Volle Tage, An- und Abreisetage, gestellte Mahlzeiten – der Rechner ermittelt deine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Der Verpflegungsmehraufwand ist eine gesetzliche Pauschale für die Verpflegung auf Auswärtstätigkeiten. Im Inland gelten 2026 28 € pro vollem Kalendertag (24 Stunden Abwesenheit) und 14 € für An- und Abreisetage sowie für Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a EStG).
Pauschalen 2026
| Situation (Inland) | Pauschale |
|---|---|
| Voller Kalendertag (24 Std. abwesend) | 28 € |
| An- oder Abreisetag (mehrtägige Reise) | 14 € |
| Eintägig, mehr als 8 Std. abwesend | 14 € |
| Gestelltes Frühstück (Kürzung) | − 5,60 € |
| Gestelltes Mittag- oder Abendessen (Kürzung, je) | − 11,20 € |
Stand 2026, Inland, gemäß § 9 Abs. 4a EStG (unverändert lt. BMF-Schreiben v. 2.12.2025). Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen aus dem jährlichen BMF-Schreiben.
Rechner
Ergebnis ohne Gewähr – die Kürzung wird je gestellter Mahlzeit abgezogen, die Pauschale kann nicht unter 0 € fallen. Maßgeblich bleibt deine Reisekostenabrechnung.
So rechnest du
Zähle die vollen Kalendertage (24 Std. abwesend) und die An-/Abreisetage. Eintägige Reisen über 8 Stunden zählen wie ein An-/Abreisetag.
28 € je vollem Tag, 14 € je An-/Abreise- oder >8-Std.-Tag. Das ergibt die Pauschale vor Kürzung.
Je gestelltem Frühstück 5,60 € abziehen, je gestelltem Mittag- oder Abendessen 11,20 €. Das Ergebnis ist dein abziehbarer Verpflegungsmehraufwand.
FAQ
Im Inland 28 € pro vollem Kalendertag (24 Stunden Abwesenheit) und 14 € für An- und Abreisetage sowie für eintägige Auswärtstätigkeiten über 8 Stunden (§ 9 Abs. 4a EStG, Stand 2026).
28 € gelten für volle Reisetage mit 24 Stunden Abwesenheit. 14 € gelten für den An- und den Abreisetag einer mehrtägigen Reise sowie für eintägige Reisen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit.
Je gestellter Mahlzeit wird gekürzt: Frühstück um 5,60 € (20 % der vollen Tagespauschale), Mittag- und Abendessen um je 11,20 € (40 %). Die Pauschale kann dabei nicht unter 0 € fallen.
Ja, aber mit länderspezifischen Beträgen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich die Auslandstage- und -übernachtungspauschalen. Dieser Rechner deckt die Inlandspauschalen ab.
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