Die Rechnung aus dem Restaurant in Mailand sieht anders aus als die aus München – und trotzdem sollen 70 % der Kosten Betriebsausgabe bleiben. Die Vorlage hat die Felder, die es dafür braucht: Fremdwährung, Umrechnungskurs und Glaubhaftmachung. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Auch bei einer Bewirtung im Ausland gilt der Grundsatz aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind abziehbar, soweit sie 70 Prozent nicht übersteigen und angemessen sowie nachgewiesen sind. Neu sind nur die drei Dinge, die das Ausland mitbringt: eine andere Rechnung, eine andere Währung und eine Umsatzsteuer, die hier nichts wert ist. Grundlagen im Lexikon-Eintrag Bewirtungsbeleg.
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Zum Ausdrucken und Ausfüllen – mit Feldern für Währung, Kurs und Glaubhaftmachung.
Mit Formeln: Umrechnung in Euro sowie der abziehbare und der nicht abziehbare Anteil.
Für eine Bewirtung im Inland nimm die normale Bewirtungsbeleg-Vorlage – dort fehlen die Währungsfelder, dafür ist sie kürzer.
Pflichtangaben
Die Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen nach Satz 3 Angaben zu Anlass und Teilnehmern – die Rechnung ist dann beizufügen. Bis 250 € brutto reichen für die Rechnung die Angaben einer Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV); darüber muss der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen darauf stehen.
Auslandserleichterung
Im Inland verlangt die Finanzverwaltung von der Gaststättenrechnung viel: Name und Anschrift des Gastwirts, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, die Leistungen im Einzelnen bezeichnet, den Tag der Bewirtung und den Rechnungsbetrag. Setzt der Wirt ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit technischer Sicherheitseinrichtung ein, muss die Rechnung zudem maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein – eine handschriftliche genügt dann nicht.
Für das Ausland gilt eine Ausnahme: Ist eine detaillierte, maschinell erstellte Rechnung nach den dortigen Verhältnissen nicht zu erhalten, genügt eine ausländische Rechnung mit geringeren Anforderungen. Die Erleichterung ist aber keine Pauschale – die Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Deshalb hat die Vorlage ein eigenes Feld dafür.
Praktisch heißt Glaubhaftmachen: einen Satz aufschreiben, der die Situation beschreibt, und zwar zeitnah – etwa, dass das Lokal ausschließlich einen handschriftlichen Zettel ohne Einzelaufstellung ausstellt, dass es im betreffenden Land keine Registrierkassenpflicht gibt oder dass trotz Nachfrage keine detaillierte Rechnung ausgestellt wurde. Wer erst bei der Betriebsprüfung damit anfängt, hat ein Beweisproblem.
Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 19. November 2025, anzuwenden auf Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025. Die Erleichterung betrifft ausschließlich die Form der Rechnung – die inhaltlichen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe bleiben unverändert Pflicht, und ganz ohne Fremdbeleg wird es schwer.
Umsatzsteuer
Auf der italienischen Rechnung steht IVA, auf der österreichischen USt, auf der französischen TVA. Keine davon darfst du in deiner deutschen Voranmeldung als Vorsteuer ziehen: Abziehbar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer – gemeint ist die nach deutschem Umsatzsteuergesetz geschuldete. Ausländische Umsatzsteuer gehört nicht dazu.
Buchhalterisch heißt das: Der Bruttobetrag ist die Betriebsausgabe, von der 70 % abziehbar sind. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt. Wer die ausländische Steuer zurückhaben will, geht den Weg über das Vergütungsverfahren: Für andere EU-Mitgliedstaaten wird der Antrag nach § 18g UStG elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht und von dort an den Erstattungsstaat weitergeleitet. Ob der Aufwand lohnt, entscheiden die Mindestbeträge und Fristen des jeweiligen Staates – und ausgerechnet Bewirtungskosten sind in vielen Ländern national vom Abzug ausgeschlossen.
Nicht verwechseln: Bei einer Bewirtung im Inland bleibt die Vorsteuer trotz der 30-prozentigen Kürzung bei der Einkommensteuer zu 100 % abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Diese Besonderheit läuft im Auslandsfall ins Leere, weil es gar keine deutsche Vorsteuer gibt.
Umrechnung
Steht auf der Rechnung kein Euro-Betrag, gehört die Umrechnung auf den Beleg – und zwar nachvollziehbar: Währung, Betrag in Fremdwährung, verwendeter Kurs, Euro-Betrag. Nur so kann später jemand die Zahl prüfen, ohne den historischen Kurs erraten zu müssen.
Für Zwecke der Umsatzsteuer gibt § 16 Abs. 6 UStG den Maßstab vor: Werte in fremder Währung sind nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt. Auf Antrag kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, wenn er durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegt wird. Diese monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse sind auch für die Belegablage der praktische Standard, weil sie öffentlich und nachprüfbar sind.
Wurde mit Karte gezahlt, ist der auf dem Kontoauszug belastete Euro-Betrag der einfachste und sauberste Nachweis – dann gehört der Auszug zum Beleg. Bei Barzahlung im Drittland lohnt es sich, den Umtauschbeleg aufzuheben. Und Trinkgeld, das nicht auf der Rechnung steht, hältst du auf dem Eigenbeleg fest.
