Dauerrechnung · Muster

Dauerrechnung-Muster
kostenlos als PDF & Excel

Für Miete, Wartung, Leasing und Abo: eine Rechnung, die fortgilt, bis sich Entgelt oder Steuersatz ändern. Mit Leistungszeitraum, Zahlungsplan und den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Als PDF zum Ausdrucken oder als Excel, die rechnet. Kostenlos, ohne Anmeldung.

Eine Dauerrechnung rechnet eine wiederkehrende, gleichbleibende Leistung ab, ohne dass für jede Periode ein neues Dokument entsteht – Miete, Wartungspauschale, Leasingrate, Abonnement. Das Umsatzsteuergesetz kennt den Begriff nicht: Es gelten schlicht die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG, ergänzt um den Zeitraum, für den die Rechnung gilt. Mehr dazu im Lexikon-Eintrag Dauerrechnung.

Vertrag als Rechnung

Der Vertrag kann die Rechnung sein,
wenn er alles enthält, was hineingehört

  • Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält – so die Finanzverwaltung in Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE
  • Fehlen Angaben im Vertrag, müssen sie in anderen Unterlagen stehen, auf die der Vertrag hinweist (§ 31 Abs. 1 UStDV)
  • Nennt ein Miet-, Wartungs- oder Pauschalvertrag den Leistungszeitraum nicht, genügt es, wenn er sich aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt – etwa aus den Überweisungsaufträgen
  • Der gesonderte Steuerausweis im Vertrag muss eindeutig, klar und unbedingt sein – wie bei jeder anderen Abrechnungsform
  • Als Zeitpunkt der Leistung darf der Kalendermonat angegeben werden, in dem sie ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV)
  • Ein Zahlungsplan mit Fälligkeit und Betrag je Periode macht den Bezug zwischen Zahlung und Leistungsabschnitt nachvollziehbar

Praktisch heißt das: Eine Klausel wie „zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer“ ohne Satz und Betrag ist kein eindeutiger, klarer und unbedingter Steuerausweis. Wer den Vertrag als Rechnung nutzen will, beziffert Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag im Vertrag selbst – oder stellt daneben eine eigene Dauerrechnung aus, die genau das tut. Der Vorsteuerabzug des Kunden hängt daran.

Pflichtangaben

Was auf die Dauerrechnung gehört,
und was der Leistungszeitraum leistet

  • Alle Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG – die Dauerrechnung ist davon nicht ausgenommen
  • Eindeutige Bezeichnung als Dauerrechnung und der Zeitraum, ab dem sie gilt, etwa „gültig ab 01.01.2026 bis auf Widerruf“
  • Der Leistungszeitraum je Abrechnungsperiode, zum Beispiel „monatlich für den jeweiligen Kalendermonat“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV)
  • Beschreibung der Leistung: Mietobjekt, Wartungsgegenstand, Umfang des Abonnements
  • Entgelt je Periode, Steuersatz und Steuerbetrag in Zahlen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG)
  • Eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer für die Dauerrechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG) – nicht für jede Zahlung eine neue
  • Fälligkeit, Zahlungsweg und Verwendungszweck, damit sich jede Zahlung ihrer Periode zuordnen lässt
  • Ein Satz, dass zu den einzelnen Perioden keine weiteren Rechnungen folgen

Sonderfall Vermietung: Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Umsatzsteuer darf nur ausweisen, wer wirksam zur Steuerpflicht optiert hat (§ 9 UStG). Ohne diese Option ist der Ausweis unberechtigt – der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, ohne dass der Mieter daraus Vorsteuer ziehen dürfte.

Änderungen

Neu ausstellen,
sobald Entgelt oder Steuersatz sich ändern

  • Ändert sich das Entgelt – Mieterhöhung, Indexanpassung, neuer Leistungsumfang –, stimmt die alte Dauerrechnung nicht mehr: Es ist eine neue auszustellen, mit Geltung ab der betroffenen Periode
  • Dasselbe gilt bei einer Änderung des Steuersatzes; maßgeblich ist der Satz im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also je Abrechnungsperiode
  • Für bereits abgelaufene Perioden bleibt die alte Dauerrechnung gültig – rückwirkend wird nichts umgeschrieben
  • Wer nach einer Steuersatzsenkung weiter den alten, höheren Satz ausweist, schuldet den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG), bis er gegenüber dem Kunden berichtigt
  • Endet der Vertrag, endet die Dauerrechnung; Nachzahlungen und Nebenkostenabrechnungen brauchen eine eigene Rechnung
  • Bei Dauerschuldverhältnissen lässt die Finanzverwaltung eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum genügen, solange sich die umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben nicht ändern

Zur E-Rechnung: Die Empfangspflicht für inländische B2B-Umsätze gilt seit dem 1. Januar 2025. Papier und PDF bleiben für Umsätze nach dem 31.12.2024 noch bis zum 31.12.2026 zulässig, ohne Umsatzgrenze; für Umsätze nach dem 31.12.2026 noch bis zum 31.12.2027, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 800.000 € nicht überstiegen hat (§ 27 Abs. 38 UStG). Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur E-Rechnung.

So füllst du es aus

Dauerrechnung in drei Schritten

1

Leistung und Zeitraum festlegen

Was wird wiederkehrend geschuldet, in welchem Rhythmus und ab wann? Der Abrechnungszeitraum gehört ausdrücklich auf das Dokument – der Kalendermonat genügt.

