Rechner · Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung
monatlich oder vierteljährlich?

Trag die Umsatzsteuer deines Vorjahres ein — der Rechner zeigt dir den Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 UStG, die Abgabetermine mit und ohne Dauerfristverlängerung und die Sondervorauszahlung. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer richtet sich allein nach der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres: Regelfall ist das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG), über 9.000 € wird es der Kalendermonat (Satz 2), bei nicht mehr als 2.000 € kann das Finanzamt ganz von der Voranmeldung befreien (Satz 3). Abgabe und Zahlung sind jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Rechner

Ein Betrag,
und der Rhythmus steht

Voranmeldungszeitraum

Kalendermonat — monatliche Voranmeldung

Rechtsgrundlage§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG — die Steuer des Vorjahres liegt über 9.000 €
Abgabe und ZahlungBis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats — für Januar also der 10. Februar (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG)
Mit DauerfristverlängerungEinen Monat später — für Januar der 10. März (§§ 46 bis 48 UStDV)
Sondervorauszahlung1.090,91 € — ein Elftel von 12.000,00 € (§ 47 Abs. 1 UStDV)

Zwölf Voranmeldungen im Jahr. Die Dauerfristverlängerung verschiebt jede davon um einen Monat; dafür ist die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 UStDV).

Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Herangezogen sind § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 6 und Abs. 2a UStG sowie §§ 46 bis 48 UStDV. Maßgeblich ist die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr, also die Zahllast nach Abzug der Vorsteuer — nicht der Umsatz. Ob das Finanzamt bei nicht mehr als 2.000 € tatsächlich befreit, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Zweifel entscheidet deine Steuerberatung.

Für Gründerinnen und Gründer

Neugründung 2026:
keine Monatspflicht

Der Klassiker in jedem Gründungsratgeber lautet: Im Jahr der Gründung und im Folgejahr muss monatlich vorangemeldet werden. Das steht so auch im Gesetz — in § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStG. Nur ist genau diese Pflicht seit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz ausgesetzt: § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG nimmt die Sätze 4 und 5 für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 aus der Anwendung.

Wer 2026 gründet, meldet deshalb nach dem Regelfall des § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG vierteljährlich voran — vier statt zwölf Meldungen im ersten Jahr. Auch die Umrechnung der Erstjahressteuer in eine Jahressteuer aus Satz 5 entfällt in diesem Zeitraum.

Der Punkt, den fast niemand nennt: Die Aussetzung ist im Gesetzestext nur bis zum Besteuerungszeitraum 2026 vorgesehen. Verlängert der Gesetzgeber nicht, greift § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ab 2027 wieder — und zwar auch für das Folgejahr einer Gründung in 2026. Wer jetzt gründet, sollte die Rechtslage für 2027 deshalb im Blick behalten, statt sich dauerhaft auf den Quartalsrhythmus einzustellen.

Einen Monat mehr Luft

Dauerfristverlängerung,
und was sie kostet

Die Dauerfristverlängerung nach §§ 46 bis 48 UStDV verschiebt Abgabe und Zahlung jeder Voranmeldung dauerhaft um einen Monat. Aus dem 10. Februar für Januar wird der 10. März, aus dem 10. April für das erste Quartal der 10. Mai. Sie gilt so lange, bis sie widerrufen wird — jährlich neu beantragen musst du sie nicht.

Wer monatlich voranmeldet, bekommt die Verlängerung nur gegen eine Sondervorauszahlung: ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie ist selbst zu berechnen, anzumelden und gleichzeitig zu entrichten (§ 48 UStDV) — und keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung, die im Lauf des Jahres wieder angerechnet wird.

Wer vierteljährlich voranmeldet, zahlt keine Sondervorauszahlung: § 47 Abs. 1 UStDV knüpft die Auflage ausdrücklich an die monatliche Abgabepflicht. Für Quartalszahler ist die Dauerfristverlängerung damit ein Monat geschenkte Zeit ohne Gegenleistung.

Beantragt wird sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung zu übermitteln ist, für die die Verlängerung erstmals gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). In den Folgejahren ist die Sondervorauszahlung bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres anzumelden und zu entrichten.

So rechnest du

Voranmeldungszeitraum in drei Schritten

1

Vorjahressteuer heraussuchen

Maßgeblich ist die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr, also die Zahllast aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung — Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer, nicht der Umsatz.

2

Lage wählen

Laufender Betrieb, Neugründung 2026 oder Vorsteuerüberschuss: Für Gründer ist die Monatspflicht bis 2026 ausgesetzt, beim Überschuss über 9.000 € gibt es ein Wahlrecht zum Monat.

