Für Freiberufler, Berater, Coaches und Kreative: Honorare sauber abrechnen – mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG und der richtigen Einordnung deiner Tätigkeit. Als PDF zum Ausdrucken oder als Excel, die rechnet. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Eine Honorarrechnung ist steuerlich keine eigene Rechnungsart, sondern die übliche Bezeichnung für die Rechnung eines Freiberuflers über seine Leistung. Es gelten dieselben Pflichtangaben wie für jede andere Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG). Entscheidend ist die Einordnung der Tätigkeit: Wer Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, zahlt keine Gewerbesteuer – wer gewerblich tätig ist, schon.
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Pflichtangaben
Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 4 UStG. Bis 250 € brutto genügen die Angaben einer Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV). Weisen sich Auslagen und Reisekosten als durchlaufende Posten aus, gehören sie getrennt vom Honorar auf die Rechnung. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen – auch jeder Freiberufler – eingehende B2B-E-Rechnungen empfangen und aufbewahren können.
Abgrenzung
Über die Einordnung entscheidet die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht das Wort „Honorar“ auf der Rechnung. Wer gemischt tätig ist, sollte die Bereiche in der Buchhaltung sauber trennen – als Einzelunternehmer bleibt der freiberufliche Teil dann gewerbesteuerfrei. Für Personengesellschaften hat der BFH eine Bagatellgrenze anerkannt: bis 3 % der Nettogesamtumsätze und höchstens 24.500 € im Jahr färbt eine gewerbliche Nebentätigkeit nicht ab (BFH-Urteile vom 27.08.2014, unter anderem VIII R 6/12).
Umsatzsteuer
Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland gehören beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf die Rechnung, und der Umsatz ist in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen (§ 18a UStG). Wer künstlerische oder publizistische Leistungen einkauft, zahlt darauf die Künstlersozialabgabe (§ 24 KSVG) – das betrifft deinen Auftraggeber, nicht deine Rechnung.
So füllst du es aus
Statt „Honorar laut Absprache“ konkret werden: Projekt, Beratungstage, Stunden oder Werk – mit dem Leistungszeitraum.
19 %, 7 % bei Nutzungsrechten, eine Steuerbefreiung oder der Kleinunternehmer-Hinweis. Auslagen getrennt ausweisen.
Rechnung mit fortlaufender Nummer versenden und zusammen mit den Belegen zum Projekt aufbewahren.
FAQ
Nein. Steuerlich gibt es keine eigene Rechnungsart „Honorarrechnung“ – es ist die Rechnung eines Freiberuflers über seine Leistung. Es gelten dieselben Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG wie für jede andere Rechnung.
Name und Anschrift beider Seiten, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt oder -zeitraum, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag sowie vereinbarte Entgeltminderungen. Bis 250 € brutto genügt die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.
Freiberuflich sind die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Tätigkeiten und Katalogberufe – entscheidend ist, was du tatsächlich tust, nicht wie du die Rechnung nennst. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Zweifel klärt das Finanzamt die Einordnung.
In der Regel 19 %. Für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Heilbehandlungen und bestimmte Bildungsleistungen sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14, § 4 Nr. 21 UStG) – dann gehört der Befreiungsgrund auf die Rechnung.
Bei einer Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland liegt der Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG). Du stellst ohne Umsatzsteuer, nimmst beide USt-IdNr. und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf (§ 14a Abs. 5 UStG) und meldest den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).
Empfangen ja – seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen B2B-E-Rechnungen annehmen können. Die Ausstellungspflicht kommt ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle; Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen.
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