2

Beträge beziffern

Entgelt je Periode, Steuersatz und Steuerbetrag konkret ausweisen. Ein Verweis auf die jeweils gültige Umsatzsteuer ist kein eindeutiger Steuerausweis.

3

Bei Änderung neu ausstellen

Ändert sich Entgelt oder Steuersatz, stellst du eine neue Dauerrechnung mit Geltung ab der betroffenen Periode aus. Die alte bleibt für die Vergangenheit gültig.

Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Zitierte Normen: § 14 Abs. 4 UStG (Pflichtangaben, insbesondere Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8), § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG (unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis), § 4 Nr. 12 und § 9 UStG (Vermietung und Option zur Steuerpflicht), § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsfristen zur E-Rechnung), § 31 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV (mehrere Dokumente, Kalendermonat als Leistungszeitpunkt) sowie – als Verwaltungsauffassung, nicht als Gesetz – Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE zum Vertrag als Rechnung. Diese Vorlage ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist eine Dauerrechnung?

Eine Rechnung über eine wiederkehrende, gleichbleibende Leistung – Miete, Wartungspauschale, Leasingrate, Abonnement –, die einmal ausgestellt wird und für alle Perioden fortgilt. Das Umsatzsteuergesetz kennt den Begriff nicht; es gelten die normalen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, ergänzt um den Zeitraum, für den die Rechnung gilt.

Kann der Vertrag selbst die Rechnung sein?

Ja. Nach Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE ist auch ein Vertrag als Rechnung anzusehen, wenn er die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen stehen, auf die der Vertrag hinweist (§ 31 Abs. 1 UStDV). Der Steuerausweis im Vertrag muss eindeutig, klar und unbedingt sein.

Muss ich jeden Monat eine neue Rechnung schreiben?

Nein. Genau das erspart die Dauerrechnung: Sie wird einmal ausgestellt und gilt fort, solange sich Entgelt, Steuersatz und Leistung nicht ändern. Die einzelnen Zahlungen brauchen dann keine eigene Rechnung, sondern nur einen Zahlungsbeleg, der sich der Periode zuordnen lässt.

Welcher Leistungszeitraum gehört auf die Dauerrechnung?

Der Zeitraum, für den die jeweilige Periode abgerechnet wird. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Leistung; nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt dafür die Angabe des Kalendermonats. Eine Formulierung wie monatlich für den jeweiligen Kalendermonat trägt das ab.

Was mache ich bei einer Mieterhöhung?

Eine neue Dauerrechnung ausstellen, die ab der ersten betroffenen Periode gilt und das neue Entgelt samt Steuersatz und Steuerbetrag ausweist. Ein neuer Vertrag ist dafür nicht nötig; es genügt eine ergänzende Unterlage, die unter Bezug auf den Vertrag die neuen Beträge ausweist. Für die zurückliegenden Perioden bleibt die alte Rechnung richtig.

Was gilt bei einer Änderung des Steuersatzes?

Maßgeblich ist der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also je Abrechnungsperiode. Ab der ersten Periode unter dem neuen Satz braucht es eine neue Dauerrechnung. Wer weiter den alten, höheren Satz ausweist, schuldet den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt.

Bekommt jede Zahlung eine eigene Rechnungsnummer?

Nein. Die Dauerrechnung selbst bekommt eine einmalige, fortlaufende Nummer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG. Die einzelnen Zahlungen werden über den Verwendungszweck und den Zahlungsbeleg zugeordnet. Erst eine neue Dauerrechnung – etwa nach einer Preisänderung – bekommt wieder eine eigene Nummer.

Wie zieht mein Kunde die Vorsteuer aus einer Dauerrechnung?

Aus dem Paar aus Dauerrechnung beziehungsweise Vertrag und dem Zahlungsbeleg der jeweiligen Periode. Voraussetzung ist ein eindeutiger, klarer und unbedingter Steuerausweis. Fehlt der bezifferte Steuerbetrag, hilft auch der Kontoauszug nicht weiter.

Muss die Dauerrechnung eine E-Rechnung sein?

Für inländische B2B-Umsätze gilt seit dem 1. Januar 2025 die Empfangspflicht. Papier und PDF bleiben für Umsätze nach dem 31.12.2024 noch bis zum 31.12.2026 zulässig, für Umsätze nach dem 31.12.2026 bis zum 31.12.2027, wenn der Vorjahresumsatz 800.000 € nicht überstieg (§ 27 Abs. 38 UStG). Bei Dauerschuldverhältnissen lässt die Finanzverwaltung eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum genügen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.

Was unterscheidet Dauerrechnung, Abschlagsrechnung und Sammelrechnung?

Die Dauerrechnung rechnet dieselbe wiederkehrende Leistung Periode für Periode ab und gilt fort. Die Abschlagsrechnung fordert eine Teilzahlung innerhalb eines Auftrags an, der am Ende mit einer Schlussrechnung abgerechnet wird. Die Sammelrechnung fasst mehrere abgeschlossene Einzelleistungen eines Zeitraums in einer Rechnung zusammen.

Wiederkehrende Zahlungen, wiederkehrende Belege

Miete, Leasing, Software-Abos: Jeden Monat dieselbe Abbuchung, jeden Monat derselbe fehlende Beleg. belege.ai holt die Dauerrechnung einmal ein und ordnet sie danach automatisch jeder Zahlung zu – für sevDesk, Lexware Office oder DATEV. Kostenlos starten.

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