3

Termine und Sondervorauszahlung ablesen

Der Rechner zeigt den Zeitraum, die Fristen mit und ohne Dauerfristverlängerung und — bei Monatszahlern — die Sondervorauszahlung von einem Elftel.

Übersicht 2026

Alle Schwellen,
auf einen Blick

Steuer des VorjahresVoranmeldungszeitraumSondervorauszahlungRechtsgrundlage
Mehr als 9.000 €KalendermonatEin Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 47 Abs. 1 UStDV
Mehr als 2.000 € bis 9.000 €KalendervierteljahrKeine§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG
Nicht mehr als 2.000 €Kalendervierteljahr, Befreiung auf Antrag möglichKeine§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG
Vorsteuerüberschuss über 9.000 €Kalendermonat wählbarBemessungsgrundlage negativ, im Einzelfall zu klären§ 18 Abs. 2a UStG
Neugründung 2021 bis 2026Kalendervierteljahr — Monatspflicht ausgesetztKeine, solange vierteljährlich§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG

Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Die Befreiung bei nicht mehr als 2.000 € ist eine Kann-Regel: Sie tritt nicht von selbst ein, sondern setzt eine Entscheidung des Finanzamts voraus. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bleibt in allen Fällen abzugeben.

FAQ

Häufige Fragen

Wann muss ich monatlich statt vierteljährlich voranmelden?

Wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 € betragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Darunter bleibt es beim Regelfall Kalendervierteljahr nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Maßgeblich ist die Zahllast, also Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer — nicht der Umsatz.

Müssen Gründer 2026 monatlich voranmelden?

Nein. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStG schreiben für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das Folgejahr zwar den Kalendermonat vor, § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG setzt beide Sätze aber für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 aus. Wer 2026 gründet, meldet deshalb vierteljährlich voran.

Gilt die Aussetzung für Gründer auch nach 2026?

Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut nicht: § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG nennt ausdrücklich nur die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Ohne Verlängerung durch den Gesetzgeber greift die Monatspflicht ab dem Besteuerungszeitraum 2027 wieder — dann auch für das Folgejahr einer Gründung in 2026.

Kann ich mich von der Voranmeldung befreien lassen?

Bei einer Steuer von nicht mehr als 2.000 € im Vorjahr kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Automatismus — ohne Bescheid bleibt es bei der vierteljährlichen Abgabe. Die Jahreserklärung ist trotzdem abzugeben.

Bis wann muss die Voranmeldung abgegeben werden?

Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei monatlicher Abgabe ist das der 10. Februar für Januar, bei vierteljährlicher Abgabe der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Die Zahlung ist am selben Tag fällig.

Was bringt die Dauerfristverlängerung?

Sie verschiebt Abgabe und Zahlung dauerhaft um einen Monat (§§ 46 bis 48 UStDV). Wer monatlich voranmeldet, muss dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 Abs. 1 UStDV). Quartalszahler bekommen die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung.

Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?

Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Bei 12.000 € Vorjahressteuer sind das 1.090,91 €. Sie ist selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten und wird im Lauf des Jahres wieder angerechnet — sie ist also eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.

Ich habe dauerhaft Vorsteuerüberschüsse — kann ich monatlich melden?

Ja, wenn der Überschuss zu deinen Gunsten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 9.000 € betragen hat. Dann darfst du den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen; das Wahlrecht übst du aus, indem du die Januar-Voranmeldung bis zum 10. Februar abgibst, und bist für das ganze Kalenderjahr daran gebunden (§ 18 Abs. 2a UStG).

Zählt für die 9.000 € der Umsatz oder die Steuer?

Die Steuer. § 18 Abs. 2 UStG stellt auf die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr ab, also auf die Zahllast nach Abzug der Vorsteuer. Ein Betrieb mit hohem Umsatz und hohem Vorsteuervolumen kann deshalb trotz Millionenumsatz vierteljährlich voranmelden.

Wie hilft belege.ai bei der Voranmeldung?

belege.ai sammelt Eingangsrechnungen automatisch aus E-Mail-Postfächern und Portalen ein, ordnet sie den Zahlungen auf deinen Konten zu und übergibt sie an Lexware oder sevDesk. Der Vorsteuerabzug jeder Voranmeldung ist damit belegt, statt am Stichtag zusammengesucht zu werden.

Die Voranmeldung ist nur so gut wie die Belege dahinter

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