Darüber muss die Rechnung zusätzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; der Gastwirt kann ihn auch handschriftlich ergänzen.
Nur, wenn der Gastwirt kein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt. Verwendet er ein elektronisches Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung, muss die Bewirtungsrechnung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Eine handschriftliche Quittung genügt dann nicht und kostet den Betriebsausgabenabzug.
Ist eine Rechnung, die den deutschen Anforderungen entspricht, nach den dortigen Verhältnissen nicht zu erhalten, genügt eine ausländische Rechnung mit geringeren Angaben. Die Unmöglichkeit ist allerdings glaubhaft zu machen — ein Vermerk auf dem Beleg, warum vor Ort nichts anderes zu bekommen war, gehört dazu.
Ja, Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-Prozent-Regel. Nachzuweisen ist es am besten durch eine Quittierung auf der Rechnung oder durch einen Eigenbeleg, wenn der Betrag nicht auf der Rechnung erscheint.
Dann ist die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen und der Betriebsausgabenabzug entfällt insgesamt — nicht nur zu 30 Prozent. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt die schriftlichen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass sowie zur Höhe der Aufwendungen. Die Angaben sind zeitnah nachzuholen, nicht Monate später.
Weil § 4 Abs. 7 EStG sie zur Abzugsvoraussetzung macht: Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind. Wer Bewirtungen im allgemeinen Aufwand bucht, verliert den Abzug, auch wenn der Beleg sonst perfekt ist.
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