Trage deine Restaurantrechnung und das Trinkgeld ein: Der Rechner zeigt den abziehbaren und den nicht abziehbaren Anteil, die voll abziehbare Vorsteuer und die passende Buchung auf SKR03 und SKR04. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung sind 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar, die übrigen 30 % mindern den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist zu 100 % abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG) – genau hier verrechnen sich die meisten. Seit dem 1.1.2026 gelten für Restaurant-Speisen 7 % und für Getränke weiterhin 19 % Umsatzsteuer, deshalb fragt der Rechner beides getrennt ab.
Rechner
Geschäftliche Bewirtung: 70 % der angemessenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), 30 % nicht. Anlass und Teilnehmer müssen dokumentiert sein.
Rechenbeispiel ohne Gewähr und keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die tatsächlich auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge und Steuersätze. Weist deine Rechnung nur einen Steuersatz aus, trage den gesamten Betrag in das passende Feld ein. Bist du nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt – etwa als Kleinunternehmer – gehört der Bruttobetrag in die 70/30-Aufteilung.
Buchung
| Konto | SKR03 | SKR04 | Betrag |
|---|---|---|---|
| Bewirtungskosten (70 % abziehbar) | 4650 | 6640 | 111,98 € |
| Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) | 4654 | 6644 | 47,99 € |
| Abziehbare Vorsteuer 7 % (Speisen) | 1571 | 1401 | 7,85 € |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % (Getränke) | 1576 | 1406 | 7,18 € |
| an Bank / Kasse | 1200 | 1800 | 175,00 € |
Standardkonten der DATEV-Kontenrahmen; in deiner Kanzlei können abweichende Unterkonten geführt werden. Ausführlich mit Buchungsbeispiel: Bewirtungskosten buchen in SKR03 und SKR04.
Der häufigste Fehler
Die 70-%-Kürzung ist eine ertragsteuerliche Regel: Sie betrifft den Betriebsausgabenabzug bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Umsatzsteuerlich passiert nichts. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt die angemessenen Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerausschluss aus – du ziehst die Vorsteuer also auch aus den 30 %, die deinen Gewinn nicht mindern dürfen.
Eine Ausnahme gibt es: Für unangemessene Bewirtungsaufwendungen greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG – dann entfällt für den unangemessenen Teil auch der Vorsteuerabzug. Was unangemessen ist, richtet sich nach Branche, Anlass und Größe des Betriebs; mehr dazu im Lexikon-Eintrag Repräsentationskosten.
Anlass
70 % abziehbar
Sobald mindestens eine betriebsfremde Person am Tisch sitzt – Kunde, Interessent, Lieferant, Berater – ist die Bewirtung geschäftlich veranlasst. Dann gilt die 70-%-Regel für die gesamte Rechnung, ausdrücklich auch für den Anteil, der auf teilnehmende eigene Mitarbeiter entfällt (R 4.10 Abs. 6 EStR). Anlass und Namen aller Teilnehmer sind aufzuzeichnen.
100 % abziehbar
Bewirtest du ausschließlich eigene Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass – Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Einsatz, Betriebsveranstaltung, Weihnachtsfeier – ist der Aufwand in der Regel voll abziehbar und wird nicht auf den Bewirtungskonten gebucht. Üblich sind SKR03 4140 / SKR04 6130 (freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei), für Kaffee, Wasser und Gebäck SKR03 4653 / SKR04 6643 (Aufmerksamkeiten).
Lohnsteuerlich sind bei der Arbeitnehmerbewirtung eigene Grenzen zu beachten: 60 € je Arbeitnehmer beim Arbeitsessen aus besonderem betrieblichem Anlass, 110 € je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Wird die 110-€-Grenze überschritten, kann auch der Vorsteuerabzug für die Veranstaltung entfallen. Im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.
Kontenrahmen
| Posten | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten (70 % abziehbar) | 4650 | 6640 |
| Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) | 4654 | 6644 |
| Abziehbare Vorsteuer 7 % (Speisen seit 2026) | 1571 | 1401 |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % (Getränke) | 1576 | 1406 |
| Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei (Arbeitnehmerbewirtung) | 4140 | 6130 |
| Aufmerksamkeiten (Kaffee, Wasser, Gebäck) | 4653 | 6643 |
Die DATEV-Standardkonten decken den Regelfall ab. Abweichende Unterkonten – etwa getrennt nach Inland und Ausland – sind verbreitet; die Zuordnung legt deine Buchhaltung fest.