Aufzeichnung
Bewirtungsaufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG). Und § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG hat Zähne: Soweit die Aufwendungen nicht ohnehin vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Eine inhaltlich richtige, aber im Sammelkonto versenkte Auslandsbewirtung kann daran scheitern.
Praktisch: ein eigenes Konto für Bewirtungskosten, die 30 % nicht abziehbar getrennt gebucht, und der Beleg zeitnah erstellt. Zeitnah heißt nicht im Januar für das ganze Vorjahr – die Erinnerung an Anlass und Teilnehmer ist dann nachweislich schlechter, und genau das prüfen Betriebsprüfer.
Eine gesetzliche Euro-Obergrenze für die Angemessenheit einer Bewirtung gibt es nicht; das Gesetz stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab. Zahlen, die im Netz als angebliche Grenze kursieren, stehen in keinem Gesetz. Wie viel von deinen Bewirtungskosten übrig bleibt, rechnet der Bewirtungskosten-Rechner aus.
So füllst du sie aus
Originalrechnung des Lokals aufheben. Fehlt die Einzelaufstellung, notiere gleich vor Ort, warum eine detaillierte maschinelle Rechnung dort nicht zu bekommen war.
Ort, Tag, alle Teilnehmer namentlich, konkreter Anlass und Höhe eintragen – dazu Währung, Fremdwährungsbetrag, Kurs und Euro-Betrag.
Bruttobetrag als Bewirtungsaufwand erfassen, 70 % abziehbar und 30 % nicht abziehbar trennen, keine ausländische Vorsteuer ziehen, Beleg und Rechnung zusammen ablegen.
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Zitierte Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (70 % abziehbar, Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe, Erleichterung bei Gaststättenbewirtung), § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG (einzeln und getrennt aufzeichnen, sonst kein Abzug), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (nur die gesetzlich geschuldete deutsche Steuer ist Vorsteuer), § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG (bei Bewirtung im Inland bleibt die Vorsteuer ungekürzt), § 18g UStG (Vergütungsantrag für andere Mitgliedstaaten über das Bundeszentralamt für Steuern), § 16 Abs. 6 UStG (Umrechnung nach den vom BMF monatlich bekanntgegebenen Durchschnittskursen, Tageskurs auf Antrag), § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto). Die Auslandserleichterung bei der Rechnung und die Namenspflicht über 250 € ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19. November 2025, anzuwenden auf Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025. Eine gesetzliche Euro-Obergrenze für die Angemessenheit existiert nicht. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.
FAQ
Ja, nach denselben Regeln wie im Inland: 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen sind Betriebsausgabe, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Ort der Bewirtung ändert daran nichts.
Ist eine detaillierte maschinell erstellte Rechnung nach den Verhältnissen des Landes nicht zu erhalten, genügt eine ausländische Rechnung mit geringeren Anforderungen. Du musst diese Unmöglichkeit aber glaubhaft machen – am besten mit einem zeitnahen Vermerk auf dem Beleg.
Mit einer kurzen, konkreten Notiz zum Zeitpunkt der Bewirtung: dass das Lokal nur einen handschriftlichen Beleg ohne Einzelaufstellung ausstellt, dass es dort keine Registrierkassenpflicht gibt oder dass trotz Nachfrage nichts anderes zu bekommen war. Eine pauschale Floskel ein Jahr später überzeugt nicht.
Nein. Abziehbar ist nur die nach deutschem Umsatzsteuergesetz gesetzlich geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ausländische Steuer gehört nicht dazu; sie ist Teil der Betriebsausgabe. Eine Erstattung ist nur über das Vergütungsverfahren des jeweiligen Staates möglich.
Für andere EU-Mitgliedstaaten läuft der Antrag nach § 18g UStG elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern, das ihn an den Erstattungsstaat weiterleitet. Ob es sich lohnt, hängt von Mindestbeträgen und Fristen des Staates ab – und viele Länder schließen ausgerechnet Bewirtungskosten vom Abzug aus.
Für Umsatzsteuerzwecke sind die vom Bundesministerium der Finanzen monatlich veröffentlichten Durchschnittskurse maßgeblich (§ 16 Abs. 6 UStG); auf Antrag kann das Finanzamt den belegten Tageskurs gestatten. Bei Kartenzahlung ist der auf dem Kontoauszug belastete Euro-Betrag der einfachste Nachweis.
Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro brutto ja – dann gehört der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen auf die Rechnung. Bis 250 Euro genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.
Ja, Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt derselben 70-Prozent-Regel. Steht es nicht auf der Rechnung, hältst du es auf dem Beleg fest – am besten mit Betrag, Datum und eigener Unterschrift.
Ja. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen; ohne diese besondere Aufzeichnung ist der Abzug versagt. Ein eigenes Konto und die getrennte Erfassung des nicht abziehbaren Anteils lösen das.
Nein. Das Gesetz verlangt Angemessenheit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, nennt aber keinen Euro-Betrag. Jede kursierende Zahl ist erfunden. Maßstab sind Anlass, Branche und Größenordnung des Geschäfts.
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