Nachweis
Der Abzug steht und fällt mit dem Beleg. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 hat die Anforderungen neu gefasst und gilt für Bewirtungen ab dem 1.1.2025; es löst das Schreiben vom 30.6.2021 ab. Entscheidend ist die Höhe des Rechnungsbetrags:
| Angabe auf dem Beleg | bis 250 € | über 250 € |
|---|---|---|
| Name und Anschrift der Gaststätte | Pflicht | Pflicht |
| Tag der Bewirtung | Pflicht | Pflicht |
| Konkrete Bezeichnung der Speisen und Getränke (keine Sammelbegriffe) | Pflicht | Pflicht |
| Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag | Pflicht | Pflicht |
| Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätte | entfällt | Pflicht |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | entfällt | Pflicht |
| Name des bewirtenden Steuerpflichtigen | entfällt | Pflicht |
| Anlass und Namen aller Teilnehmer (Eigenbeleg oder Ergänzung) | Pflicht | Pflicht |
Nutzt die Gaststätte ein elektronisches Aufzeichnungssystem, muss die Rechnung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Anlass und Teilnehmer sind zeitnah zu ergänzen; eine handschriftliche Nachtragung auf einem bereits digitalisierten Beleg genügt nicht. Digitale und nachträglich digitalisierte Belege sind zulässig, wenn Beleg und Ergänzungsangaben eindeutig verknüpft und GoBD-konform unveränderbar archiviert werden.
Die früher verlangte handschriftliche Unterschrift des Bewirtenden kann durch eine elektronische Genehmigung ersetzt werden. Bei belege.ai passiert das im Telegram-Chat: Ein Klick auf Bestätigen hält Zeitpunkt, freigebende Person und einen Hash über den Belegzustand fest und friert das PDF ein. Wie der ganze Ablauf aussieht, steht auf der Seite Bewirtungsbeleg; einen einzelnen Nachweis erstellst du kostenlos im Bewirtungsbeleg-Generator.
So rechnest du
Speisen und Getränke getrennt erfassen, so wie die Gaststätte sie mit 7 % und 19 % ausweist, dazu das gezahlte Trinkgeld.
Saß ein Geschäftspartner mit am Tisch oder waren nur eigene Mitarbeiter dabei? Das entscheidet über 70 % oder 100 % Abzug.
Abziehbarer Anteil, nicht abziehbarer Anteil, volle Vorsteuer und der fertige Buchungssatz mit SKR03- und SKR04-Konten.
FAQ
Bei geschäftlich veranlasster Bewirtung sind 70 % der angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar; die übrigen 30 % mindern den Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bewirtest du ausschließlich eigene Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass, sind die Kosten in der Regel zu 100 % abziehbar.
Nein. Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar, also auch aus dem ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-%-Anteil. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Vorsteuerausschluss aus. Nur für unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) entfällt der Vorsteuerabzug.
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsleistungen in Bezug auf Speisen dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Getränke bleiben bei 19 %. Damit die Vorsteuer stimmt, müssen beide Steuersätze auf der Rechnung getrennt ausgewiesen und getrennt gebucht werden.
Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-%-Regel. Vorsteuer ist darauf in der Regel nicht abziehbar, weil das Trinkgeld dem Personal zufließt und nicht auf der Rechnung des Wirts abgerechnet wird. Ohne maschinelle Auszeichnung auf der Rechnung trägt der Unternehmer die Nachweislast – am besten vom Empfänger auf dem Beleg quittieren lassen.
Sobald mindestens eine betriebsfremde Person teilnimmt, ist die Bewirtung geschäftlich veranlasst. Die 70-%-Regel gilt dann für die gesamte Rechnung, ausdrücklich auch für den Anteil, der auf die teilnehmenden eigenen Arbeitnehmer entfällt (R 4.10 Abs. 6 EStR). Eine Aufteilung in einen 100-%- und einen 70-%-Teil ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Bis 250 € brutto genügen Name und Anschrift der Gaststätte, Tag der Bewirtung, konkrete Bezeichnung der Speisen und Getränke sowie Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Über 250 € kommen Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätte, eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Name des Bewirtenden hinzu. Anlass und Teilnehmer sind immer zeitnah zu dokumentieren (BMF-Schreiben vom 19.11.2025).
Ja. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 darf ein digital erstellter Eigenbeleg elektronisch genehmigt oder signiert werden. Voraussetzung ist, dass die genehmigende Person eindeutig identifizierbar ist, der Zeitpunkt feststeht und der Beleg anschließend unveränderbar archiviert wird.
Den abziehbaren 70-%-Anteil auf Bewirtungskosten (SKR03 4650, SKR04 6640), den nicht abziehbaren 30-%-Anteil auf Nicht abziehbare Bewirtungskosten (SKR03 4654, SKR04 6644). Die Vorsteuer geht getrennt nach Steuersatz auf SKR03 1571 / SKR04 1401 (7 %) und SKR03 1576 / SKR04 1406 (19 %).
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